Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in
Österreich 2009
alte Verfassung
Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.
„Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten
werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was recht ist und verbieten
was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.“
PRÄAMBEL
Die Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich
• geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der Religion des Islam
verbunden zu sein
• einig darin, die Bundesverfassung der Republik Österreich und die
österreichischen Gesetze zu achten
• einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege
zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich als einzige Quelle die Islamische
Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den Gesetzen der
Republik Österreich anzuwenden und so als Männer und Frauen
partnerschaftlich zusammenzuarbeiten
• in der gemeinsamen Absicht
- den Muslimen in Österreich auf der Grundlage des in der
österreichischen Bundesverfassung garantierten Rechts auf autonome und
eigenständige Regelung der inneren Angelegenheiten zu dienen
- den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich
für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der österreichischen
Gesellschaft einzusetzen
geben sich gemäss dem Gesetz vom 15.
Juli 1912, RGBl. Nr.
159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als
Religionsgesellschaft, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988 und der
Verordnung BGBl. Nr. 466/1988 folgende Verfassung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die staatlich
anerkannte Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams (§ 1 Islam VO
1988), die in der Republik Österreich ihren Wohnsitz oder ihren
Aufenthalt haben.
(2) Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der
Republik Österreich.
(3) In regionaler Hinsicht gliedert sich die IGGiÖ in die einzelnen
Islamischen Religionsgemeinden (IRGn). Diese sind untrennbarer und
integraler Bestandteil der IGGiÖ.
(4) Die Mitgliedschaft in einer IRG begründet die gleichzeitige
Mitgliedschaft in der IGGiÖ.
(5) Der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gehören alle
Muslime/innen (ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen
Herkunft, der Rechtsschule und der Nationalität) an, welche in der
Republik Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
Artikel 2
Die Aufnahme in die IGGiÖ:
(1) Kleinkinder (0-12 Jahre) werden in den Islam bzw. in die IGGiÖ
aufgenommen durch Willensäusserung und Entscheidung der Eltern oder der
Erziehungsberechtigten. Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren bedarf es
noch die eigene freie Zustimmung des Betroffenen. Bei der Feststellung
der religiösen Zugehörigkeit von unmündigen Kindern finden die
Bestimmungen des ABGB und des Gesetzes über die religiöse
Kindererziehung strikte Anwendung.
(2) Andere Personen werden durch Ablegung des Islamischen
Glaubensbekenntnisses in Gegenwart zweier muslimischer Zeugen durch den
zuständigen Imam aufgenommen.
(3) Ab Vollendung des 14. Lebensjahrs muss die betroffene Person über
ihre eigene Aufnahme in den Islam entscheiden. Die Aufnahme in den Islam
von Kindern (0-14 Jahre) muss von der zuständigen Islamischen
Religionsgemeinde registriert werden. Die Registrierung darf nicht
verweigert werden.
(4) Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann die Aufnahme von
Konvertierten in den Islam und in der Folge die Registrierung dieser
Aufnahme nach reiflicher Überprüfung durch den ersten Imam der
zuständigen Islamischen Religionsgemeinde von der Religionsgemeinde
verweigert werden.
(5) Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam erfolgt durch die
Bestätigung des zuständigen ersten Imams aus dem Registerbuch der
Islamischen Religionsgemeinde.
Artikel 3
Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die
Wahrung und Pflege der
Religion unter den Anhängern des Islam.
Zur Erreichung dieses Zieles sorgt die Islamische
Glaubensgemeinschaft durch:
1. Verkündigung des Islam;
2. Vorsorge für die Islamische Erziehung und Ausbildung der Anhänger des
Islam;
3. Pflege der Islamischen Humanität, insbesondere Fürsorge für
Bedürftige und Kranke;
4. Veranstaltung religiöser Vorträge;
5. Herausgabe und Verbreitung Islamischer Literatur und Zeitschriften;
6. Errichtung und Erhaltung von Moscheen, konfessionellen Schulen
(Privatschulgesetz), privaten Religionsschulen (für die Ausbildung von
ReligionsdienerInnen zu ihrer Einsetzung als Hilfskräfte in den
Islamischen religiösen Einrichtungen) und anderen religiösen und
religiös-kulturellen Einrichtungen;
7. Abhaltung öffentlicher und nicht-öffentlicher
Islamischer Gottesdienste;
8. Bestattung der Verstorbenen;
9. Ausbildung von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und
ReligionsdienerInnen;
Jede sonstige Tätigkeit, die die religiöse Förderung der Mitglieder der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich anstrebt;
10. Aufklärung über den Islam
Artikel 4
(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist Rechtsperson
im Sinne von Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger, RGBI. Nr. 142/1867.
(2) Mitglieder der IGGiÖ lehren und bekennen ihren Glauben und
üben ihre Religion öffentlich und privat aus (gemäss Art. 14 und 15 StGG
1867).
Artikel 5
Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt ihre Verwaltung gemäss den
Vorschriften des Islam, nach den Bestimmungen dieser Verfassung und nach
den anderen, auf Grund dieser Verfassung erlassenen Beschlüssen.
Artikel 6
(1) Neben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben die
Islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit.
(2) Stiftungen der IGGiÖ erlangen die Rechtspersönlichkeit für den
staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundesstiftungs- und
Fondsgesetzes, BGBI. Nr. 11/ 1975, in der jeweils geltenden Fassung, und
der Stiftungsgesetze der Bundesländer. Unbeschadet der staatlichen
Aufsicht unterstehen diese Stiftungen der religiösen Kontrolle der IGGiÖ.
(3) Fromme Stiftungen (gemäss § 1 IslamG) stehen unter der generellen
Aufsicht der IGGiÖ.
(4) Diese Einrichtungen erwerben, verwalten und veräussern durch
ihre Organe bewegliches und unbewegliches Vermögen, und üben alle sich
ergebenden Rechte im Rahmen der Vorschriften dieser Verfassung aus.
Artikel 7
(1) Funktionsträger aller Gremien und muslimische Angestellte der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich müssen eine angemessene
Islamische Lebensführung vorweisen.
(2) Personen, die in dieser Gemeinschaft religiöse Funktionen ausüben,
dürfen kein Geschäft betreiben, das mit ihrer religiösen Stellung und
dem Ansehen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht in
Einklang steht (wie: Alkoholverkauf, Pornographie, Zuhälterei, Handel
mit Islamisch verbotenen Lebensmitteln, etc.).
Artikel 8
(1) Jedem Muslim, der sich durch die Entscheidung eines Organs der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in seinen Rechten oder persönlichen
Interessen, die auf dieser Verfassung oder anderen, gehörig erlassenen
Vorschriften beRuuhhen, verletzt erachtet, steht das Recht der Berufung
zu.
(2) Die Berufung gegen Entscheidungen des Gemeindeausschusses und der
Gemeindeversammlung geht an den Obersten Rat, gegen Entscheidungen des
Obersten Rates an den Schurarat der IGGiÖ.
(3) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim übergeordneten Organ
einzubringen, welches auch über die aufschiebende Wirkung entscheiden
kann.
Artikel 9
Der Oberste Rat gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt heraus,
das als Amtsblatt der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur
Verlautbarung der Rechtsakte der Gremien und Organe der IGGiÖ und zur
Information der Mitglieder über wichtige Entwicklungen und
Angelegenheiten bestimmt ist.
Artikel 10 : Fahne und Logo der IGGiÖ
(1) Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist
grün, mit Aufschrift des Verses:
ﻭﺍﻋﺘﺼﻤﻮا ﺑﺤﺒﻞاﻟﻠﻪ ﺟﻤﻴﻌﺎ ﻭﻻ ﺗﻔﺮﻗﻮﺍ
(Koran 3, 103) in weiss
er Farbe. („Und haltet allesamt fest am Seile
Allahs und zersplittert euch nicht.“) und Logo der IGGiÖ.
(2) Das Logo der IGGiÖ besteht aus einem achteckigen Stern im Quadrat
mit der arabischen Inschrift „ wa-a`tasimu“ (und haltet allesamt fest).
(3) Fahne und Logo der IGGiÖ dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des
Obersten Rates der IGGiÖ von keiner dritten Person verwendet werden.
Artikel 11
Organe und Gremien der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich
haben je ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des
Siegels fest.
II. Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft
Artikel 12
Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich besteht
aus:
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen einschliess
lich deren
Erträgnissen und Einkünften;
2. Geschenken und Legaten;
3. Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen oder anderer Personen;
4. den Mitgliedsbeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen angelegten
Fonds;
5. Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;
6. Spenden, Solidarbeiträgen der Islamischen Religionslehrer und anderen
Einkünften.
Artikel 13
(1) Der Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestimmt
anlässlich welcher religiösen und administrativen Dienstleistungen eine
Gebühr oder ein Honorar unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe zu
entrichten ist.
(2) Der Schurarat beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates die
näheren Bestimmungen über die Kultusumlage in einer Kultusumlageordnung.
In dieser sind Festsetzung, Erhebung und Einbringung der Kultusumlage
(Mitgliedsbeiträge) unter Bestimmung der Leistungspflichtigen zu regeln.
Die Kultusumlageordnung hat weiters grundsätzliche Bestimmungen über die
Höhe der Umlage zu enthalten, wobei allfällige freiwillige Spenden
berücksichtigt werden können.
(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschliesst der Oberste Rat.
(4) Die Kultusumlageordnung und die Beschlüsse über die Höhe der
Beiträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des/der
Bundesministers/in für Unterricht, Kunst und Kultur.
Artikel 14
(1) Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft dient
ausschliess
lich deren Zielen und darf nicht für andere Zwecke verwendet
werden.
(2) Der Schurarat erlässt Richtlinien für die Vermögensverwaltung.
III. Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft:
Artikel 15
(1) Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in
Österreich sind:
A: Für die Religionsgemeinde:
1. die Gemeindeversammlung
2. der Gemeindeausschuss
3. der erste Imam
4. die Islamischen SeelsorgerInnen
B: Für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich:
1. der Schurarat
2. der Oberste Rat (OR)
3. der Beirat
4. der Mufti der IGGiÖ
5. der Imame-Rat
6. das Schiedsgericht
7. die Rechnungsprüfer
(2) Gremien und Organe der IGGiÖ (ausgenommen: die ersten Imame, die
Islamischen SeelsorgerInnen und der Mufti der IGGiÖ) sind
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen
Gremiums oder Organs anwesend ist. Die Ladung zur Sitzung muss zuvor an
alle Mitglieder des betreffenden Gremiums oder Organs ordnungsgemäss und
rechtzeitig ergehen. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
A. Religionsgemeinde
Artikel 16
(1) Mitglieder der Islamischen Religionsgemeinde sind alle Muslime, die
im Sprengel der Religionsgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und in das
vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis (Registerblätter)
eingetragen sind.
(2) Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde sind gleichzeitig
Mitglieder der IGGiÖ.
(3) Aktiv wahlberechtigte Mitglieder einer IRG gemäss Art. 47 Abs. 1 sind
alle Muslime/innen, die:
1. Im Sprengel der IRG durch mehr als ein Jahr ihren Hauptwohnsitz
haben, im Mitgliedsregister der IRG registriert sind und das 14.
Lebensjahr vollendet haben.
2. Den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag
vollständig und fristgerecht entrichtet haben. 14- bis 16- jährige
Mitglieder einer IRG zahlen nur 50% des Mitgliedsbeitrages. Die Frist
zur Entrichtung des Kultusumlagebeitrags bestimmt sich nach den
Vorschriften der Kultusumlageordnung.
Artikel 17
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Wien umfasst das
Bundesland Wien.
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde St. Pölten umfasst das
Bundesland Niederösterreich.
