Al-Ahkaam الأحكام    Die Kategorien von Handlungen ('Amaal)


 

 

Außer für Großgelehrte (Mudschtahiiduun) - die es vermutlich nicht mehr gibt - ist es für alle Muslime, die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der "spekulativen Theologie" in die Irre führen wollen, notwendig, einer  Rechtschule (Mahaab) zu folgen. Jeder Muslim muss sich zwar mit den Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal) befassen, nicht jedoch mit den Beweisführungen der Imaame der vier Rechtschulen.

 

Warnung: Die ehrliche Beschäftigung mit den Beweisführungen der Imaame der Rechtschulen kann aber Zweifel im Herzen zu beseitigen. Allerdings gibt es von Ungläubigen finanzierte und kontrollierte "Islamische Fakultäten", wo zukünftige "islamische Religionslehrer" in die Geschichte der widersprüchlichen "theologischen Argumente" hineingezogen werden, um letztlich als säkularisierte mit ihren Schülern an Shirk-Feiern teilnehmen müssen wenn sie ihren Job nicht verlieren wollen.

 

Rechtsentscheidungen (Idschtihad) der Gelehrten ('Ulamaa') wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen von denjenigen getroffen, die dazu befugt waren. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus Usuulu-l-Fiqh اصول.الفقه (Wurzeln des Verszehens) und Furuu'.al-fiqh فروع.الفقه (Zweige des Verstehens) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen der Gelehrten sind die Muʿaamalaat معاملات (Rechtsanwendungen) - bestehend aus Regeln für die rituelle Ibaadah (Anbetung) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Madhhaahib مذاهب (Rechtsschule). Die Mudschtahids der Rechtschulen haben - abgesehen von dem hier erwähnten Normen - in ihrer Rechtsfindung weiter unterschiedliche Methoden bzgl. der Echtheit und Bedeutung der Hhadiithen angewandt. Hier sind nur die bekanntesten Rechtsbegriffe erwähnt.  Muhammad Abu Bakr Müller

 

 

Idschm'a  إجماع  Konsens der  Fuqahaa'فقيه   (Rechtsgelehrter) in einer Rechtsangelegenheiten zu einer gemeinsamen Zeit; so eine Entscheidung kann später (also auch heute) nicht mehr geändert werden.

 

 

Die wichtigsten Rechtsbegriffe betreffend der Normen:

 

Qatd'ii     قطعى    -  Echtheit, Beweis

 

Tdhannii  ظني    -  Wahrscheinlichkeit, Mehrdeutigkeit

 

Thubuut   ثبوت    -  Echtheit, zweifelsfreie bewiesen

 

Dilaalah    دلالة     -  Bedeutung

 

Qatd'ii ath-Thubuut  قطعى الثبوت   -  unzweifelhaft in der Echtheit, bewiesen

 

Qat'ii ad-Dilalah       قطعى الدلالة   -   unzweifelhaft in der Bedeutung, bewiesen

 

Qat'ii ath-Thubuut  +  Tdhannii ad-Dilaalah  -  bedeutet etwas zwar unzweifelhaft Echtes (Aayah oder Hadiith),  jedoch zweifelhaft bzw. mehrdeutig in der Bedeutung.

 

Usuulu-l-Fiqh  اصول الفقه

 

Furuu'.al-fiqh فروع.الفقه (Zweige des Verstehens)

 

Daliil    دليل    -  Argument, Vernunft, Nachweis, Beweis

 

Qiyaas    قياس   Analogieschluss (wenn in Qur'aan und Sunnah konkrete Aussagen zu einer rechtlichen Angelegenheit fehlen)

 

Istihhsaan اِسْتِحْسَان  Billigkeitserwägung als Mittel der Rechtsfindung

 

 


Al-Ahkaam   الأحكام     Die Rchstbeurteilungen von Handlungen ('Amaal)

 

  fardt   فَرْض  absolute Pflicht

 waadschib  واجِب verpflichtend

 mustahab  مُسْتَحَبّ  (manduub)  erwünscht, empfohlen

 hhalaal   حلال erlaubt

 mubaah   مباح  erlaubt

 makruuhh  مكروه  verabscheuungswürdig

 hharaam حرام    (mahhtdhur)  verboten

 

 

 

Hhadiith .............................. Überlieferungen zu dem was Muhammad - der Friede und Segen Allahs seinen auf ihm - gesagt und getan hat.

