Die
'Ulamaa' (Gelehrte) haben mittels
Idschtihaad
(Rechtsfindung) die
Schar'iah (Weg
zur Tränke bzw. das Islamische Gesetz) nachvollziehbar erklärt, so dass
dieser Weg auch für weniger gebildete Muslime leichter gangbar ist. Als Quellen zur
Rechtsfindung dienen
Qur'aan
(letzte Offenbarung) und dessen gelebte Interpretation, die
Sunnah (Handlungsweisen) des
Gesandten Allahs
wie in den Hhadiithen
überliefert. In Fällen wo diese Quellen keine direkte Antwort
geben, wird Qiaas
(der Analogieschluss) bemüht. Figh betrifft nicht nur alle rituellen
Handlungen, sondern alles was
im täglichen Leben verpflichtend, erlaubt oder verboten, empfohlen usf. ist. Eine
Fatwa
(Rechtsgutachten) ist die rechtliche Ausformulierung als Resultat der Idschtihaad
eines Rechtsgelehrten. Die Trennung in weltliche
und religiöse Gesetze, wie sie heute bei
Ungläubigen oft
der
Standard ist und von Muslimen oft nachgeahmt wird, hat im Fiqh keinen Platz, denn diese Trennungsabsicht ist
eine Erscheinungsform des Unglaube
(Kufr).
Nach dem Ende der
Offenbarung
bzw. dem Tod des Gesandten Allahs
,
gewann die Rechtsfindung enorm an Bedeutung, da
Muhammad
nicht mehr als unmittelbare und sichere Quelle gefragt werden konnte und
vielen Muslimen das
lebendige Wissen zu vergessen drohte. Muslime fingen an zu raten, verdrehen
und erfinden. und liefen Gefahr den Weg zu verlieren. So auch damals schon nur wenige Muslime die
geistigen und formalen Voraussetzungen
zur Rechtsfindung hatten, bildeten sich um diese wenigen Gelehrte alsbald Kreise des
Lernens und Lehrens, welche dann später als
Madhaahib (Rechtschulen)
bezeichnet wurden. Nur vier dieser Rechtsschulen, welche es den Muslimen
ermöglichen dem Qur'aan und der Sunnah richtig zu folgen ohne selbst Gelehrte
werden zu müssen, haben sich bis heute erhalten. Neue
Fatawaa
(Rechtsgutachten) sind durch qualifizierte Gelehrte manchmal als Ergänzungen
in neueren Lebensumständen
- im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsschule - möglich und notwendig, doch eine "Konzens - Rechtsentscheidung"
(Idschmaa'a) der frühen Großgelehrten können
weder annulliert noch abgeändert
werden und neuere Rechtseinscheidungen dürfen diesen nicht widersprechen. In der Geschichte des Fiqh sind bis heute immer wieder
Irrlehren aufgekommen: "säkulare
Gelehrte", welche die Zuneigung Ungläubiger zwecks
weltlicher Ziele suchen und und allein deshalb unqualifiziert sind, dann
diejenigen, welche die Rechtsschulen ohne oder unter gewissen
Voraussetzungen zu mischen erlauben und drittens, diejenigen, welche lehren,
dass jeder Muslim selbst Fiqh zu betreiben hätte denn das Folgen
einer Rechtschule sei eine Neueinführung (Bid'ah)
und deshalb bestenfalls nur dann erlaubt, wenn man noch nicht genug
gelernt hat. Diese drei Irrlehren
beruhen auf ein grundsätzliches Falschverständnis von Fiqh und haben
viele Muslime vom rechte Weg in die Irre geleitet.
Idschtihaad ...
bedeutet Rechtsentscheidungen im Sinne der
Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh)
zu treffen. Absolute
(mutlaaq)
Rechtsentscheidungen
(Idschtihad) wurden
nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und
Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid)
der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung
(Idschm'a) getroffen.
Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die
Aufgabe heutiger Gelehrte ('Ulamaa) ist
es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten
nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch.