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Graz umfasst das
Bundesland Steiermark.
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Klagenfurt umfasst das
Bundesland Kärnten.
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Linz umfasst das
Bundesland Oberösterreich.
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Salzburg umfasst das
Bundesland Salzburg.
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz umfasst das
Bundesland Vorarlberg.
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Innsbruck umfasst das
Bundesland Tirol.
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Eisenstadt umfasst das
Bundesland Burgenland.
Artikel 18
Muslime, die nicht Mitglieder einer IRG sind (kein Hauptwohnsitz in
Österreich) oder jene, die sich auss
erhalb des Sprengels ihrer
Religionsgemeinde aufhalten, sind berechtigt, die religiösen und
religiös-kulturellen Einrichtungen der jeweiligen IRG unter den
allgemeinen Bedingungen (diese müssen auf eine geeignete Weise
öffentlich gemacht werden) in Anspruch zu nehmen.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinde – und damit gleichzeitig
zur IGGiÖ -endet:
1. durch den Tod;
2. durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Sprengel der
Religionsgemeinde;
3. durch Austritt aus der Religionsgemeinde, welcher vor der zuständigen
Verwaltungsbehörde
schriftlich zu erklären ist.
(2) Die Mitgliedschaft der IRG bzw. der IGGiÖ kann auch durch einen
Ausschlussbeschluss seitens des Gemeindeausschusses, bei dem eine 2/3
Mehrheit erforderlich ist, etwa im Falle schwerwiegender Vergehen gegen
die Vorschriften des Islam, schädliches Verhalten der IGGiÖ gegenüber,
rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens
oder die Unterstellung unter einer Sachwalterschaft enden; in diesen
Fällen ist der Ausschuss berechtigt, aber nicht verpflichtet, den
Ausschluss auszusprechen. Ein Ausschlussbeschluss des
Gemeindeausschusses bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung des
Obersten Rates.
A. 1. Gemeindeversammlung der IRG
Artikel 20
(1) Die Gemeindeversammlung besteht aus den von den wahlberechtigten
Gemeindemitgliedern gewählten Gemeindedelegierten. Je 50 wahlberechtigte
Mitglieder einer Religionsgemeinde entsenden eine/n Delegierte/n zur
Gemeindeversammlung. Das heisst, dass die Gesamtzahl der wahlberechtigten
Mitglieder einer IRG dividiert durch 50 ergibt die Anzahl der
Gemeindedelegierten und somit die Anzahl der Mitglieder der
Gemeindeversammlung.
(2) a) Die wahlberechtigten Mitglieder jeder von der IGGiÖ anerkannten
und registrierten Moschee oder Fachvereinigung mit Islamischem
Hintergrund wählen alle vier Jahre gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ (Art.
36 Z 19) ihre Delegierten zur Gemeindeversammlung.
b) Wahlberechtigte Mitglieder einer Religionsgemeinde, die zu keiner
anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung gehören,
wählen ihre Delegierten zur Gemeindeversammlung auch alle vier Jahre in
einem oder mehreren Wahllokal/en, gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ.
c) Wahltag und Wahllokale werden gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ bei der
ersten Wahl nach der Konstituierung der Religionsgemeinde vom Obersten
Rat der IGGiÖ bestimmt und bekannt gegeben, bei den weiteren Wahlen vom
Ausschuss der IRG.
(3) Die von der IGGiÖ anerkannte und registrierte Moschee ist jede
Moschee, die:
a) die Lehre des Islam lehrt und verkündet gemäss einer der in der
Islamischen Welt verbreiteten Rechtsschulen.
b) sich der Verfassung der IGGiÖ verpflichtet erklärt und die von den
zuständigen Gremien der IGGiÖ vorgegebene allgemeine Richtlinie befolgt.
c) mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder in die Wählerliste der
jeweiligen IRG registrieren lässt.
d) einen schriftlichen von den Zeichnungsberechtigten des
Rechtsträgervereins unterfertigten Antrag auf die Registrierung als von
der IGGiÖ anerkannte Moschee beim Obersten Rat der IGGiÖ stellt. Der
Oberste Rat (OR) hat binnen einer Frist von 8 Wochen ab
Antragszustellung einen Beschluss über die Anerkennung der Moschee zu
fassen und dies den Zeichnungsberechtigten des Rechtsträgervereins
mitzuteilen. Wenn die achtwöchige Frist verstreicht ohne
Beschlussfassung des Obersten Rates, dann gilt die Moschee als anerkannt
und registriert.
(4) Die von der IGGiÖ anerkannte und registrierte Fachvereinigung ist
jeder Verein, der:
a) sich als Hilfsverein der IGGiÖ versteht,
b) sich der Verfassung der IGGiÖ verpflichtet erklärt und die von den
zuständigen Gremien der IGGiÖ vorgegebene allgemeine Richtlinie befolgt,
c) mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder in die Wählerliste der
jeweiligen IRG registrieren lässt,
d) einen schriftlichen von den Zeichnungsberechtigten des Vereins
unterfertigten Antrag auf die Registrierung als von der IGGiÖ anerkannte
Fachvereinigung beim Obersten Rat der IGGiÖ stellt. Der Oberste Rat hat
binnen einer Frist von 8 Wochen ab Antragszustellung einen Beschluss
über die Anerkennung der Fachvereinigung zu fassen und dies den
Zeichnungsberechtigten des Vereins mitzuteilen. Wenn die achtwöchige
Frist verstreicht ohne Beschlussfassung des OR, dann gilt der Verein als
anerkannt und registriert.
(5) Die Gemeindeversammlung tritt zu ordentlichen und auss
erordentlichen
Sitzungen zusammen
und wird vom Vorsitzenden des Gemeindeausschusses einberufen.
(6) Die konstituierende ordentliche Gemeindeversammlung tritt alle vier
Jahre – möglichst
unmittelbar nach der Wahl der Delegierten – zur Wahl des
Gemeindeausschusses zusammen und wird zum ersten Mal nach der
Konstituierung der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ, später
vom amtierenden Gemeindeausschuss einberufen.
(7) Die ordentliche Gemeindeversammlung tritt einmal jährlich zur
Beschlussfassung über die Finanzgebarung der Religionsgemeinde - nach
Möglichkeit in den beiden ersten Monaten des Kalenderjahres - zusammen
und wird vom Gemeindeausschuss einberufen.
(8) auss
erordentliche Gemeindeversammlungen sind vom Gemeindeausschuss
einzuberufen, wenn dieser dies beschliesst oder wenn mindestens ein
Fünftel der Mitglieder der Gemeindeversammlung einen begründeten Antrag
stellen. In diesem Fall ist die auss
erordentliche Gemeindeversammlung
binnen Monatsfrist einzuberufen.
(9) Die Gemeindeversammlungen finden am Sitz der Gemeinde statt. Die
Einladung hat Versammlungsort und Zeitpunkt des Beginns zu bestimmen.
Die Mitglieder der Gemeindeversammlung sind schriftlich zumindest 14
Tage vor der Gemeindeversammlung zu laden. Überdies ist die Einladung
auf der Homepage der IGGiÖ und sonst auf geeignete Weise zu
verlautbaren.
Artikel 21
Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder zum
festgesetzten Termin anwesend sein, ist für einen anderen Termin zu
laden. Diese Gemeindeversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Gemeindemitglieder beschlussfähig. Der Ersatztermin
kann schon in der ersten Ladung festgesetzt werden.
Artikel 22
(1) Die Tagesordnung ist in der Ladung bekannt zu geben, andere
Tagesordnungspunkte können beim Gemeindeausschuss spätestens acht Tage
vor dem Sitzungstermin beantragt werden. Sie bilden einen Punkt der
Tagesordnung, wenn dies der Gemeindeausschuss beschliesst.
(2) Beschlüsse der Gemeindeversammlung bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit, sofern in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt
wird.
(3) Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des
Gemeindeausschusses, im Zweifel dessen Vorsitzender.
(4) Anlässlich der Wahl des Gemeindeausschusses wird eine Wahlkommission
gebildet; dieser gehören mit Stimmrecht pro Wahlvorschlag je eine zu
nominierende Vertrauensperson, sowie ein Mitglied des Obersten Rates an.
In jedem Wahlvorschlag kann zusätzlich ein Ersatzmitglied genannt
werden, welches die Vertrauensperson im Verhinderungsfall zu vertreten
hat. Kein Kandidat eines Wahlvorschlages kann Vertrauensperson sein. Den
Vorsitz in der Wahlkommission führt das Mitglied des Obersten Rates. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Über zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit der Wahlordnung hat die
Wahlkommission sofort zu entscheiden.
Artikel 23
(1) Für die Wahl des Gemeindeausschusses sind von gewählten Delegierten
längstens acht Tage vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge beim
Obersten Rat einzubringen. Wahlvorschläge müssen von mindestens 20
Prozent der Delegierten zur Gemeindeversammlung schriftlich unterstützt
werden.
(2) In den Wahlvorschlägen ist auf die sprachlichen, bzw. ethnischen
Verhältnisse innerhalb der IRG Rücksicht zu nehmen.
(3) Im Falle schwerwiegender Bedenken gegen einen Wahlvorschlag
hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidaten (gemäss Art. 7, 19 u. 23)
kann der Oberste Rat Empfehlungen über die Änderung der Kandidaten
hinsichtlich der eingebrachten Wahlvorschläge aussprechen. Kommen die
Kandidaten bis spätestens zu Beginn der Gemeindeversammlung diesen
Änderungsvorschlägen nicht nach, kann der Oberste Rat die
Einzelabstimmung nach Kandidaten oder in Abgehen von Absatz 4 die Wahl
entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen für die
eingebrachten Listen der Wahlvorschläge entsprechend deren Reihung
anordnen (Verhältniswahlrecht) oder die Gemeindeversammlung auf einen
späteren Zeitpunkt (maximal 14 Wochentage) zum Zwecke der Einbringung
neuer Wahlvorschläge verschieben.
(4) Die Kandidaten (diese müssen nicht unbedingt aus den Reihen der
gewählten Delegierten sein) haben ihre Bereitschaft zur Aufstellung
anlässlich der Einbringung der Wahlvorschläge schriftlich zu erklären.
Die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt, gelten als gewählt.
(5) Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Zur
Durchführung dieser Stichwahl zwecks Bestimmung des Gemeindeausschusses
ist binnen 14 Tagen eine neue ordentliche Gemeindeversammlung
einzuberufen.
Artikel 24
Über die Gemeindeversammlung hat der Generalsekretär ein Protokoll zu
führen.
Artikel 25
(1) Die Gemeindeversammlung beschliesst über:
1. die Wahl des Gemeindeausschusses;
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Budgets und des
Rechnungsabschlusses, welche vom Gemeindeausschuss vorzulegen sind;
3. Anträge des Gemeindeausschusses;
4. Anträge von Gemeindemitgliedern, die rechtzeitig eingebracht werden;
5. Anträge an den Obersten Rat zwecks Verfassungsänderung, welche mit
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeindeversammlung zu
beschliess
en sind;
6. Berichte des ersten Imams über seine Tätigkeit.
7. Einhaltung der verfassungsmässigen Wahltermine der IRG und ihre
ordnungsgemässe Einhaltung und Durchführung.
8. Vorzeitige Abwahl des gesamten Gemeindeausschusses oder einzelner
Mitglieder dieses Gremiums mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder der Gemeindeversammlung.
(2) Die Beschlüsse zu Ziffer 1., 2., 5. und 7. bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung des Obersten Rates. Der Beschluss zu Z. 8.
bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Schurarates.
