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    IGGiÖ      Vereinigungen    

Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich   2009

alte Verfassung

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.

„Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was recht ist und verbieten was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.“

PRÄAMBEL

Die Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

• geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der Religion des Islam verbunden zu sein

• einig darin, die Bundesverfassung der Republik Österreich und die österreichischen Gesetze zu achten

• einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als einzige Quelle die Islamische Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich anzuwenden und so als Männer und Frauen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten

• in der gemeinsamen Absicht

- den Muslimen in Österreich auf der Grundlage des in der österreichischen Bundesverfassung garantierten Rechts auf autonome und eigenständige Regelung der inneren Angelegenheiten zu dienen

- den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der österreichischen Gesellschaft einzusetzen

geben sich gemäss dem Gesetz vom 15.
Juli 1912, RGBl. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988 und der
Verordnung BGBl. Nr. 466/1988 folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams (§ 1 Islam VO 1988), die in der Republik Österreich ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben.

(2) Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

(3) In regionaler Hinsicht gliedert sich die IGGiÖ in die einzelnen Islamischen Religionsgemeinden (IRGn). Diese sind untrennbarer und integraler Bestandteil der IGGiÖ.

(4) Die Mitgliedschaft in einer IRG begründet die gleichzeitige Mitgliedschaft in der IGGiÖ.

(5) Der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gehören alle Muslime/innen (ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Rechtsschule und der Nationalität) an, welche in der Republik Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.


Artikel 2
Die Aufnahme in die IGGiÖ:
(1) Kleinkinder (0-12 Jahre) werden in den Islam bzw. in die IGGiÖ aufgenommen durch Willensäusserung und Entscheidung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten. Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren bedarf es noch die eigene freie Zustimmung des Betroffenen. Bei der Feststellung der religiösen Zugehörigkeit von unmündigen Kindern finden die Bestimmungen des ABGB und des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung strikte Anwendung.
(2) Andere Personen werden durch Ablegung des Islamischen Glaubensbekenntnisses in Gegenwart zweier muslimischer Zeugen durch den zuständigen Imam aufgenommen.
(3) Ab Vollendung des 14. Lebensjahrs muss die betroffene Person über ihre eigene Aufnahme in den Islam entscheiden. Die Aufnahme in den Islam von Kindern (0-14 Jahre) muss von der zuständigen Islamischen Religionsgemeinde registriert werden. Die Registrierung darf nicht verweigert werden.
(4) Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann die Aufnahme von Konvertierten in den Islam und in der Folge die Registrierung dieser Aufnahme nach reiflicher Überprüfung durch den ersten Imam der zuständigen Islamischen Religionsgemeinde von der Religionsgemeinde verweigert werden.
(5) Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam erfolgt durch die Bestätigung des zuständigen ersten Imams aus dem Registerbuch der Islamischen Religionsgemeinde.

Artikel 3
Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die Wahrung und Pflege der
Religion unter den Anhängern des Islam.

Zur Erreichung dieses Zieles sorgt die Islamische Glaubensgemeinschaft durch:

1. Verkündigung des Islam;
2. Vorsorge für die Islamische Erziehung und Ausbildung der Anhänger des Islam;
3. Pflege der Islamischen Humanität, insbesondere Fürsorge für Bedürftige und Kranke;
4. Veranstaltung religiöser Vorträge;
5. Herausgabe und Verbreitung Islamischer Literatur und Zeitschriften;
6. Errichtung und Erhaltung von Moscheen, konfessionellen Schulen (Privatschulgesetz), privaten Religionsschulen (für die Ausbildung von ReligionsdienerInnen zu ihrer Einsetzung als Hilfskräfte in den Islamischen religiösen Einrichtungen) und anderen religiösen und religiös-kulturellen Einrichtungen;
7. Abhaltung öffentlicher und nicht-öffentlicher Islamischer Gottesdienste;
8. Bestattung der Verstorbenen;
9.
Ausbildung von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und ReligionsdienerInnen;
Jede sonstige Tätigkeit, die die religiöse Förderung der Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich anstrebt;
10. Aufklärung über den Islam

Artikel 4
(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist Rechtsperson im Sinne von Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBI. Nr. 142/1867.