 

Siirah Rasuul   سيرة رسول ....... Erzählungen über das Leben Muhammads

 

Was den Qur'aan betrifft, so ist die unzweifelhafte Echtheit (Qatd'ii ath-Thubuut) grundsätzlich gegeben, doch die Bedeutung kann sowohl unzweifelhaft (Qat'ii ad-Dilalah) als auch zweifelhaft (Qat'ii ath-Tdhannii) sein. Was Hhadiithe betrifft, so unterliegt die Beweisführung zur deren Echtheit einer umfangreichen Wissenschaft. Zuerst wird die Isnaad (Überliefungskette) und dann die Bedeutung beurteilt und entsprechend in Kriterien wie: "Mutawaatir, Ssahhiii, Daif, Ahad, usf." eingeteilt. In der Folge kann ein Hadiith sowohl als unzweifelhaft Echt (Qatd'ii ath-Thubuut) -  als auch in seiner Bedeutung als unzweifelhaft (Qat'ii ad-Dilalah) gelten und zu einem Rechtschluß der absoluten Pflicht (Fard) führen. Ist aber ein Hadiiths in seiner Echtheit zwar als unzweifelhaft (Qatd'ii ath-Thubuut) eingestuft, jedoch in seiner Bedeutung als Mehrdeutig (Qat'ii ath-Tdhannii), so leiteten die Gelehrten davon keine absolute Pflicht (Fardt) ab sondern eine Verpflichtung (Waadschiib) oder Gepflogenheit (Sunnah) des Gesandten Allahs - möge der Friede und Segen Allahs auf ihm sein - davon ab. Des weiteren kann ein Hhadiith zweifelhaft in seiner Echtheit (Tdhannii ath-Thubuut) aber unzweifelhaft in seiner Bedeutung (Qatd'ii ad-Dilaalah) sein oder zweifelhaft in seiner Echtheit (Tdhannii ath-Thubuut) als auch zweifelhaft in seiner Bedeutung (Tdhannii ad-Dilaalah) sein.

 

 

Beispiel:

Glaubensgrundlagen (Aqiidah), ohne die eine Person nicht gläubig sein kann, müssen Qatd'ii ath-Thubuut sein, so wie etwa der Glaube an Allah, Engel, Heilige Schriften, Propheten, das Leben nach dem Tod, Vorbestimmung.

Handlungsverpflichtungen, welche durch Qatd'ii ath-Thubuut-Texte bewiesen sind, gelten als Fardt (absolute Pflicht) oder als Wajib (Verpflichtung) eingestuft wie etwa: Zakah, Ssalaah, Ssaum, Hadsch, usw.. Verbote, die durch diese Art von Text nachgewiesen sind, gelten als hharaam (verboten) und sind als schwere Sünden eingestuft.

 

 

Qatd'ii  قطعى  Echtheit, Beweis

 

Tdhannii  ظني  Wahrscheinlichkeit, Mehrdeutigkeit

 

 

Ribaa (Zinsen) sind z.B. eindeutig hharaam (verboten) doch moderne Gelehrte sagen, Zinsen simd hhalaal (erlaubt). Handel ist eindeutig hhalaal (erlaubt), aber bleibt eine Ware, die mit einem Zinskredit erworben wurde  hhalaal? Wer kein Mudschtahid ist, der muss in allen Fragen einer Rechtschule (Madhhahab) folgen, doch will er das nicht und fängt zu spekulieren was nun für ihn als hhalaal oder hharaam gilt, dann ist er bereits in die Irre gegangen. Die trickreiche Nafs (Seele) neigt dazu eigene Bedürfnissen zu erfüllen und verbiegt dafür das Recht. Es gibt Nachschlagwerke der vier Rechtsschulen, die vom Ritualgebet (Sallaah) bis hin zu vielen Fragen des täglichen Lebens Auskunft geben. So ist etwa "Ma la budda minhu" ein Buch, in welchem nur das Allerwichtigste des hanifitischen Rechtsverständnisses zusammengefasst ist, doch finden sich auch umfangreiche Werke.

 

 

Fardt  فَرْض  Pflicht

 

Waadschib واجِب Verpflichtung

 

Sunnah سنة‎  Gepflogenheit

 

 

 

Die fünf Rechtskategorien von Handlungen  -  al-Ahhkam al-khamsa

 

Hhalaal حلال erlaubt

 

Mustahab  مُسْتَحَبّ (auch Manduub) stark empfohlen

 

Mubaah مباح  weder noch

 

Makruuh   مكروه    verabscheuungswürdig, missbilligt

Handlungen welche als Makruuhh gelten,  die sollten vermieden werden.  Wer makruuhh-Handlungen bewusst vermeidet, der kann mit Belohnung rechnen. Die Verrichtung von Handlungen, die als makruuhh gelten, führt nicht zu einer Bestrafung, aber ihre Vermeidung kann einem näher zu Allah bringen.

 

        Makruuhh-Tanziihi  مکروه تنزیهی 

Handlungen die zwar nicht hharaam (verboten), jedoch verabscheuungswürdig sind.