A. 2. Gemeindeausschuss
Artikel 26
(1) Der Gemeindeausschuss ist das geschäftsführende Organ der IRG und
wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen. Er hat die
Religionsgemeinde zu vertreten und sorgt für die religiösen Belange der
Muslime und die Bedürfnisse der Religionsgemeinde.
(2) Der erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme
an.
Artikel 27
Der Gemeindeausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben durch:
1. Er verwaltet das Vermögen der Religionsgemeinde.
2. Er nimmt Legate und zur IRG gehörende zweckgewidmete Stiftungen (ohne
Rechtspersönlichkeit) mit zweckgebundenen Beiträgen an und schlägt
allfällige Gründungen von neuen Stiftungen dem Obersten Rat vor.
3. Er ernennt und enthebt die Vermögensverwalter der Stiftungen (ohne
Rechtspersönlichkeit) der IRG.
4. Er sorgt für den Bau und die Erhaltung von Moscheen, Friedhöfen und
sonstigen religiösen und kulturellen Einrichtungen der IRG.
5. Er gibt dem Obersten Rat seine Ansicht zur Ernennung und
Dienstenthebung der Imame und Moscheebediensteten der IRG ab.
6. Er erstellt die Entwürfe für das Budget und den Rechnungsabschluss.
7. Er organisiert die Einhebung der Gemeindebeiträge (Kultusumlage) und
der Finanzgebarung der Religionsgemeinde.
8. Er legt dem Obersten Rat die von der Gemeindeversammlung
beschlossenen Vorschläge auf Änderung der Verfassung der IGGiÖ (gemäss
Art. 25 Z 5) vor.
9. Er vertritt die Interessen der Religionsgemeinde.
10.
a) Führung des Mitgliederverzeichnisses (Registerblätter) gemäss Art. 16
Abs. 1.
b) Von Amts wegen zu führende Wählerlisten:
aa) Gesamtliste aller wahlberechtigten Mitglieder der Religionsgemeinde;
bb) Liste der wahlberechtigten Mitglieder der anerkannten und
registrierten Moscheen und Fachvereinigungen;
cc) Liste der wahlberechtigten Mitglieder der Religionsgemeinde, die
keiner anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung
angehören;
Wahlberechtigten Mitgliedern einer IRG, die nach Einsicht in die
Wählerliste gemäss Art. 1 Abs. 8, 10 und 12 feststellen, dass sie gemäss
lit. b – trotz Vorliegens der Voraussetzungen – in diese Wählerlisten
nicht aufgenommen wurden, steht das Recht zu, einen Antrag (auch per
Email oder Fax) auf Aufnahme zu stellen. Dieser Antrag ist innerhalb
einer 10-tägigen Verbesserungsfrist nach Veröffentlichung der
Wählerlisten zu stellen. Über diesen Antrag ist innerhalb weiterer 4
Tage vom Gemeindeausschuss zu entscheiden. Die so erstellte endgültige
Liste ist umgehend gemäss den Bestimmungen der Wahlordnung zu
veröffentlichen.
11. Wahl der restlichen Mitglieder des Schurarates im Sinne des Art. 34
Abs. 3 zweiter Satz.
12. Wahrnehmung aller der in der Wahlordnung dem Gemeindeausschuss
zugewiesenen Aufgaben.
Artikel 28
(1) Der Gemeindeausschuss besteht aus elf Mitgliedern.
(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Nicht mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder darf einer
einzigen ethnischen oder
sprachlichen Gruppe angehören.
(4) Die von der ordentlichen Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder
des Gemeindeausschusses wählen unmittelbar danach den Vorsitzenden, den
Generalsekretär und den Kassier, deren Stellvertreter, sowie den
Sozialreferent, die Frauenreferentin, den Jugendreferent, den
Medienreferent und den Kulturreferent mit einfacher Stimmenmehrheit.
Diese Wahl bedarf der Genehmigung des Obersten Rates.
(5) Die Funktionsdauer des Gemeindeausschusses ist 4 Jahre und währt bis
zur Konstituierung des nächsten Gemeindeausschusses. Eine vorzeitige
Abwahl des gesamten Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder dieses
Gremiums kann durch die Gemeindeversammlung erfolgen, bedarf aber zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Schurarates. Die Mitglieder des
Gemeindeausschusses sind für ihre Amtsführung der Gemeindeversammlung
und dem Obersten Rat verantwortlich.
(6) Wenn der Gemeindeausschuss mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
während einer Amtsperiode verliert, dann wird er handlungsunfähig und
löst sich auf. In diesem Fall, aber auch im Falle einer aktiven
Auflösung (Abwahl) des Gemeindeausschusses durch die Gemeindeversammlung
mit Genehmigung des Schurarates, setzt der Oberste Rat ein dreiköpfiges
Kuratorium zu provisorischen Geschäftsführung der IRG ein und beruft die
Gemeindeversammlung der IRG zu einer auss
erordentlichen Sitzung zur Wahl
eines neuen Ausschusses binnen Monatsfrist ein. Die Amtsperiode des neu
gewählten Ausschusses währt nur bis zum verfassungsmässigen Ende der
Amtsperiode des aufgelösten Ausschusses.
(7) Die Religionsgemeinde wird nach aussen durch den Vorsitzenden
vertreten. Rechtserhebliche
Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden und den
Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an
die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.
A. 3. Erster Imam
Artikel 29
(1) Der erste Imam wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses über
Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt und abberufen. Er hat
zumindest Absolvent einer Islamischen Hochschule zu sein oder eine
entsprechende Islamisch-religiöse Bildung zu besitzen.
(2) Er gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an und ist
religiös-kultureller Referent.
(3) Dem ersten Imam kann vom Obersten Rat der Titel Mufti der IRG
verliehen werden.
(4) Die Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Vorschriften des
Islam sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend
erlassenen Anordnungen.
A. 4. Die Islamischen Seelsorger/innen
Definition:
Ein/e Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der
Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis
zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem
komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen – unter
Berücksichtigung der Islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und
deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane
sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue
und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan
(Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.
Männliche und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt,
mit der Einschränkung, dass gemäss der überwiegenden Mehrheit der
Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche, als auch weibliche
Gemeinden beim Gebet führen dürfen, während weibliche Vorbeterinnen
ausschliess
lich weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei
der rituellen Waschung und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen
geschlechtsspezifisch herangezogen werden.
Im Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich
geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.
Die den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende religiöse Autorität darf
nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke,
die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher
Rechte zu hindern. Bei der Ausübung dieser religiösen Autorität darf
weder ein äusserer noch innerer Zwang angewandt werden.
Artikel 30
Seelsorgeorgane:
1. Erster Imam
2. Imame (VorbeterInnen)
3. Vaez (PredigerInnen)
4. Muezzin (Gebetsrufer)
5. ReligionsdienerInnen
(für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der
rituellen Schächtung etc.)
6. SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten,
Krankenhäuser, etc.)
7. ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag
Artikel 31
Aufgabenbereich:
1. Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse
Unterweisung der Muslime
2. Qur'aan
lesung, Qur'aan
erklärung und Qur'aan
unterricht
3. Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung
gemeinschaftlicher Gebete
4. Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen
5. Aufnahme und Belehrung von Konvertierten
6. Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde
7. Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in
Ritualfragen
8. Vereinsbetreuung
9. Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von
religiösen Eheschliessungen
10. Beratung in sozialen Angelegenheiten
11. Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge
12. Schwangerschaftsberatung
13. Beratung bei Erziehungsfragen
14. Trost und Beistand in Krisensituationen
15. Sterbebegleitung
16. Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen
Artikel 32
(1) Bestellung:
1. In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese
Verfassung nichts anderes vorsieht, auf Vorschlag der Religionsgemeinde
vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und
gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.
2. Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss
übertragen, bzw. von diesem entzogen werden.
3. Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder vorübergehend
sein.
(2) Voraussetzungen für die Bestellung:
1.Um zum/r Islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist eine
abgeschlossene Ausbildung an einer höheren Islamischen Bildungsanstalt
oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische
Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen nachzuweisen,
oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über
„Islamische Seelsorge in Österreich“, veranstaltet von der IGGiÖ.
2. Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islam und der Einrichtungen der
IGGiÖ müssen
vorhanden sein, sowie ein unbescholtener Lebenswandel.
3. Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat oder vor
einem von diesem ermächtigten Gremium bestätigt werden.
4. Das Erlernen der deutschen Sprache und deren Beherrschung innerhalb
einer angemessenen Frist.
Artikel 33
Amtsenthebung:
Die Amtsenthebung wird (wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht)
vom Obersten Rat der IGGiÖ ausgesprochen und erfolgt aufgrund:
1. Beendigung der Mitgliedschaft in der IGGiÖ;
2. Entlassung durch den Obersten Rat oder durch ein anderes zuständiges
Organ der IGGiÖ;
3. Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich;
Verstoss gegen die in der Seelsorgeausbildung vermittelten Islamischen
Grundsätze und Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der zuständigen
Organe und Gremien trotz Mahnung durch das zuständige Organ der IGGiÖ;
4. Rechtskräftige Verurteilung wegen verbrecherischer Delikte;
5. Amtsmissbrauch und/oder erwiesene sittenwidrige Handlungen.
B. 5. Der Schurarat
Artikel 34
(1) Der Schurarat ist das Haupt- und Zentralgremium der IGGiÖ. Er widmet
sich vornehmlich legislativen Angelegenheiten der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Schurarat besteht aus mindestens
36 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Schurarates soll die
Grenze von 61 Mitgliedern nicht überschreiten.
(2) Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Schurarates dürfen
einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören. Frauen und
Jugend müssen im Schurarat vertreten sein.
(3) Dem Schurarat gehören mit beschliess
ender Stimme die Vorsitzenden,
ihre Stellvertreter, Generalsekretäre und Kassiere jeder IRG an. Die
restlichen Mitglieder mit beschliess
ender Stimme werden von den
Gemeindeausschüssen entsprechend dem Verhältnis der wahlberechtigten
Mitglieder dieser IRG (Stand: Wahltag der Gemeindeversammlung) gewählt.
Der amtierende Oberste Rat teilt dem Gemeindeausschuss jeder
Religionsgemeinde die Anzahl der zu wählenden restlichen Mitglieder des
Schurarates spätestens vier Wochen vor der Konstituierung des neuen
Schurarates mit; in gleicher Weise teilt er dem Vorsitzenden des
amtierenden Schurarates die Gesamtzahl aller von den einzelnen
Gemeindeausschüssen zu wählenden restlichen Mitglieder mit.
(4) Die Funktionsperiode des Schurarates währt 4 Jahre ab seiner
Konstituierung, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des nachfolgenden
Schurarates.
(5) Der Schurarat ist spätestens binnen Monatsfrist nach Abschluss der
Wahlen aller Gemeindeausschüsse zu konstituieren.
(6) Sitz des Schurarates ist Wien.
Artikel 35
(1) Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, seinen
Generalsekretär, sowie deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Schurarates soll den Schurarat zweimal jährlich
zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Er muss aber den Schurarat
zumindest einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
(3) Über begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder ist ein
auss
erordentlicher Schurarat einzuberufen.
(4). Der Schurarat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
ordnungsgemäss geladenen
Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
(5) Die Entscheidungen des Schurarates erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Um Unvereinbarkeit bzw. Interessenkollision zu vermeiden, haben
Mitglieder anderer Gremien der IGGiÖ, die zugleich Mitglieder des
Schurarates sind, bei Abstimmungen im Schurarat, die ihre Person
betreffen, sich der Stimme zu enthalten.