(2) Mitglieder der IGGiÖ lehren und bekennen ihren Glauben und üben ihre Religion öffentlich und privat aus (gemäss Art. 14 und 15 StGG 1867).

Artikel 5
Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt ihre Verwaltung gemäss den Vorschriften des Islam, nach den Bestimmungen dieser Verfassung und nach den anderen, auf Grund dieser Verfassung erlassenen Beschlüssen.


Artikel 6
(1) Neben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben die Islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit.

(2) Stiftungen der IGGiÖ erlangen die Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes, BGBI. Nr. 11/ 1975, in der jeweils geltenden Fassung, und der Stiftungsgesetze der Bundesländer. Unbeschadet der staatlichen Aufsicht unterstehen diese Stiftungen der religiösen Kontrolle der IGGiÖ.

(3) Fromme Stiftungen (gemäss § 1 IslamG) stehen unter der generellen Aufsicht der IGGiÖ.

(4) Diese Einrichtungen erwerben, verwalten und veräussern durch ihre Organe bewegliches und unbewegliches Vermögen, und üben alle sich ergebenden Rechte im Rahmen der Vorschriften dieser Verfassung aus.

Artikel 7
(1) Funktionsträger aller Gremien und muslimische Angestellte der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich müssen eine angemessene Islamische Lebensführung vorweisen.

(2) Personen, die in dieser Gemeinschaft religiöse Funktionen ausüben, dürfen kein Geschäft betreiben, das mit ihrer religiösen Stellung und dem Ansehen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht in Einklang steht (wie: Alkoholverkauf, Pornographie, Zuhälterei, Handel mit Islamisch verbotenen Lebensmitteln, etc.).

Artikel 8
(1) Jedem Muslim, der sich durch die Entscheidung eines Organs der Islamischen Glaubensgemeinschaft in seinen Rechten oder persönlichen Interessen, die auf dieser Verfassung oder anderen, gehörig erlassenen Vorschriften beRuuhhen, verletzt erachtet, steht das Recht der Berufung zu.

(2) Die Berufung gegen Entscheidungen des Gemeindeausschusses und der Gemeindeversammlung geht an den Obersten Rat, gegen Entscheidungen des Obersten Rates an den Schurarat der IGGiÖ.

(3) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim übergeordneten Organ einzubringen, welches auch über die aufschiebende Wirkung entscheiden kann.

Artikel 9
Der Oberste Rat gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt heraus, das als Amtsblatt der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur Verlautbarung der Rechtsakte der Gremien und Organe der IGGiÖ und zur Information der Mitglieder über wichtige Entwicklungen und Angelegenheiten bestimmt ist.

Artikel 10 : Fahne und Logo der IGGiÖ

(1) Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist grün, mit Aufschrift des Verses:

ﻭﺍﻋﺘﺼﻤﻮا ﺑﺤﺒﻞاﻟﻠﻪ ﺟﻤﻴﻌﺎ ﻭﻻ ﺗﻔﺮﻗﻮﺍ


(Koran 3, 103) in weiss er Farbe. („Und haltet allesamt fest am Seile Allahs und zersplittert euch nicht.“) und Logo der IGGiÖ.

(2) Das Logo der IGGiÖ besteht aus einem achteckigen Stern im Quadrat mit der arabischen Inschrift „ wa-a`tasimu“ (und haltet allesamt fest).

(3) Fahne und Logo der IGGiÖ dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Obersten Rates der IGGiÖ von keiner dritten Person verwendet werden.


Artikel 11
Organe und Gremien der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben je ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des Siegels fest.


II. Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft

Artikel 12
Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich besteht aus:

1. beweglichen und unbeweglichen Sachen einschliess lich deren Erträgnissen und Einkünften;
2. Geschenken und Legaten;
3. Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen oder anderer Personen;
4. den Mitgliedsbeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen angelegten Fonds;
5. Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;
6. Spenden, Solidarbeiträgen der Islamischen Religionslehrer und anderen Einkünften.