        Makruuhh-Tahhrimi   مکروہ تَحریمی

Handlungen, die zwar hharaam (verboten) sind, wofür es jedoch keine definitiven Beweise im Qur'aan oder der Sunnah gibt.

 

Hharaam  حرام verboten

 

 


Dschiima   Übereinstimmung der früheren Gelehrten zu einer gewissen Zeit.

 

Taqliid  تقليد  Nachahmung ....  die Absicht dem Gesandten Allahs - möge der Friede und Segen Allahs auf ihm sein - zu folgen, auch wenn man dabei etwas nicht versteht.  Blind ist, wer das nicht macht, sondern herumspekuliert.

 

Isslaahh  إصلاح  Erleichterung

 

Bid'ah  Neueinführung

 

Baatdil  باطل   Unwahrheit, ungültig

 

 

Tdaaghuut طاغوت    .. über das Maß hinausgehen ....  Offenkundige oder versteckte Arten des Götzendienstes; eventuell auch tyrannische Machtausübung.

 

 أَلَمۡ تَرَ إِلَى ٱلَّذِينَ أُوتُواْ نَصِيبً۬ا مِّنَ ٱلۡڪِتَـٰبِ يُؤۡمِنُونَ بِٱلۡجِبۡتِ وَٱلطَّـٰغُوتِ وَيَقُولُونَ لِلَّذِينَ كَفَرُواْ هَـٰٓؤُلَآءِ أَهۡدَىٰ مِنَ ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ سَبِيلاً 

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"Hast du nicht jene gesehen, denen ein Teil der Schrift gegeben wurde? Sie glauben an Zauberei und Götzen, und sie sagen von den Ungläubigen: ""Sie sind in der Lehre besser geleitet als die Gläubigen."" - Qur'aan, Saura 4 (An-Nisa), Ayah 51

 

لَآ إِكۡرَاهَ فِى ٱلدِّينِ‌ۖ قَد تَّبَيَّنَ ٱلرُّشۡدُ مِنَ ٱلۡغَىِّ‌ۚ فَمَن يَكۡفُرۡ بِٱلطَّـٰغُوتِ وَيُؤۡمِنۢ بِٱللَّهِ فَقَدِ ٱسۡتَمۡسَكَ بِٱلۡعُرۡوَةِ ٱلۡوُثۡقَىٰ لَا ٱنفِصَامَ لَهَا‌ۗ وَٱللَّهُ سَمِيعٌ عَلِيمٌ 

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"Es gibt keinen Zwang in der Religion: Die wahre Rechtleitung hat sich vom Irrtum unterschieden, so dass derjenige, der falsche Götter ablehnt (taghut) und an Allah glaubt, die festeste Hand ergriffen hat, die niemals brechen wird. Gott ist allhörend und allwissend."

Qur'aan, Ssurah 2 (Al-Baqarah), Ayah 256

 

 

256 

Eight classes of injunctions and prohibitions

There are eight classes of injunctions and prohibitions which apply to all deeds and actions of mankind. The various types of prayers which we will be discussing later also fall into one or another of these categories of rulings. Thus, we will first review their definitions here before continuing farther. The eight categories are:  (1) Farḍt (2) W'ajib (3) Sunnah (4) Mustahab (5) Mub'ah (6) Makrûh Tanz'Ih'I (7) Makrûh Tahr'Im'I, and (8) Har'am. [Taken from Kitaabu-s-Salaaht] ......

 

 

 So wurden in den Jahren 2014/2015 in Deutschland 4.322 Ziegen, Schafe und Rinder aus religiösen Gründen betäubungslos geschlachtet.

Die Anzahl der Schweine, die im selben Zeitraum aufgrund technischen und/ oder menschlichen Versagens ohne Betäubung geschlachtet wurden, beläuft sich auf über 3.600.000. Dazu kommen noch rund 45.000.0000 betäubungslos geschredderte Küken, einige Hundert Millionen Hühner, Rinder und Schweine, denen betäubungslos die Schnäbel, Schwänze und Hoden abgeschnitten werden und und und…  Wem also wirklich am Wohl der Tiere gelegen ist, dem bietet der Einsatz für bessere Haltungs- und Schlachtbedingungen, konsequentere Kontrollen oder ein komplettes Ende der Massentierhaltung wesentlich wirkungsvollere Aktionsfelder als der Kampf gegen religiöse Grundrechte.

 

 Die Dauerbrennerlüge der Hetzer gegen den Islam:  

Die erfundene Tierquälerei beim rituellen Schlachten der Muslime, den das Tier wird in ....

 

 

Nach-Hasskampagne: Spar stellt Verkauf von Halal-Fleisch ein

War vermutlich ohnehin nicht hhalaal.

 

 

Dhabiihhah ذَبِيْحَة  Rituelle Schlachtung / Halaalschlachtung

 

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