Was den
Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt"
und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der
Bedeutungen. Was
Hhadiithe betrifft, so ist
der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese
deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan
betrifft, um
in der Folge
die
Scha'iijah verlässlich
darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen
Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich
aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und
"Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen
gibt es die rechtliche
Gebrauchsanweisungen (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle
Anbetung
(Ibaadah)
und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher
der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib)
wie etwa "Ma La Budda Minhu"
oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen
(Madhhaahib
) sind heute im Buchhandel erhältlich.
Fatwaa - ein Rechtsgutachten ist keine "Meinung".
.
Vielfältige Fragen können aufkommen, denn selbst in
Angelegenheiten wie etwa Ribaa
(Zinsen), welche eindeutig hharaam
(verboten) sind, sind moderne Rechtsurteile zu finden, welche Zinsen als
hhalaal (erlaubt) erklären. Doch
auch im
Handel,
der prinzipiell hhalaal
(erlaubt) ist, stellt sich etwa die Frage ob eine Ware, die mit
einem Zinskredit erworben wurde hhalaal ist. Wer kein
Mudschtahid, der muss
seiner Rechtschule (Madhhahab)
folgen, denn fängt er selbst zu bestimmen an, welche Handlungen fardt,
waadschib, usw. sind, dann ist
seinSpekulieren bereits Teil des in die Irre Gehens.
Ganz abgesehen vom fehlenden Wissen um Rechtsentscheidungen zu treffen, ist
die Nafs (Seele) sehr trickreich
und neigt dazu, den unmittelbaren Bedürfnissen zu folgen.
Es gibt
Nachschlagwerke der vier Rechtsschulen, in welchen - angefangen von den Regeln
des Ritualgebets (Sallaah) bis hin zu vielen Handlungen des täglichen
Lebens - Rechtsentscheidungen zu finden sind.
"Ma la budda minhu"
ist z.B, ein Buch, in welchem das
Wichtigste des hanifitischen Rechtsverständnisses zusammengefasst ist.
Taqliid bedeutet, dem Gesandten
Allahs
zu folgen, auch wenn man nicht versteht warum
Gesandten Allahs
das und jenes gemacht hat oder
in den Rechtsschulen dieses oder jenes so oder so entschieden wurde.
Mit Fiqh wurden und werden von Gelehrten Antworten gesucht, ob z.B. eine Ehe als geschieden gilt oder
nicht wenn das oder das geschehen ist, ob das Wasser im Kanister rituell
rein ist oder welcher Sünde welche Strafe
zusteht usw..
Dieses "Nachdenken oder Nachforschen"
geschieht ausschließlich im Kontext der
Offenbarung (Qur'aan) und
der
Sunnah
in Liebe und Angst gegenüber
Allah
.
Fiqh hat mit säkularen Rechtsverständnissen
nichts zu tun. Derjenige, der
zu fähig und auch
befugt ist,
der gilt als Faqiih (Rechtsgelehrter),
der für Antworten, die er nicht direkt aus dem Qur'aan und/oder der
Sunnah entnehmen kann haben die
Mudschtahids den
Analogieschluss (Qiaas)
angewandt. Für
das tägliche Leben können Rechtsgutachten (Fatwaa)
aus Handbüchern
der verschiedenen
Madhaa'hibs (Rechtsschulen)
entnommen werden.
Diese Fiqh-Handbücher sind unentbehrliche Leitfäden für diejenigen, die im Einklang mit
Qur'aan
und
Sunnah leben
wollen und keine Zeit oder Fähigkeit haben sich umfangreicheren Werken zu
widmen.
"Ma la budda
minhu" oder
Nuuru-l-Idah
sind
solche
Handbücher der Rechts, welche auf Imam
Abu Hanifah (möge Allah seine Seele heiligen) bzw. dessen
Rechtsverständnis von Qur'aan und Sunnah zurückgehen. Heutige Gelehrte der
Rechtschulen bewegen sich innerhalb der bestehenden madhaa'hib
(Rechtsschulen). Frühere übereinstimmende Rechtschlüsse der vier
Rechtschulen dürfen nicht mit neuer Idschtihaad verändert werden. Die Tore des grundlegenden
Idschtihaad sind längst
geschlossen; neure
Fatwas können
frühere Entscheidungen im aktuellen Kontext erklären, nicht
aber verändern.