Artikel 13
(1) Der Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestimmt anlässlich welcher religiösen und administrativen Dienstleistungen eine Gebühr oder ein Honorar unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe zu entrichten ist.

(2) Der Schurarat beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates die näheren Bestimmungen über die Kultusumlage in einer Kultusumlageordnung. In dieser sind Festsetzung, Erhebung und Einbringung der Kultusumlage (Mitgliedsbeiträge) unter Bestimmung der Leistungspflichtigen zu regeln. Die Kultusumlageordnung hat weiters grundsätzliche Bestimmungen über die Höhe der Umlage zu enthalten, wobei allfällige freiwillige Spenden berücksichtigt werden können.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschliesst der Oberste Rat.

(4) Die Kultusumlageordnung und die Beschlüsse über die Höhe der Beiträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des/der Bundesministers/in für Unterricht, Kunst und Kultur.

Artikel 14
(1) Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft dient ausschliess lich deren Zielen und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

(2) Der Schurarat erlässt Richtlinien für die Vermögensverwaltung.


III. Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft:

Artikel 15
(1) Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind:

A: Für die Religionsgemeinde:

1. die Gemeindeversammlung
2. der Gemeindeausschuss
3. der erste Imam
4. die Islamischen SeelsorgerInnen

B: Für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich:

1. der Schurarat
2. der Oberste Rat (OR)
3. der Beirat
4. der Mufti der IGGiÖ
5. der Imame-Rat
6. das Schiedsgericht
7. die Rechnungsprüfer

(2) Gremien und Organe der IGGiÖ (ausgenommen: die ersten Imame, die Islamischen SeelsorgerInnen und der Mufti der IGGiÖ) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums oder Organs anwesend ist. Die Ladung zur Sitzung muss zuvor an alle Mitglieder des betreffenden Gremiums oder Organs ordnungsgemäss und rechtzeitig ergehen. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

A. Religionsgemeinde

Artikel 16
(1) Mitglieder der Islamischen Religionsgemeinde sind alle Muslime, die im Sprengel der Religionsgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und in das vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis (Registerblätter) eingetragen sind.


(2) Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde sind gleichzeitig Mitglieder der IGGiÖ.


(3) Aktiv wahlberechtigte Mitglieder einer IRG gemäss Art. 47 Abs. 1 sind alle Muslime/innen, die:

1. Im Sprengel der IRG durch mehr als ein Jahr ihren Hauptwohnsitz haben, im Mitgliedsregister der IRG registriert sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

2. Den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag vollständig und fristgerecht entrichtet haben. 14- bis 16- jährige Mitglieder einer IRG zahlen nur 50% des Mitgliedsbeitrages. Die Frist zur Entrichtung des Kultusumlagebeitrags bestimmt sich nach den Vorschriften der Kultusumlageordnung.


Artikel 17
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Wien umfasst das Bundesland Wien.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde St. Pölten umfasst das Bundesland Niederösterreich.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Graz umfasst das Bundesland Steiermark.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Klagenfurt umfasst das Bundesland Kärnten.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Linz umfasst das Bundesland Oberösterreich.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Salzburg umfasst das Bundesland Salzburg.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz umfasst das Bundesland Vorarlberg.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Innsbruck umfasst das Bundesland Tirol.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Eisenstadt umfasst das Bundesland Burgenland.

Artikel 18
Muslime, die nicht Mitglieder einer IRG sind (kein Hauptwohnsitz in Österreich) oder jene, die sich auss erhalb des Sprengels ihrer Religionsgemeinde aufhalten, sind berechtigt, die religiösen und religiös-kulturellen Einrichtungen der jeweiligen IRG unter den allgemeinen Bedingungen (diese müssen auf eine geeignete Weise öffentlich gemacht werden) in Anspruch zu nehmen.