Artikel 36
Der Schurarat übt folgende Funktionen aus:
1. Er trifft Entscheidungen über die Organisation und Tätigkeit der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
2. Er erlässt Vorschriften über die Einrichtung von Moscheen, und
anderer religiöser Einrichtungen und Anstalten der IRG;
3. Er sorgt für die Befriedigung aller Bedürfnisse der IGGiÖ und erlässt
die erforderlichen Richtlinien;
4. Er erstellt das Budget und bewilligt den Rechnungsabschluss;
5. Er überprüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Obersten Rates;
6. Er ernennt auf Vorschlag des Obersten Rates die ersten Imame und
wählt den Mufti; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl
des Muftis binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen
Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates
einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.
7. Er wählt und wählt ab den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und die Mitglieder des Obersten Rates, sowie die drei
Rechnungsprüfer;
8. Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über die Verwaltung und
Aufsicht des Vermögens aller Einrichtungen der Religionsgemeinden.
9. Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über den Erwerb, die
Veräusserung und die Belastung des Vermögens.
10. Er genehmigt nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Beschlüsse
der nachgeordneten Gremien und Organe;
11. Er beschliesst Verfassungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmen.
12. Er trifft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bindende
Entscheidungen über Meinungsverschiedenheit zwischen Gremien,
Funktionsträgern oder einzelnen Mitgliedern der IGGiÖ bezüglich der
Auslegung von Bestimmungen dieser Verfassung.
13. Er hat das Recht, wenn das allgemeine Interesse der betroffenen
Religionsgemeinde bzw. der gesamten Glaubensgemeinschaft es erfordert,
den Gemeindeausschuss aufzulösen oder einzelne Mitglieder des
Ausschusses zu entlassen. Die Beschlüsse darüber müssen mit 2/3 Mehrheit
getroffen werden.
14. Die Abwahl des Vorsitzenden des Obersten Rates und Präsidenten der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie des Vorsitzenden
des Gemeindeausschusses, welche für 4 Jahre gewählt werden, ist nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des
Schurarates, bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
ordnungsgemäss zur Sitzung eingeladenen Mitglieder, nach erwiesener
Verfehlung und Überprüfung der Beschuldigungen durch den Vorsitzenden
des Schurarates und des Muftis der IGGiÖ vorzunehmen.
15. Er genehmigt Beschlüsse der Gemeindeversammlung über Abwahl des
Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder desselben (Art. 28 Abs. 5)
mit 2/3 Mehrheit;
16. Er bestimmt zu Beginn seiner Funktionsperiode auf Vorschlag des
Obersten Rates die im
Beirat der IGGiÖ zu vertretenden Islamischen Vereine und verdiente
Persönlichkeiten;
17. Er wählt auf Vorschlag des Obersten Rates die weiteren Mitglieder
des Imame Rates; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl
der restlichen Mitglieder des Imame-Rates binnen Monatsfrist nach der
Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12
Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat
vorlegen.
18. Er diskutiert und beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates mit
2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kultusumlageordnung. Die
beschlossene Kultusumlageordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser
Verfassung;
19. Er diskutiert und beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates mit
2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Wahlordnung für die Gremien der
IGGiÖ. Die beschlossene Wahlordnung ist ein integrativer Bestandteil
dieser Verfassung;
20. Er wählt auf Vorschlag des Obersten Rates die drei Rechnungsprüfer;
macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl der Rechnungsprüfer
binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen
Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen
Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.
21. Er bildet auf Vorschlag des Obersten Rates das Schiedsgericht und
wählt dessen
Vorsitzenden; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl des
Schiedsgerichts binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen
Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates
einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.
B. 6. Oberster Rat
Artikel 37
(1) Der Oberste Rat ist das höchste geschäftsführende Organ der IGGiÖ.
Er widmet sich vornehmlich exekutiven Angelegenheiten der IGGiÖ. Er ist
das Hauptverwaltungsgremium der IGGiÖ für religiöse, religiös-kulturelle
und vermögensrechtliche Belange der Islamischen Glaubensgemeinschaft.
Die IGGiÖ ordnet und verwaltet ihre religiösen, religiös-kulturellen und
vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbständig.
(2) Das Mandat der vom Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates
währt so lange wie das Mandat des Schurarates; es führt die Geschäfte
bis zur Wahl des neuen Obersten Rates.
(3) Der Oberste Rat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, welche vom
Schurarat gewählt werden. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören.
(4) Der Mufti der IGGiÖ gehört dem Obersten Rat mit beratender Stimme
an.
(5) Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Obersten Rates dürfen
einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.
(6) Mitglieder des Obersten Rates wählen unmittelbar nach der
Konstituierung des neu gewählten Obersten Rates aus ihrer Mitte eine/n
Generalsekretär/in, eine/n Kassier/in und deren Stellvertreter/innen,
sowie eine Frauenreferentin, eine/n Jugendreferent/in, eine/n
Sozialreferent/in, eine/n Medienreferent/in, eine/n Kulturreferent/in
und einen Vereine-Koordinator.
(7) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der
Geschäftsführung und führt Protokolle bei Sitzungen des Obersten Rates
und des Beirates.
(8) Der Kassier hat für die ordnungsgemässe Geldgebarung zu sorgen.
(9) Wenn der Generalsekretär oder der Kassier verhindert ist, dann
übernehmen ihre Stellvertreter ihre Funktionen vorübergehend.
(10) Der Oberste Rat hat alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung
zusammenzutreten. Bei Abstimmungen darf kein Mitglied durch ein anderes
Mitglied vertreten werden.
(11) Der Oberste Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens
die Hälfte der ordnungsgemäss geladenen Mitglieder anwesend ist.
(12) Der Oberste Rat trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der
ordnungsgemäss zur Sitzung geladenen Mitglieder, wenn diese Verfassung
nichts anderes
vorsieht.
(13) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter
vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der IGGiÖ als
geschäftsführender Präsident so lange der Verhinderungsfall besteht,
längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.
(14) Die Entscheidungen werden in den vom Vorsitzenden einberufenen
Sitzungen getroffen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen entscheidet
der Vorsitzende; er hat die Genehmigung des Obersten Rates in der
nächsten Sitzung einzuholen.
(15) Eine auss
erordentliche Sitzung des Obersten Rates ist vom
Vorsitzenden über begründeten Antrag von fünf Mitgliedern oder nach
begründetem Antrag eines Ausschusses einer Religionsgemeinde innerhalb
einer Frist von einem Monat einzuberufen.
(16) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wird nach aussen
durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig
Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der
Vorsitzende des Obersten Rates darf nicht jünger als 35 Jahre sein.
(17) Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den
Vorsitzenden (Präsidenten) und den Generalsekretär unterzeichnet. In
finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs
der Kassier.
Artikel 38
Der Oberste Rat führt insbesondere in administrativer Hinsicht folgende
Aufgaben durch:
1. Er verwaltet alle religiösen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten
der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und beaufsichtigt die
Tätigkeit der IRGn und Stiftungsorgane.
2. Er gibt Erklärungen und Erläuterungen zu religiösen Fragen.
3. Er erteilt Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes,
erlässt die Lehrpläne und bestellt und enthebt die Fachinspektoren, die
zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes berufen
sind.
4. Er bestellt und enthebt die muslimischen Religionslehrer und
beaufsichtigt deren Tätigkeit.
5. Er ernennt, versetzt und enthebt die Bediensteten der Moscheen der
Religionsgemeinden und der anderen Angestellten des Obersten Rates und
dessen Einrichtungen.
6. Er bewilligt die Budgets und die Rechnungsabschlüsse der
Religionsgemeinden.
7. Er sorgt für die Errichtung und Instandhaltung von anerkannten und
registrierten Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen der
Religionsgemeinden.
8. Er beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens aller Islamischen
Einrichtungen der Religionsgemeinden.
9. Er unterbreitet dem Vorsitzenden des Schurarates Vorschläge für die
auss
erordentliche Einberufung des Schurarates und führt die notwendigen
Vorbereitungen durch.
10. Er erstellt Berichte über seine Tätigkeit an den Schurarat.
11. Er bereitet Vorschläge für das Budget und den Rechnungsabschluss an
den Schurarat vor.
12. Er genehmigt die Beschlüsse der Religionsgemeinden, wie dies in
dieser Verfassung vorgesehen ist.
13. Er leitet die genehmigten Vorschläge der Religionsgemeinden auf
Änderung dieser
Verfassung an den Schurarat weiter und stellt selbst
Verfassungsänderungsanträge.
14. Er gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt (Amtsblatt der
IGGiÖ) heraus.
15. Er leitet Legate und religiöse fromme Stiftungen.
16. Er genehmigt die Gründung von Legaten und Stiftungen, die von den
Gemeindeausschüssen der IRGn vorgeschlagen worden sind (Art. 27 Z 2).
17. Im Falle der vorzeitigen Abwahl eines Gemeindeausschusses oder
dessen Selbstauflösung setzt der Oberste Rat ein dreiköpfiges Kuratorium
zur provisorischen Geschäftsführung ein und beruft die zuständige
Gemeindeversammlung zu einer Sitzung zwecks Wahl eines neuen Ausschusses
binnen Monatsfrist ein und führt und beaufsichtigt die Wahl entsprechend
der Bestimmungen dieser Verfassung.
18. Er schlägt dem Schurarat die Namen der im Beirat zu vertretenen
Islamischen Vereine und verdiente Persönlichkeiten vor.
19. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Mitgliedern des
Imame-Rates zu wählenden weiteren Imame und geeigneten Persönlichkeiten
vor.
20. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Mitgliedern des
Schiedsgerichtes zu wählenden Persönlichkeiten vor.
21. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Rechnungsprüfern zu
wählenden Persönlichkeiten vor.
22. Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte
verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des
Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na´ib) zu ernennen, der
die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis durch den Schurarat bei der
nächsten Sitzung des Schurarates (gemäss Art. 36 Z 6) auszuüben hat.
23. Er beruft bei Bedarf eigenmächtig oder auf Vorschlag des Imame-Rates
eine Imamekonferenz ein.
24. Er schlägt dem Schurarat die zu beschliess
ende Kultusumlageordnung
vor (Art. 36 Z 18).
25. Er schlägt dem Schurarat die zu beschliess
ende Wahlordnung der
Gremien der IGGiÖ vor
(Art. 36 Z 19).
26. Er bildet anlässlich der Wahl der Gemeindeversammlungen der IRGn ein
Wahlkomitee bestehend aus sieben Mitgliedern. Das Wahlkomitee hat die
Aufgabe der Wahlvorbereitung (Erstellung einheitlicher Stimmzettel,
Formulierung von Bestimmungen betreffend die Gültigkeit oder
Ungültigkeit einer Stimmabgabe, Einschulung von Wahlhelfern, etc.),
Wahlorganisation und Wahldurchführung im Auftrag des Obersten Rates und
unter seiner unmittelbaren Aufsicht.
27. Er führt die Beschlüsse des Schurarates durch.
B. 7. Beirat
Artikel 39
(1) Der Beirat ist ein beratendes Gremium der IGGiÖ. Ihm gehören die
Obmänner und Obfrauen der gross
en Islamischen Organisationen (Vereine) in
Österreich oder, im Falle der Unvereinbarkeit, bevollmächtigte Vertreter
der betreffenden Organisationen und verdiente muslimische
Persönlichkeiten an.
(2) Grosse Islamische Organisationen (Vereine) sind Dachvereine oder
Einzelvereine, die mehr als 200 Mitglieder aufweisen.
(3) Der Schurarat bestimmt bei Beginn seiner Amtsperiode auf Vorschlag
des Obersten Rates die Organisationen, deren Obmänner und Obfrauen oder
bevollmächtigte Mitglieder als Mitglieder des Beirates herangezogen
werden. Der gleiche Vorgang gilt für die Bestimmung der verdienten
Persönlichkeiten, die als Mitglieder des Beirates herangezogen werden.