Muslime können mittels Madhhab (Rechtsschule) ohne selbst Gelehrte zu sein,
z.B. leicht lernen, wie sieetwa ihr Ritualgebet richtig
auszuführen haben, was ihnen erlaubt oder verboten ist und wann ihre Ehe als
geschieden gilt, usw... Der richtige
Faqiih (Rechtsgelehrte) von heute ist
derjenige, der den früheren
Fuqahaa'
(Gelehrten) in ihren Entscheidungen folgt (Taqliid)
und weiß wo er nachlesen kann und notfalls, sofern er dazu
Idschaazah (Erlaubnis eines oder mehrere seiner befugten Lehrer)
hat,
Fataawas zu aktuellen "sub/sub/sub Angelegenheiten"
geben.
Es hat eine Reihe von
großen Gelehrten gegeben nach welchen Rechtsschulen benannt wurden, doch haben
sich von diesen nur vier, nämlich die "hanifitische, malikitische, shafiitische und hanbalitische" erhalten.
So ist es rechtlich vollkommen unbedeutend wenn
etwa Körperschafts,- oder Vereinssprecher ihre Meinungen z.B. zur Verschleierung der
Frau äußern, solange dies nicht mit der Rechtsmeinung der Gelehrten der
Madhaa'hibs übereinstimmt, denn
heute gibt es längst keine Gelehrten
mehr, welche berechtigt wären etwas am Konzens der frühen Gelehrten zu ändern und diesbezüglich neue
Fatwas abzugeben. Dass eine Mehrheit der Muslime
vieles nicht befolgt was sie befolgen sollte, ändert nichts am Islamischen
Recht und auch wenn manche mit unqualifizierten Argumenten wie etw: "Das steht ja nicht
so im Qur'aan" oder "das ist nicht genau
so in den Erklärungen des Propheten
(der Friede und Segen Allahs sei auf ihm) zu entnehmen" argumentieren,
so als ob die frühen
Gelehrten nicht gewusst hätten was in Qur'aan und Sunnah zu finden ist und wie dies
zu verstehen sei; solche Äusserungen
tragen nur zur Verwirrung und Zwietracht (Fitnah)
unter Muslimen bei.
Der Muslim, der einer Rechtschule folgt, der wird
Muqallid genannt im Gegensatz zum
GhairMuqallid,
der keiner Rechtschule folgt und sich einbildet er könne selbst aus
Qur'aan und Sunnah die richtigen Rechtschlüsse ziehen, wie etwa
die Slafiyah usf. Der
Mudschtahid (Großgelehrter)
- den es vermutlich nicht mehr gibt - muss für seine eigenen
Handlungen selbst das Richtige aus
Qur'aan und Sunnah ableiten.
Heute ist die
Ummah in dieser
Angelegenheit aber zusehends verwirrt, denn Pseudogelehrte stacheln die
Nafs al
ammaarah der
Muqalliduun
auf, indem sie ihnen einreden, sie wären ja selbst so intelligent um von
Qur'aan und Sunnah das Richtige abzuleiten und
Muqallid sein,
das sei ein Bidah
(unerlaubte Neueinführung in den Islam). Heute werden
irrtümlich diejenigen als Gelehrte betrachtet, die eine "Islamische Universiät"
oder einen Fernkurs absolviert haben und wissen wie "gewünschte" Fatwas
zu formulieren sind. Heute werden nicht Gelehrte mit
Idschaazah (Erlaubnis) gesucht, sondern diejenigen von welchen schon
gewusst wird, dass sie die gewünschte Fatwa produzieren. Jeder Muslim
weiß, dass z.B. Ribaa
zu dem gehört, was
haraam ist; doch
wenn nun ein Muslime Geld braucht, also einen verzinsten Kredit nehmen will,
so suchen sich manche denjenigen Gelehrten, von dem schon bekannt ist, dass
er "heute" oder in "Daru-l-Kufr"
Zinsen für erlaubt erklärt hat, und benützen seine Fatwa zur
Beruhigung ihres Gewissens und als Argument gegenüber anderen Behauptungen. Insbesondere in Europa (wohl auch in
den USA), haben muslimische Immigranten häufig Ingenieur- oder Arztstudium angestrebt, und später
ihre derart trainierte Denkweise mit Islamischen Wissen,
insbesondre mit fiqh zu verwechseln begonnen; sie sagen dann z.B.: "Weder im Qur'aan noch in irgendeinem
Hhadiith gibt es einen Hinweis auf
eine bestimmte Rechtschule ...usw..", was belegt, dass sie
grundlegend nicht verstanden haben was mit "Rechtschule" gemeint
ist. Solche
Erklärungen klingen aber für viele sehr vernünftig und ihre Nafs
(Ego)
findet Gefallen daran. Einen starken Rückhalt erhalten diese
ghair-Muqalliduun
unbemerkt vom so genannten "Integrationsprozess" in den
Lifestyle Ungläubiger.