Artikel 19
(1) Die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinde – und damit gleichzeitig zur IGGiÖ -endet:

1. durch den Tod;
2. durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Sprengel der Religionsgemeinde;
3. durch Austritt aus der Religionsgemeinde, welcher vor der zuständigen Verwaltungsbehörde
schriftlich zu erklären ist.

(2) Die Mitgliedschaft der IRG bzw. der IGGiÖ kann auch durch einen Ausschlussbeschluss seitens des Gemeindeausschusses, bei dem eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, etwa im Falle schwerwiegender Vergehen gegen die Vorschriften des Islam, schädliches Verhalten der IGGiÖ gegenüber, rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder die Unterstellung unter einer Sachwalterschaft enden; in diesen Fällen ist der Ausschuss berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausschluss auszusprechen. Ein Ausschlussbeschluss des Gemeindeausschusses bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung des Obersten Rates.


A. 1. Gemeindeversammlung der IRG

Artikel 20
(1) Die Gemeindeversammlung besteht aus den von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern gewählten Gemeindedelegierten. Je 50 wahlberechtigte Mitglieder einer Religionsgemeinde entsenden eine/n Delegierte/n zur Gemeindeversammlung. Das heisst, dass die Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder einer IRG dividiert durch 50 ergibt die Anzahl der Gemeindedelegierten und somit die Anzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung.

(2) a) Die wahlberechtigten Mitglieder jeder von der IGGiÖ anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung mit Islamischem Hintergrund wählen alle vier Jahre gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ (Art. 36 Z 19) ihre Delegierten zur Gemeindeversammlung.
b) Wahlberechtigte Mitglieder einer Religionsgemeinde, die zu keiner anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung gehören, wählen ihre Delegierten zur Gemeindeversammlung auch alle vier Jahre in einem oder mehreren Wahllokal/en, gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ.
c) Wahltag und Wahllokale werden gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ bei der ersten Wahl nach der Konstituierung der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ bestimmt und bekannt gegeben, bei den weiteren Wahlen vom Ausschuss der IRG.

(3) Die von der IGGiÖ anerkannte und registrierte Moschee ist jede Moschee, die:
a) die Lehre des Islam lehrt und verkündet gemäss einer der in der Islamischen Welt verbreiteten Rechtsschulen.
b) sich der Verfassung der IGGiÖ verpflichtet erklärt und die von den zuständigen Gremien der IGGiÖ vorgegebene allgemeine Richtlinie befolgt.
c) mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder in die Wählerliste der jeweiligen IRG registrieren lässt.
d) einen schriftlichen von den Zeichnungsberechtigten des Rechtsträgervereins unterfertigten Antrag auf die Registrierung als von der IGGiÖ anerkannte Moschee beim Obersten Rat der IGGiÖ stellt. Der Oberste Rat (OR) hat binnen einer Frist von 8 Wochen ab Antragszustellung einen Beschluss über die Anerkennung der Moschee zu fassen und dies den Zeichnungsberechtigten des Rechtsträgervereins mitzuteilen. Wenn die achtwöchige Frist verstreicht ohne Beschlussfassung des Obersten Rates, dann gilt die Moschee als anerkannt und registriert.

(4) Die von der IGGiÖ anerkannte und registrierte Fachvereinigung ist jeder Verein, der:
a) sich als Hilfsverein der IGGiÖ versteht,
b) sich der Verfassung der IGGiÖ verpflichtet erklärt und die von den zuständigen Gremien der IGGiÖ vorgegebene allgemeine Richtlinie befolgt,
c) mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder in die Wählerliste der jeweiligen IRG registrieren lässt,
d) einen schriftlichen von den Zeichnungsberechtigten des Vereins unterfertigten Antrag auf die Registrierung als von der IGGiÖ anerkannte Fachvereinigung beim Obersten Rat der IGGiÖ stellt. Der Oberste Rat hat binnen einer Frist von 8 Wochen ab Antragszustellung einen Beschluss über die Anerkennung der Fachvereinigung zu fassen und dies den Zeichnungsberechtigten des Vereins mitzuteilen. Wenn die achtwöchige Frist verstreicht ohne Beschlussfassung des OR, dann gilt der Verein als anerkannt und registriert.