(4) Die Mitgliedschaft eines Obmanns/einer Obfrau oder bevollmächtigten
Mitglieds einer Islamischen Organisation im Beirat der IGGiÖ ist mit dem
Fortbestehen seiner Funktion in seiner Stammorganisation gekoppelt.
Verlust der angestammten Funktion in der eigenen Organisation führt
automatisch zum Verlust der Mitgliedschaft im Beirat der IGGiÖ.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates währt so lange wie die
Funktionsperiode des Schurarates.
(6) Der Präsident der IGGiÖ führt den Vorsitz bei Sitzungen des
Beirates. Er beruft den Beirat zweimal jährlich zu ordentlichen, und auf
Beschluss des Obersten Rates oder auf Antrag eines Drittels der
Mitglieder des Beirates zu auss
erordentlichen Sitzungen ein.
Artikel 40
(1) Der Beirat bereitet dem Obersten Rat und dem Schurarat Vorschläge,
Anträge und Anregungen vor. Er sorgt vornehmlich für die Erhaltung einer
lebendigen Verbindung zwischen den Gremien der IGGiÖ und dem
muslimischen Gemeinwesen in Österreich.
(2) Der Beirat übermittelt dem Schurarat seine Anregungen und Ansichten,
sowie Kommentare über Verfassungsänderungsvorlagen.
B. 8. Mufti der IGGiÖ
Artikel 41
(1) Der Mufti der IGGiÖ wird von den Mitgliedern des Schurarates mit
einfacher Mehrheit gewählt.
Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmässigen
Voraussetzungen besitzen.
(2) Das heisst er muss entweder ein Absolvent einer Hochschule für
Islamische Studien sein oder an einer traditionellen Islamischen
Gelehrtenstätte promoviert haben.
(3) Er kann wegen schwerer Verfehlungen gegen die Lehrsätze und
Vorschriften des Islam oder schädigendem Verhalten der IGGiÖ gegenüber
vom Schurarat mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordnungsgemäss zur Sitzung
geladenen Mitglieder abgewählt werden.
Artikel 42
(1) Der Mufti der IGGiÖ entscheidet gemeinsam mit dem Imame-Rat über
religiöse Fragen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
(2) Im vorübergehenden Verhinderungsfall bestellt der Mufti der IGGiÖ im
Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des
Imame-Rates zu seinem Vertreter.
(3) Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte
verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des
Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na´ib) zu ernennen, der
die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis durch den Schurarat bei der
nächsten Sitzung des Schurarates (gemäss Art. 36 Z 6) auszuüben hat.
Artikel 43
Der Mufti der IGGiÖ übt folgende Aufgaben aus:
1. Er kontrolliert die Tätigkeit der Imame im Einvernehmen mit dem
Obersten Rat;
2. Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen religiöse
Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Imame-Rates und holt dessen
nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein;
3. Er hat das Recht gemeinsam mit dem Imame-Rat, gegen jede Entscheidung
des Obersten Rates oder eines Gemeindeausschusses Einspruch zu erheben,
falls sie der Meinung sind, dass sie gegen den Geist des Islam verstösst
oder den Interessen der IGGiÖ widerspricht. Die endgültige Entscheidung
trifft der Schurarat;
4. Er hat sich unter Heranziehen der Imame unter der Berücksichtigung
der jeweiligen Rechtsschule und besonderer Beratung eines rechtskundigen
Imams der betreffenden Rechtsschule auch der Erwachsenenbildung zu
widmen.
B. 9. Der Imame- Rat
Artikel 44
(1) Der Imame-Rat ist das Fachorgan der IGGiÖ für Glaubenslehre,
Gottesdienstlehre, Morallehre und für religiös-rechtliche Fragen.
(2) Er besteht aus dem Mufti der IGGiÖ, neun ersten Imamen der
Religionsgemeinden und aus weiteren Mitgliedern aus den in der
Islamischen Welt verbreiteten und in Österreich vertretenen
Rechtsschulen des Islam, die über eine adäquate theologische
Qualifikation verfügen und auf Vorschlag des Obersten Rates vom
Schurarat für die gleiche Amtsperiode des Schurarates gewählt werden.
(3) Der Imame-Rat trifft auf Einladung des Muftis und unter seinem
Vorsitz mindestens zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen zusammen.
(4) Der Imame-Rat teilt dem Obersten Rat durch den Mufti seine
Erkenntnisse mit, dieser macht sie den anderen Gremien der IGGiÖ und
gegebenenfalls der Öffentlichkeit bekannt. Im Zweifelsfall legt der
Oberste Rat Erkenntnisse des Imame-Rates dem Schurarat vor deren
Veröffentlichung zur Genehmigung vor.
(5) Der Imame-Rat kann bei Bedarf dem Obersten Rat die Einberufung einer
Imamekonferenz vorschlagen, welche auf Einladung des Obersten Rates und
unter Vorsitz des Muftis zu Beratungen zusammentritt.
B. 10. Das Schiedsgericht
Artikel 45
(1) Das Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ. Es
wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat aus fünf verdienten
und integren Persönlichkeiten des Islamischen öffentlichen Lebens, die
keine andere Funktion in der IGGiÖ bekleiden, gebildet. Der Schurarat
wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die
Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt wie die Funktionsperiode des
Schurarates (Art.36 Z 21, Art. 38 Z 20).
(2) Das Schiedsgericht trifft auf Antrag eines Gremiums der IGGiÖ über
Divergenzen und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung der Bestimmungen
dieser Verfassung eine bindende Entscheidung.
(3) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen
gemäss Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der
IGGiÖ entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Gremien oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den
zuständigen Gremien der IGGiÖ, wenn es von einer Streitpartei dazu
schriftlich gerufen wird.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von
8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung (Beschwerde) bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs. Seine Entscheidungen sind endgültig.
Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen
einer Frist von 14 Tagen ab Datum der Entscheidung schriftlich bekannt
zu geben.
(5) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der
Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein Ersatzmitglied für die
Restzeit der Funktionsperiode.
B. 11. Das Rechnungsprüfungsorgan
Artikel 46
(1) Das Rechnungsprüfungsorgan der IGGiÖ besteht aus drei Personen, den
Rechnungsprüfern.
(2) Die Rechnungsprüfer werden auf Vorschlag des Obersten Rates vom
Schurarat gewählt
(Art. 36 Z 20, Art. 38 Z 21).
(3) Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die gesamte
Geldgebarung der IGGiÖ, ihrer Gremien, der IRGn und ihrer sonstigen
Einrichtungen. Gegenstand der Prüfung sind die Ordnungsmässigkeit der
Rechnungslegung und die verfassungsmässige Verwendung der Mittel.
(4) Die geprüften Gremien haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Rechnungsprüfer haben dem Obersten Rat und dem Schurarat über
das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.
IV. Rechte und Pflichten
Artikel 47: Wahlrechte
(1) Jedes Mitglied einer Islamischen Religionsgemeinde hat in dieser das
aktive Wahlrecht, wenn es im Sprengel der IRG durch mehr als ein Jahr
seinen Hauptwohnsitz hat, im Mitgliedsregister der IRG registriert ist,
das 14. Lebensjahr vollendet hat und den jährlichen Mitgliedsbeitrag
fristgerecht entrichtet hat. Auf Art. 16 Abs. 3 wird verwiesen.
(2) Das passive Wahlalter (bzw. Wahlrecht) zur Gemeindeversammlung ist
16 Jahre. Sonst gelten die gleichen Voraussetzungen wie in Abs. 1.
(3) Das passive Wahlalter (bzw. Wahlrecht) zum Gemeindeausschuss ist 18
Jahre und an einen zweijährigen Hauptwohnsitz im Sprengel der IRG
gebunden.
Artikel 48: Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde haben das Recht,
alle Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft unter den
vorgesehenen Bedingungen zu benützen. Jene Anhänger des Islams, die in
Österreich lediglich ihren Aufenthalt innehaben, sind den Mitgliedern
diesbezüglich gleichgestellt.
(2) Die vorgesehenen allgemeinen Bedingungen müssen von dem
Gemeindeausschuss auf eine geeignete Weise (Anschlagstafel in den
Moscheen oder elektronische Veröffentlichung) bekanntgegeben werden.
(3) Die Mitglieder der IRGn bzw. der IGGiÖ üben ihr Recht auf
Mitbestimmung und Mitgestaltung in Angelegenheit der Verwaltung der
einzelnen IRGn und der IGGiÖ insgesamt aus durch die
Delegierung ihrer Vertreter in die Gremien der IGGiÖ und durch direkte
Meinungsäusserung und Beratung der Gremien und gegebenenfalls durch
Beschwerdeführung vor den zuständigen Gremien und insbesondere vor dem
Schiedsgericht.
Artikel 49
Alle Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben
die Vorschriften des Islam und dieser Verfassung zu beachten.
V. Übergangsbestimmungen
Artikel 50
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle Islamischen
Religionsgemeinden neu konstituiert. Anlässlich der ersten Wahl der
Gemeindeversammlung nach den Bestimmungen dieser Verfassung sind jene
Personen wahlberechtigt, die in die Liste der wahlberechtigten
Mitglieder der zu konstituierenden IRG eingetragen sind.
(2) Diese Liste ist vom amtierenden Obersten Rat zu führen; in diese
sind jene Muslime aufzunehmen, die im Sprengel der zu konstituierenden
IRG durch mehr als ein Jahr ihren Hauptwohnsitz haben, den vom Schurarat
festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt haben und
das in dieser Verfassung bestimmte Wahlalter vollendet haben.
(3) Die Konstituierung der Religionsgemeinde Eisenstadt obliegt dem
Obersten Rat. Bis zu ihrer
Konstituierung wird sie im Schurarat durch vom amtierenden Obersten Rat
nominierte vier geeignete Personen vertreten. Diese müssen im Gebiet des
Bundeslandes Burgenland ihren Hauptwohnsitz haben.
VI. Verfassungsänderungsverfahren
Artikel 51
(1) Diese Verfassung kann reformiert und geändert werden auf folgende
Weise:
1. Wenn eine Gemeindeversammlung die Notwendigkeit einer
Verfassungsänderung aus praktischen Gründen oder auf Anregungen von
Gemeindemitgliedern feststellt, dann hat sie die gewünschten
Verfassungsänderungen in einer ordentlichen Sitzung der
Gemeindeversammlung zu beraten und Beschlüsse darüber als Antrag an den
Schurarat über den Obersten Rat, mit 2/3 Stimmenmehrheit der zur Sitzung
ordnungsgemäss geladenen Mitglieder zu fassen (Art. 25 Z 5).
2. Der Gemeindeausschuss legt den von der Gemeindeversammlung
beschlossenen Antrag dem Obersten Rat zur Genehmigung und Weiterleitung
an den Schurarat vor (Art.27 Z 8).
3. Der Oberste Rat befasst sich mit dem jeweiligen Antrag der IRG auf
Verfassungsänderung und fasst einen Beschluss über seine Genehmigung.
Der genehmigte Antrag wird dann vom Obersten Rat dem Schurarat
weitergeleitet (Art.38 Z 12 u. 13).
4. Der Oberste Rat kann aus eigener Initiative Beschlüsse über
Verfassungsänderung
fassen und entsprechende Anträge dem Schurarat stellen (Art. 38 Z 13).
5. Alle Vorlagen über Verfassungsänderung müssen bevor sie dem Schurarat
zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden, dem Beirat zur
Einsichtnahme vorgelegt werden, um den Schurarat von etwaigen
Anregungen, Ansichten oder Kommentaren des Beirates zu informieren (Art.