.797
Masah
مسح
-
Das Bestreichen von Ledersocken,
Wollsocken und Schuhen
.
von
Muhammad Taqi Uthmani Jumadul-Ulaa, 1397 Hijrah
.
[Masah ist das Streichen mit der nassen Hand über die
Ledersocken, anstelle die Socken für die Fußwaschung
(im Rahmen der rituellen Waschung) auszuziehen und zu waschen. Dies nachfolgende deutsche Übersetzung dürfte
wohl mit Googles Hilfe gemacht worden sein und hat entsprechende
Fehler wie etwa: "Deutschlichkeit, usf." usf. Dessen
ungeachtet ist der Text inhaltlich sehr wichtig, da es "Imaame"
gibt, die wegen ihrer Auslassung der Fußwaschung, ohne ritueller
Reinheit das Gebet leiten, wodurch für alle die ihr Gebet hinter so
einem Imaam verrichten, nach den vier Rechtschulen ungültig wird.]
..
Frage: Was sagen die Ulama [Gelehrten]
bezüglich des Machens von Masah über normale Socken zum
Ausführen des Wudu? Es wäre auch nett wenn sie erklären bei welchen
Arten von Socken es erlaubt ist zu Masah zu machen (zu streichen)?
Es scheint da Meinungsverschiedenheiten zu geben in Bezug auf Masah
über Wolle oder Nylon (ordinäre Socken).
Ar-Risala
by Shaikh
Abu Muhammad 'Abdullah ibn Abi Zayd al-Qayrawani
(rahmatullahi alaihi) (310/922 - 386/996) - Translated
by Aisha Bewley including an introduction of the author. [1183 pages on
Maliki-Fiqh - pdf]
459
Die Opferbereitschaft des Imaam Abu
Hanifa - möge
Allahs
Barmherigkeit mit ihm sein.
Explained by Schaykh Zahir
Mahmood - mit deutschen Untertiteln ......
Imaam Abu
Han'Ifa (möge Allah seine
Seele erhöhen) ist einer der gröss
ten Gelehrten des
Fiqh فقه
(Islamischen Rechtswissenschaft), hat sich aber - bevor er eine
Fatwaa فتوى
(Rechtsentscheidung) verlauten liess -
jeweils mit vierzig seiner vorzüglichsten Schüler beraten. Nach Imaam Abu
Hanifa ist die hanifitische
Madhhab مذهب
(Rechtschule) benannt und ihr gehören heute die Mehrheit der Muslime an.
.....
Nuuru-l-Idah
"The Light of
Clarification" - Hanafi Fiqh Manual by Hasan Shurunbulali -
English Translation - 437 Pages - PDF ... Nur al-Idajh is a
broadly taught Hanafi text which entails vast areas of jurisprudence, namely
the rulings to worship. It leaves the student well prepared to deal the
entirety of issues from purification to hajj. It reveals in a small way as
to why the Hanafi Madhhab is held in such high esteem from scholars all over
the world. ..... Empfehlung: Buch kaufen! Das zahlt sich aus für
diejenigen, welche dem Weg folgen wollen.
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Warum es wichtig
ist, dass der Autor bekannt gegeben wird