(5) Die Gemeindeversammlung tritt zu ordentlichen und auss erordentlichen Sitzungen zusammen
und wird vom Vorsitzenden des Gemeindeausschusses einberufen.

(6) Die konstituierende ordentliche Gemeindeversammlung tritt alle vier Jahre – möglichst
unmittelbar nach der Wahl der Delegierten – zur Wahl des Gemeindeausschusses zusammen und wird zum ersten Mal nach der Konstituierung der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ, später vom amtierenden Gemeindeausschuss einberufen.

(7) Die ordentliche Gemeindeversammlung tritt einmal jährlich zur Beschlussfassung über die Finanzgebarung der Religionsgemeinde - nach Möglichkeit in den beiden ersten Monaten des Kalenderjahres - zusammen und wird vom Gemeindeausschuss einberufen.

(8) auss erordentliche Gemeindeversammlungen sind vom Gemeindeausschuss einzuberufen, wenn dieser dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Gemeindeversammlung einen begründeten Antrag stellen. In diesem Fall ist die auss erordentliche Gemeindeversammlung binnen Monatsfrist einzuberufen.

(9) Die Gemeindeversammlungen finden am Sitz der Gemeinde statt. Die Einladung hat Versammlungsort und Zeitpunkt des Beginns zu bestimmen. Die Mitglieder der Gemeindeversammlung sind schriftlich zumindest 14 Tage vor der Gemeindeversammlung zu laden. Überdies ist die Einladung auf der Homepage der IGGiÖ und sonst auf geeignete Weise zu verlautbaren.


Artikel 21
Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder zum festgesetzten Termin anwesend sein, ist für einen anderen Termin zu laden. Diese Gemeindeversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gemeindemitglieder beschlussfähig. Der Ersatztermin kann schon in der ersten Ladung festgesetzt werden.

Artikel 22
(1) Die Tagesordnung ist in der Ladung bekannt zu geben, andere Tagesordnungspunkte können beim Gemeindeausschuss spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin beantragt werden. Sie bilden einen Punkt der Tagesordnung, wenn dies der Gemeindeausschuss beschliesst.

(2) Beschlüsse der Gemeindeversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird.

(3) Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des Gemeindeausschusses, im Zweifel dessen Vorsitzender.

(4) Anlässlich der Wahl des Gemeindeausschusses wird eine Wahlkommission gebildet; dieser gehören mit Stimmrecht pro Wahlvorschlag je eine zu nominierende Vertrauensperson, sowie ein Mitglied des Obersten Rates an. In jedem Wahlvorschlag kann zusätzlich ein Ersatzmitglied genannt werden, welches die Vertrauensperson im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Kein Kandidat eines Wahlvorschlages kann Vertrauensperson sein. Den Vorsitz in der Wahlkommission führt das Mitglied des Obersten Rates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit der Wahlordnung hat die Wahlkommission sofort zu entscheiden.

Artikel 23
(1) Für die Wahl des Gemeindeausschusses sind von gewählten Delegierten längstens acht Tage vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge beim Obersten Rat einzubringen. Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Prozent der Delegierten zur Gemeindeversammlung schriftlich unterstützt werden.

(2) In den Wahlvorschlägen ist auf die sprachlichen, bzw. ethnischen Verhältnisse innerhalb der IRG Rücksicht zu nehmen.

(3) Im Falle schwerwiegender Bedenken gegen einen Wahlvorschlag hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidaten (gemäss Art. 7, 19 u. 23) kann der Oberste Rat Empfehlungen über die Änderung der Kandidaten hinsichtlich der eingebrachten Wahlvorschläge aussprechen. Kommen die Kandidaten bis spätestens zu Beginn der Gemeindeversammlung diesen Änderungsvorschlägen nicht nach, kann der Oberste Rat die Einzelabstimmung nach Kandidaten oder in Abgehen von Absatz 4 die Wahl entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen für die eingebrachten Listen der Wahlvorschläge entsprechend deren Reihung anordnen (Verhältniswahlrecht) oder die Gemeindeversammlung auf einen späteren Zeitpunkt (maximal 14 Wochentage) zum Zwecke der Einbringung neuer Wahlvorschläge verschieben.