40 Z 2).
6. Nach Abschluss der Beratungsphase tritt der Schurarat zu einer
Sitzung zusammen, um über die Verfassungsänderungsvorlage zu beraten und
mit 2/3 Mehrheit der zur Sitzung ordnungsgemäss geladenen Mitglieder zu
beschliess
en. (Art. 36 Z 11).
(2) Die vom Schurarat ordnungsgemäss beschlossene Verfassungsänderung
wird vom Präsidenten der IGGiÖ dem Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur zur staatlichen Genehmigung vorgelegt.
(3) Die vom Bundesminister/ von der Bundesministerin für Unterricht,
Kunst und Kultur genehmigte Verfassungsänderung tritt mit dem Datum der
Genehmigung in Kraft (Art. 52 Abs. 2).
Artikel 52
(1) Diese Verfassung wurde vom Schurarat der IGGiÖ am 27.06.2009
beschlossen.
(2) Sie tritt mit Datum ihrer Genehmigung durch das Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Kultur in Kraft.
Anlagen:
1 Wahlordnung
1 Kultusumlageordnung
Anas Schakfeh,
Präsident der IGGiÖ
Fuat Sanac, Vorsitzender des Schurarates
Update
2009
Im
Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.
Aus
euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen,
gebieten, was recht ist, und verbieten, was verwerflich ist. Denen wird
es wohl ergehen.
VERFASsUNG
DER
IslamischeN
GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH
gemäss
dem Gesetz
vom 15. Juli 1912, RGBI. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger
des Islams als Religionsgesellschaft, in der Fassung der Kundmachung
BGBL Nr. 164/ 1988 und der Verordnung BGBL Nr. 466/ 1988
I.
Allgemeine
Bestimmung
Artikel
1
Der Islamischen
Glaubensgemeinschaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in
der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben.
Artikel
2 Die Aufnahme in den Islam erfolgt bei Kleinkindern entsprechend
den Islamischen Vorschriften. Andere Personen werden durch Ablegung des
Islamischen Glaubensbekenntnisses in Gegenwart zweier moslemischer
Zeugen durch den zuständigen Imam aufgenommen. Der Nachweis der Zugehörigkeit
zum Islam erfolgt durch die Bestätigung des zuständigen Imams aus dem
Registerbuch der Islamischen Religionsgemeinde.
Artikel
3
Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist die Wahrung und
Pflege der Religion unter den Anhängern des Islams.
Zur
Erreichung dieses Zieles sorgt die Islamische Glaubensgemeinschaft
durch:
1.
Verkündigung des Islams;
2.
Vorsorge für die Islamische Erziehung und Ausbildung der Anhänger
des Islams;
3.
Pflege der Islamischen Humanität, insbesondere Fürsorge für
Bedürftige und Kranke;
4.
Veranstaltung religiöser Vorträge;
5.
Herausgabe und Verbreitung Islamischer Literatur und
Zeitschriften;
6.
Errichtung und Erhaltung von Moscheen, Religionsschulen und
anderen religiösen und religions-kulturellen Einrichtungen;
7.
Abhaltung öffentlicher und nicht-öffentlicher Islamischer
Gottesdienste;
8.
Bestattung der Verstorbenen;
9.
Ausbildung
von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und ReligionsdienerInnen
10.
Jede sonstige Tätigkeit, die die religiöse Förderung der Anhänger
der Islamischen Glaubensgemeinschaft anstrebt;
11.
Aufklärung über den Islam;
Artikel
4
Die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in der
Republik Österreich ist Rechtsperson im Sinne von Artikel 15 des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBI.
Nr. 142/1867.
Sie
lehrt und bekennt ihren Glauben und übt ihre Religion öffentlich und
privat; sie ordnet und verwaltet ihre religiösen, religiös-
kulturellen und vermögensrechtlichen
Angelegenheiten selbständig.
Artikel
5
Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt ihre Verwaltung gemäss
den Vorschriften des Islams nach den Bestimmungen dieser Verfassung und
nach den anderen, auf Grund dieser Verfassung erlassenen Beschlüssen.
Artikel
6
Neben der Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in
der Republik Österreich haben die Islamischen Religionsgemeinden
Rechtspersönlichkeit.
Stiftungen erlangen die Rechtspersönlichkeit für den
staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetzes, BGBI. Nr. 11/ 1975, in der jeweils geltenden Fassung, und
der Stiftungsgesetze der Bundesländer. Diese Stiftungen stehen unter
der religiösen Aufsicht der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Von
dieser Aufsicht ausgenommen sind die von diplomatischen Vertretungen
errichteten Stiftungen, sofern deren Status nichts anderes vorsehen.
Diese Einrichtungen erwerben und verwalten durch ihre Organe
bewegliches und unbewegliches Vermögen, und üben alle sich ergebenden
Rechte im Rahmen der Vorschriften dieser Verfassung.
Artikel
7
Alle Organe und Angestellten der Islamischen Glaubensgemeinschaft
müssen eine angemessene religiöse Bildung besitzen, sowie die deutsche
Sprache möglichst gut beherrschen.
Die angemessene Bildung besteht darin, sowohl selbst die
Islamischen Vorschriften möglichst tadellos zu erfüllen als auch
andere bei der Erfüllung dieser Vorschriften zu beraten sowie zu
belehren und zu deren Befolgung zu veranlassen.
Personen,
die in dieser Gemeinschaft religiöse Funktionen ausüben, dürfen kein
Geschäft betreiben, das mit ihrer religiösen Stellung und dem Ansehen
der Islamischen Glaubensgemeinschaft nicht in Einklang steht.
Artikel
8
Jedem Moslem, der sich durch die Entscheidung eines Organs der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in seinen Rechten oder persönlichen
Interessen, die auf dieser Verfassung oder anderen, gehörig erlassenen
Vorschriften beRuuhhen, verletzt erachtet, steht das Recht der Berufung
zu.
Die
Berufung gegen Entscheidungen des Gemeindeausschusses und der
Gemeindeversammlung geht an den Obersten Rat, gegen Entscheidungen
des Obersten Rates an den Schurarat der Islamischen
Glaubensgemeinschaft.
Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim übergeordneten Organ
einzubringen, welches auch über die aufschiebende Wirkung entscheiden
kann.
Artikel
9
Der Oberste Rat gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt
heraus, das als Amtsblatt der Islamischen Glaubensgemeinschaft zur
Verlautbarung der Rechtsakte der Organe bestimmt ist.
Artikel
10
Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist grün, mit
Aufschrift des Verses:
(Koran 3, 103) in weiss
er Farbe. („Und haltet allesamt fest am
Seil Allahs und trennt euch nicht davon.“)
Artikel
11
Alle Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben ein
Amtssiegel. Der Oberste Rat schreibt Form und Aufschrift des Amtssiegels
vor.
II.
Vermögen
der Islamischen Glaubensgemeinschaft
Artikel
12
Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft besteht aus:
1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen einschliess
lich deren Erträgnissen
und Einkünften;
2.
Geschenken und Legaten;
3.
Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen oder anderer
Personen;
4.
den Gemeindebeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen
angelegten Fonds;
5.
Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen
Dienstleistungen;
6.
Spenden und anderen Einkünften.
Artikel
13
Der Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestimmt, anlässlich
welcher religiöser und administrativer Dienstleistungen eine Gebühr
oder ein Honorar unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe zu entrichten
ist.
Der Schurarat beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates die näheren
Bestimmungen über die Kultusumlage in einer Kultusumlageordnung. In
dieser sind Festsetzung, Erhebung und Einbringung der Kultusumlage unter
Bestimmung der Leistungspflichtigen zu regeln. Die Kultusumlageordnung
hat weiters grundsätzliche Bestimmungen über die Höhe der Umlage
unter Bezugnahme auf das Einkommen der Leistungspflichtigen zu
enthalten, wobei allfällige freiwillige Spenden berücksichtigt werden
können.
Die Höhe der Beitragssätze beschliesst der Oberste Rat auf
Grund der Vorschläge der Gemeindeausschüsse für die Dauer zumindest
eines Jahres.
Die Kultusumlageordnung und die Beschlüsse über die Höhe der
Beitragssätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des
Bundesministeriums für Unterricht und Kunst.
Artikel
14
Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft dient
ausschliess
lich deren Zielen und darf nicht für andere Zwecke verwendet
werden.
Der Schurarat erlässt Richtlinien für die Vermögensverwaltung.
III.
Organe
der Islamischen Glaubensgemeinschaft
Artikel
15
Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft sind:
A:
Für die Religionsgemeinde:
1.
die Gemeindeversammlung
2.
der Gemeindeausschuss
3.
der
erste Imam
4.
die
Islamischen SeelsorgerInnen
B:
Für die Glaubensgemeinschaft des Islams in Österreich:
5.
der Schurarat
6.
der Oberste Rat
7.
der
Beirat
8.
der Mufti der IGGiÖ
9.
das
Schiedsgericht
Die
Organe der Glaubensgemeinschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
A.
Religionsgemeinde
Artikel
16
Mitglieder der Religionsgemeinde sind alle jene Angehörigen der
Islamischen Glaubensgemeinschaft, welche
1.
im Sprengel der Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben;
2.
mindestens 14 Jahre alt sind;
3.
in das vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis
(Registerblätter) eingetragen sind und
4.
sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen
Mindestbeitrag zu bezahlen.
Artikel
17
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Wien umfasst die
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Der
Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Graz umfasst die Bundesländer
Steiermark und Kärnten.
Der
Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Linz umfasst die Bundesländer
Oberösterreich und Salzburg.
Der
Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz umfasst die Bundesländer
Vorarlberg und Tirol.
Artikel
18
Moslems (Angehörige des Islams gemäss Artikel 1), die nicht
Mitglieder einer Religionsgemeinde sind oder auss
erhalb des Sprengels
einer Religionsgemeinde wohnen, sind berechtigt, die religiösen und
religiös-kulturellen Einrichtungen der nächstgelegenen
Religionsgemeinde unter den allgemeinen Bedingungen in Anspruch zu
nehmen.
Artikel
19
Die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinde endet:
1.
durch den Tod;
2.
durch die Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen
Aufenthaltes aus dem Sprengel der Religionsgemeinde;
3.
durch Austritt aus der Religionsgemeinde, welcher dem
Gemeindeausschuss gegenüber schriftlich zu erklären ist.
Die
Mitgliedschaft der Religionsgemeinde kann auch durch Ausschlussbeschluss
seitens des Gemeindeausschusses, bei dem eine 2/3 Mehrheit erforderlich
ist, etwa im Falle schwerwiegender Vergehen gegen die Vorschriften des
Islams, rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines
Verbrechens oder Entmündigung, enden; in diesen Fällen ist der Ausschuss
berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Ausschluss auszusprechen.
A.
1. Gemeindeversammlung
Artikel
20
Die Gemeindeversammlung tritt zu ordentlichen und auss
erordentlichen
Sitzungen zusammen und wird vom Vorsitzenden des Gemeindeausschusses
einberufen.
Die
ordentliche Gemeindeversammlung tritt alle sechs Jahre zur Beschlussfassung
über die Finanzgebarung der Religionsgemeinde und zur Wahl des
Gemeindeausschusses - nach Möglichkeit in den beiden ersten Monaten des
Kalenderjahres - zusammen und wird vom Gemeindeausschuss einberufen.
auss
erordentliche
Gemeindeversammlungen sind vom Gemeindeausschuss einzuberufen, wenn
dieser dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder
einen begründeten Antrag stellen. In diesem Fall ist die auss
erordentliche
Gemeindeversammlung binnen Monatsfrist
einzuberufen. Die Gemeindeversammlungen finden am Sitz der Gemeinde
statt. Die Einladung hat Versammlungsort und Zeitpunkt des Beginns zu
bestimmen. Die Gemeindemitglieder sind schriftlich zumindest 14 Tage vor
der Gemeindeversammlung zu laden. Überdies ist die Einladung im
Mitteilungsblatt und sonst auf geeignete Weise zu verlautbaren.
Artikel
21
Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder zum
festgesetzten Termin anwesend sein, ist für einen anderen Termin zu
laden. Diese Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Gemeindemitglieder beschlussfähig. Der Ersatztermin kann
schon in der ersten Ladung festgesetzt werden.
Artikel
22
Die Tagesordnung ist in der Ladung bekanntzugeben. Andere
Tagesordnungspunkte können beim Gemeindeausschuss spätestens acht Tage
vor dem Sitzungstermin beantragt werden. Sie bilden einen Punkt der
Tagesordnung, wenn dies der Gemeindeausschuss beschliesst. Sie werden
vom Obersten Rat zugelassen.
Beschlüsse
der Gemeindeversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern
in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird.
Den
Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des
Gemeindeausschusses, im Zweifel dessen Vorsitzender.
Anlässlich
der Wahl des Gemeindeausschusses wird eine Wahlkommission gebildet;
dieser gehören mit Stimmrecht pro Wahlvorschlag je eine zu nominierende
Vertrauensperson, sowie der Mufti und ein Mitglied des Obersten Rates
an. In jedem Wahlvorschlag kann zusätzlich ein Ersatzmitglied genannt
werden, welches die Vertrauensperson im Verhinderungsfall zu vertreten
hat. - Kein Kandidat eines Wahlvorschlages kann Vertrauensperson sein.
Den Vorsitz in der Wahlkommission führt der Mufti, im Verhinderungsfall
das Mitglied des Obersten Rates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl ist unter Aufsicht der Wahlkommission
geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.
Artikel
23
Für die Wahl des Gemeindeausschusses sind Wahlvorschläge längstens
acht Tage vor der Gemeindeversammlung beim Obersten Rat einzubringen.
Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Prozent der
wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde schriftlich unterstützt
werden.
In
den Wahlvorschlägen ist auf die sprachlichen Verhältnisse innerhalb
der Religionsgemeinde Rücksicht zu nehmen.
Im
Falle schwerwiegender Bedenken gegen einen Wahlvorschlag hinsichtlich
der Zusammensetzung der Kandidaten kann der Oberste Rat Empfehlungen über
die Änderung der Kandidaten hinsichtlich der eingebrachten Wahlvorschläge
aussprechen. Kommen die Kandidaten bis spätesten zu Beginn der
Gemeindeversammlung diesen Änderungsvorschlägen nicht nach, kann der
Oberste Rat die Einzelabstimmung nach Kandidaten oder in Abgehen von
Absatz 4 die Wahl entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen für
die eingebrachten Listen der Wahlvorschläge entsprechend deren Reihung
anordnen (Verhältniswahlrecht) oder die Gemeindeversammlung auf einen
späteren Zeitpunkt zum Zwecke der Einbringung neuer Wahlvorschläge
verschieben.
Die
Kandidaten haben ihre Bereitschaft zur Aufstellung anlässlich der
Einbringung der Wahlvorschläge schriftlich zu erklären. Die Kandidaten
jenes Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt,
gelten als gewählt.
Im
Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt auch
diese zu keinem Ergebnis, ist binnen 14 Tagen eine neue ordentliche
Gemeindeversammlung zur Wahl des Gemeindeausschusses einzuberufen.
Über
zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit der Wahlhandlung hat das
Wahlkomitee sofort zu entscheiden.
Artikel
24
Über die Gemeindeversammlung hat der Generalsekretär ein
Protokoll zu führen.
Artikel
25
Die Gemeindeversammlung beschliesst über:
1.
die Wahl des Gemeindeausschusses;
2.
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Budgets und des
Rechnungsabschlusses, welche vom Gemeindeausschuss vorzulegen sind;
3.
die Anträge des Gemeindeausschusses;
4.
die Anträge von Gemeindemitgliedern, die rechtzeitig eingebracht
werden;
5.
die Anträge an den Obersten Rat zwecks Verfassungsänderung,
welche Beschlüsse der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
bedürfen;
6.
die Berichte des ersten Imams über seine Tätigkeit.
Die
Beschlüsse zu Ziffer 1., 2. und 5. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung des Obersten Rates.
A.
2. Gemeindeausschuss
Artikel
26
Der Gemeindeausschuss ist das geschäftsführende Organ der
Religionsgemeinde und wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden
einberufen. Er hat die Religionsgemeinde zu vertreten und sorgt für die
religiösen Belange der Moslems und die Bedürfnisse der
Religionsgemeinde.
Der
erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme
an.
Artikel
27
Der Gemeindeausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben
durch:
1.
Er verwaltet das Vermögen der Religionsgemeinde.
2.
Er nimmt Legate und Stiftungen (ohne Rechtspersönlichkeit) an
und schlägt deren Gründung dem Obersten Rat vor.
3.
Er ernennt und enthebt die Vermögensverwalter der Stiftungen der
Gemeinde (ohne Rechtspersönlichkeit).
4.
Er sorgt für den Bau und die Erhaltung von Moscheen, Friedhöfen
und sonstigen religiösen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde.
5.
Er gibt seine Ansicht zur Ernennung und Dienstenthebung der Imame
und der Moscheebediensteten der Gemeinde ab.
6.
Er stellt die Entwürfe für das Budget und den Rechnungsabschluss.
7.
Er organisiert die Einhebung der Gemeindebeiträge (Kultusumlage)
und der Finanzgebarung der Religionsgemeinde.
8.
Er vertritt die Interessen der Religionsgemeinde.
Artikel
28
Der
Gemeindeausschuss besteht aus neun Mitgliedern.
Mindestens
ein Drittel dieser Mitglieder muss im Besitz der angemessenen religiösen
Bildung sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen. Nicht mehr als ein Drittel der
Ausschussmitglieder dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen
Gruppe angehören.
Die
von der ordentlichen Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder des
Gemeindeausschusses wählen unmittelbar danach den Vorsitzenden, den
Generalsekretär und den Kassier, sowie deren Stellvertreter mit
einfacher Stimmenmehrheit. Diese Wahl bedarf der Genehmigung des
Obersten Rates.
Die
Funktionsdauer des Gemeindeausschusses ist
6 Jahre und währt bis zur Konstituierung des nächsten
Gemeindeausschusses. Eine vorzeitige Abberufung kann durch die
Gemeindeversammlung erfolgen. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses
sind für ihre Amtsführung der Gemeindeversammlung und dem Obersten Rat
verantwortlich.
Die
Religionsgemeinde wird nach aussen durch den Vorsitzenden vertreten.
Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den
Vorsitzenden und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen
Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.
A.3.
Erster Imam
Artikel
29
Der Erste Imam wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses
über Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt und abberufen. Er
hat zumindest Absolvent einer Islamischen Hochschule
zu sein oder eine entsprechende Islamisch-religiöse Bildung zu
besitzen.
Dieser
gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an und ist religiös-kultureller
Referent.
Dem
ersten Imam kann vom Obersten Rat der Titel Mufti verliehen werden.
Die
Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Vorschriften des Islams
sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen
Anordnungen.
A.4.
Die Islamischen SeelsorgerInnen
Definition:
Eine/e
Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der
Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis
zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem
komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen – unter Berücksichtigung
der Islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen
Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen
Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und
Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan
(Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.
Männliche
und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der
Einschränkung, dass gemäss der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche
Vorbeter sowohl männliche als auch weibliche Gemeinden beim Gebet führen
dürfen, während weibliche Vorbeterinnen ausschliess
lich weibliche
Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei der rituellen Waschung
und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen geschlechtsspezifisch
herangezogen werden.
Im
Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich
geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.
Die
den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende Amtsautorität darf nur
gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke,
die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher
Rechte zu hindern. Ein äusserer Zwang darf bei der Ausübung dieser
Amtsautorität nicht angewandt werden.
Artikel
30
Seelsorgeorgane:
1.
Erster Imam (Mufti der Religionsgemeinde)
2.
Imam (VorbeterInnen)
3.
Vaez (PredigerInnen)
4.
Muezzin (Gebetsrufer)
5.
ReligionsdienerInnen (für spezielle Aufgaben wie rituelle
Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.)
6.
SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär,
Haftanstalten, Krankenhäuser, etc.)
7.
ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag
Artikel 31
Aufgabenbereich:
1.
Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und
moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime
2.
Qur'aan
lesung, Qur'aan
erklärung und Qur'aan
unterricht
3.
Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung
gemeinschaftlicher Gebete
4.
Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen
5.
Aufnahme und Belehrung von Konvertierten
6.
Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde
7.
Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in
Ritualfragen
8.
Vereinsbetreuung
9.
Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von
religiösen Eheschliessungen
10.
Beratung in sozialen Angelegenheiten
11.
Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge
12.
Schwangerschaftsberatung
13.
Beratung bei Erziehungsfragen
14.
Trost und Beistand in Krisensituationen
15.
Sterbebegleitung
16.
Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen
Artikel 32
Bestellung:
In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn
diese Verfassung nichts anderes vorsieht auf Vorschlag der
Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und
ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.
Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den
Gemeindeausschuss übertragen bzw. von diesem entzogen werden.
Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder
vorübergehend sein.
Voraussetzungen für die Bestellung:
Um zum/r Islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist
eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren Islamischen
Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat
anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von
Muslimen nachzuweisen,
oder ein erfolgreicher Abschluss eines
Ausbildungslehrganges über „Islamische Seelsorge in Österreich“
veranstaltet von der IGGiÖ.
Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islams und der
Einrichtungen der IGGiÖ müssen vorhanden sein sowie ein unbescholtener
Lebenswandel.
Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat
oder eines von diesem ermächtigten Gremiums bestätigt werden.
Die Beherrschung der deutschen Sprache ist erwünscht.
Artikel 33
Amtsenthebung:
Die Amtsenthebung wird (wenn diese Verfassung nichts
anderes vorsieht) vom Obersten Rat der IGGiÖ ausgesprochen und erfolgt
aufgrund:
1.
Beendigung der Mitgliedschaft in der IGGiÖ
2.
Entlassung durch den Obersten Rat oder einem anderen zuständigen
Organ der IGGiÖ
3.
Verlegung des Wohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich
4.
Verstoss gegen die in der Seelsorgeausbildung vermittelten
Islamischen Grundsätze und Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der
zuständigen Organe trotz Mahnung durch das zuständige Organ der IGGiÖ
5.
Rechtskräftige Verurteilung wegen verbrecherischen und/oder
unehrenhaften Delikten
6.
Amtsmissbrauch und/oder erwiesene sittenwidrige Handlungen
B.5. Schurarat
Artikel 34
Der Schurarat ist das legislative Organ der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in der Republik Österreich.
Der Schurarat besteht aus mindesten 16 Mitgliedern.
Nicht mehr als ein Drittel der
Mitglieder des Schurarates dürfen einer einzigen ethnischen und
sprachlichen Gruppe angehören.
Dem Schurarat gehören mit beschliess ender Stimme die
Vorsitzenden, Generalsekretäre, Kassiere und die ersten Imame jeder
Religionsgemeinde an. Die restlichen Mitglieder werden von den
Gemeindeausschüssen entsprechend dem Verhältnis der Mitglieder dieser
Gemeinde gewählt.
Das Amt der Mitglieder des Schurarates währt 6 Jahre,
jedenfalls aber bis zum Zusammentritt des nächsten Schurarates.
Sitz des Schurarates ist Wien.
Artikel 35
Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden,
seinen Generalsekretär, sowie deren Stellvertreter.
Der
Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich die ordentliche
Sitzung des Schurarates einzuberufen.
Über begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder ist
ein auss erordentlicher Schurarat einzuberufen.
Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 36
Der Schurarat übt folgende Funktionen aus:
1.
Er trifft Entscheidungen über die Organisation und Tätigkeit der
Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
2.
Er erlässt Vorschriften über die Einrichtung von Moscheen,
Räumlichkeiten zur Erteilung des Religionsunterrichtes und anderer
religiöser Einrichtungen und Anstalten der Religionsgemeinden.
3.
Er sorgt für die Befriedigung aller Bedürfnisse der Islamischen
Glaubensgemeinschaft und erlässt die erforderlichen Richtlinien.
4.
Er erstellt das Budget und bewilligt den Rechnungsabschluss.
5.
Er überprüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Obersten
Rates.
6.
Er ernennt über
Vorschlag des Obersten Rates die Ersten Imame
(Muftis).
7.
Er wählt und enthebt den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und die Mitglieder des Obersten Rates.
8.
Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über die Verwaltung und
Aufsicht des Vermögens aller Einrichtungen der Religionsgemeinden.
9.
Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über den Erwerb, die
Veräusserung und die Belastung des Vermögens.
10. Er genehmigt nach den Bestimmungen dieser Verfassung
die Beschlüsse der
nachgeordneten Organe.
11.
Er beschliesst Verfassungsänderungen mit einer Mehrheit
von 2/3 der Stimmen.
12.
Er hat das Recht, den Gemeindeausschuss oder einzelne Personen
daraus abzuwählen.
13. Die Abwahl des Vorsitzenden des Obersten Rates
und Präsidenten
der Islamischen Glaubensgemeinschaft
sowie des Vorsitzenden des Gemeindeausschusses, welche für
6 Jahre gewählt werden, ist nur mit einer Mehrheit von
2/3 der Stimmen der Mitglieder des Schurarates nach erwiesener
Verfehlung und Überprüfung der Beschuldigungen durch den Vorsitzenden
des Schurarates und des Muftis der IGGiÖ vorzunehmen.
B.6. Oberster Rat
Artikel
37 Der
Oberste Rat ist das Exekutivorgan der IGGiÖ. Es ist das
Hauptorgan für religiöse, religiös-kulturelle und vermögensrechtliche
Belange der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Das Mandat der vom
Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates währt so lange wie das
Mandat des Schurarates; es führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen
Obersten Rates.
Der Oberste Rat besteht aus zwölf Mitgliedern,
welche vom Schurarat gewählt werden. Die Mitglieder müssen dem Schurarat
angehören. Die Hälfte der Mitglieder muss im Besitz der angemessenen
religiösen Bildung sein. Der Mufti der IGGiÖ gehört dem Obersten
Rat mit beratender Stimme an.
Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des
Obersten Rates dürfen einer ethnischen und sprachlichen Gruppe
angehören.
Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der IGGiÖ als
geschäftsführender Präsident, so lange der Verhinderungsfall besteht,
längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.
Die Entscheidungen werden in den vom Vorsitzenden
einberufenen Sitzungen getroffen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen
entscheidet der Vorsitzende; er hat die Genehmigung des Obersten Rates
in der nächsten Sitzung einzuholen.
Eine Sitzung des Obersten Rates ist vom Vorsitzenden über
begründeten Antrag dreier Mitglieder oder eines Ausschusses einer
Religionsgemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuberufen.
Kommt der Vorsitzende den Einberufungsanträgen innerhalb von sechs
Monaten nicht nach, dann hat der Stellvertretende Vorsitzende den
Obersten Rat zu einer Sitzung einzuberufen.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in der Republik
Österreich wird nach aussen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates
vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Artikel 38 Der
Oberste Rat führt insbesondere in administrativer Hinsicht folgende
Aufgaben durch:
1. Er
verwaltet alle religiösen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der
Islamischen Glaubensgemeinschaft und beaufsichtigt die Tätigkeit der
Gemeinden und Stiftungsorgane.
2.
Er gibt Erklärungen und Erläuterungen zu religiösen Fragen.
3. Er
erteilt Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, erlässt
die Lehrpläne und bestellt die Fachinspektoren zur unmittelbaren
Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes.
4. Er
bestellt und enthebt auf Vorschlag der Gemeindeausschüsse die
Religionslehrer und beaufsichtigt deren Lehrtätigkeit.
5.
Er ernennt, versetzt und enthebt die Bediensteten der Moscheen
der Religionsgemeinden und der andern Angestellten des Obersten Rates
und dessen Institutionen.
6. Er
bewilligt die Budgets und die Rechnungsabschlüsse der
Religionsgemeinden.
7. Er
sorgt für die Errichtung und Instandhaltung von Moscheen und anderen
religiösen Einrichtungen der Religionsgemeinden.
8. Er
beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens aller Islamischen
Einrichtungen der Religionsgemeinden.
9. Er
unterbreitet dem
Vorsitzenden
des Schurarates Vorschläge für die auss erordentliche Einberufung des
Schurarates und führt die notwendigen Vorbereitungen durch.
10. Er
erstellt Berichte über seine Tätigkeit an den Schurarat.
11. Er
bereitet Vorschläge für das Budget und den Rechnungsabschluss an den
Schurarat vor.
12. Er
genehmigt die Beschlüsse der Religionsgemeinden, wie dies in dieser
Verfassung vorgesehen ist.
13. Er
führt die Beschlüsse des Schurarates durch.
14. Er
leitet die genehmigten Vorschläge der Religionsgemeinden auf Änderung
dieser Verfassung an den Schurarat weiter und stellt Selbst
Verfassungsänderungsanträge.
15. Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen
Entscheidungen, die in den Kompetenzbereich des Schurarates fallen und
holt deren nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein.
B.7. Beirat
Artikel 39 Der
Beirat (BR) ist ein beratendes Organ der IGGiÖ. Ihm gehören die Obmänner
der gross en Islamischen Organisationen in Österreich oder, im Falle der
Unvereinbarkeit, bevollmächtigte Vertreter der betreffenden
Organisationen an.
Der
Schurarat bestimmt bei Beginn seiner Amtsperiode auf Vorschlag des
Obersten Rates die Organisationen, deren Obmänner oder bevollmächtigte
Mitglieder als Mitglieder des BR herangezogen werden.
Die
Mitgliedschaft eines Obmanns oder bevollmächtigten Mitglieds einer
Islamischen Organisation im BR der IGGiÖ ist mit dem Fortbestehen seiner
Funktion in seiner Mutterorganisation gekoppelt. Verlust der
angestammten Funktion in der eigenen Organisation führt automatisch zum
Verlust der Mitgliedschaft im BR der IGGiÖ.
Die Amtsperiode des BR währt so lange wie die Amtsperiode
des Schurarates.
Der Präsident der IGGiÖ führt den Vorsitz bei Sitzungen
des BR. Er beruft auf Beschluss des Obersten Rates oder auf Antrag eines
Drittels der Mitglieder des BR den BR zu ordentlichen und auss
erordentlichen Sitzungen ein.
Artikel 40
Der BR bereitet dem Obersten Rat und dem Schurarat
Vorschläge, Anträge und Anregungen vor. Er sorgt vornehmlich für die
Erhaltung einer lebendigen Verbindung zwischen den Organen der IGGiÖ und
der Gemeinschaft der Muslime in Österreich.
B.8. Mufti der
IGGiÖ
Artikel 41 Der
Mufti der IGGiÖ wird von den Mitgliedern des Schurarates mit
einfacher Mehrheit gewählt. Er muss die erforderlichen religiösen und
bildungsmässigen Voraussetzungen besitzen. Er kann nur wegen schwerer
Verfehlungen gegen die Gesetze des Islams vom Schurarat mit 2/3
-Mehrheit abgewählt werden.
Artikel 42
Der Mufti der IGGiÖ entscheidet über religiöse Fragen in
der Islamischen Glaubensgemeinschaft.
Im Verhinderungsfall bestellt der Mufti der IGGiÖ
im Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des
Obersten Rates zu seinem Vertreter.
Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung
seiner Amtsgeschäfte
verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des
Obersten Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na ´ib) zu ernennen,
der die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis auszuüben hat.
Artikel 43
Der Mufti der IGGiÖ übt folgende Funktionen aus:
1. Er
kontrolliert die Tätigkeit der Imame und Religionslehrer im Einvernehmen
mit dem Obersten Rat und den Fachinspektoren.
2. Er
trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen religiöse
Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Obersten Rates und holt
dessen nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein.
3. Er
hat das Recht, gegen jede Entscheidung des Obersten Rates oder seiner
Organe Einspruch zu erheben, falls er der Meinung ist, dass sie gegen
den Geist des Islams verstösst oder den Interessen der Islamischen
Glaubensgemeinschaft widerspricht. Die endgültige Entscheidung trifft
der Schurarat.
4.
Er hat sich unter Heranziehen der Imame auch der
Erwachsenenbildung zu widmen.
B. 9. Das Schiedsgericht
Artikel
44 Das
Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ. Es wird auf
Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat aus 7 verdienten und
integeren Persönlichkeiten des Islamischen öffentlichen Lebens gebildet.
Der Schurarat wählt auch zugleich den
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Es kontrolliert und beobachtet die verfassungsmässige Einhaltung der
Wahltermine, der IGGiÖ-Organe und ihre ordnungsmässige Einhaltung der
Durchführung. Bei einer Überschreitung eines Wahltermins von einem Organ
der IGGiÖ tritt das Schiedsgericht zusammen und setzt dem säumigen Organ
eine angemessene Frist zur Durchführung der in Verzug geratenen Wahl.
Kommt das betreffende Organ der Aufforderung des Schiedsrichters bis zum
Ablauf der eingesetzten Frist nicht nach, so tritt das Schiedsgericht
zusammen, erklärt das säumige Organ für abgesetzt, führt seine
Amtsgeschäfte provisorisch weiter und führt die verzögerte Wahl
innerhalb der Frist von zwei Monaten durch.
Das Schiedsgericht kann den Antrag eines Organs der IGGiÖ
über Divergenzen und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung oder
Auslegung der Bestimmungen dieser Verfassung eine bindende Entscheidung
treffen. Das Schiedsgericht wacht insbesondere über Einhaltung der in
dieser Verfassung bestimmten ethnischen und sprachlichen Verhältnisse.
IV.
Rechte und Pflichten
Artikel 45 Jedes
Mitglied einer Islamischen Religionsgemeinde hat in dieser das aktive
Wahlrecht, unabhängig vom Geschlecht, wenn es in dem vom
Gemeindeausschuss geführten Mitgliederverzeichnis (Registerblätter)
mindestens sechs Monate eingetragen und mit der Bezahlung des
jährlichen Mindestbeitrages nicht säumig ist.
Das passive Wahlalter zum Gemeindeausschuss ist 20 Jahre
und an einen dreijährigen ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gebunden.
Artikel 46 Alle
Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde haben das Recht, alle
Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft
unter den vorgesehenen Bedingungen zu benützen. Die Anhänger des
Islams sind diesbezüglich den Mitgliedern gleichgestellt.
Artikel 47 Alle
Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben die Vorschriften
des Islams und dieser Verfassung zu beachten.
V.
Übergangsvorschriften
Artikel 48 Anlässlich
der ersten Wahl des Gemeindeausschusses nach den Bestimmungen dieser
Statuten sind jene Personen wahlberechtigt, die in die Liste der
Mitglieder der zu konstituierenden Gemeinde eingetragen sind. Diese
Liste ist vom Obersten Rat zu führen; in diese können jene Moslems
aufgenommen werden, die im Sprengel der zu konstituierenden
Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt haben, sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat
festgesetzten jährlichen Mindestbeitrag zu bezahlen und für das erste
Jahr auch tatsächlich entrichtet haben.
|