(4) Die Kandidaten (diese müssen nicht unbedingt aus den Reihen der gewählten Delegierten sein) haben ihre Bereitschaft zur Aufstellung anlässlich der Einbringung der Wahlvorschläge schriftlich zu erklären. Die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gelten als gewählt.

(5) Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Zur Durchführung dieser Stichwahl zwecks Bestimmung des Gemeindeausschusses ist binnen 14 Tagen eine neue ordentliche Gemeindeversammlung einzuberufen.


Artikel 24
Über die Gemeindeversammlung hat der Generalsekretär ein Protokoll zu führen.

Artikel 25
(1) Die Gemeindeversammlung beschliesst über:

1. die Wahl des Gemeindeausschusses;
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Budgets und des Rechnungsabschlusses, welche vom Gemeindeausschuss vorzulegen sind;
3. Anträge des Gemeindeausschusses;
4. Anträge von Gemeindemitgliedern, die rechtzeitig eingebracht werden;
5. Anträge an den Obersten Rat zwecks Verfassungsänderung, welche mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeindeversammlung zu beschliess en sind;
6. Berichte des ersten Imams über seine Tätigkeit.
7. Einhaltung der verfassungsmässigen Wahltermine der IRG und ihre ordnungsgemässe Einhaltung und Durchführung.
8. Vorzeitige Abwahl des gesamten Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder dieses Gremiums mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeindeversammlung.

(2) Die Beschlüsse zu Ziffer 1., 2., 5. und 7. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Obersten Rates. Der Beschluss zu Z. 8. bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Schurarates.


A. 2. Gemeindeausschuss

Artikel 26
(1) Der Gemeindeausschuss ist das geschäftsführende Organ der IRG und wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen. Er hat die Religionsgemeinde zu vertreten und sorgt für die religiösen Belange der Muslime und die Bedürfnisse der Religionsgemeinde.

(2) Der erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an.

Artikel 27
Der Gemeindeausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben durch:

1. Er verwaltet das Vermögen der Religionsgemeinde.
2. Er nimmt Legate und zur IRG gehörende zweckgewidmete Stiftungen (ohne Rechtspersönlichkeit) mit zweckgebundenen Beiträgen an und schlägt allfällige Gründungen von neuen Stiftungen dem Obersten Rat vor.
3. Er ernennt und enthebt die Vermögensverwalter der Stiftungen (ohne Rechtspersönlichkeit) der IRG.
4. Er sorgt für den Bau und die Erhaltung von Moscheen, Friedhöfen und sonstigen religiösen und kulturellen Einrichtungen der IRG.
5. Er gibt dem Obersten Rat seine Ansicht zur Ernennung und Dienstenthebung der Imame und Moscheebediensteten der IRG ab.
6. Er erstellt die Entwürfe für das Budget und den Rechnungsabschluss.
7. Er organisiert die Einhebung der Gemeindebeiträge (Kultusumlage) und der Finanzgebarung der Religionsgemeinde.
8. Er legt dem Obersten Rat die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschläge auf Änderung der Verfassung der IGGiÖ (gemäss Art. 25 Z 5) vor.
9. Er vertritt die Interessen der Religionsgemeinde.
10.
a) Führung des Mitgliederverzeichnisses (Registerblätter) gemäss Art. 16 Abs. 1.
b) Von Amts wegen zu führende Wählerlisten:
aa) Gesamtliste aller wahlberechtigten Mitglieder der Religionsgemeinde;
bb) Liste der wahlberechtigten Mitglieder der anerkannten und registrierten Moscheen und Fachvereinigungen;
cc) Liste der wahlberechtigten Mitglieder der Religionsgemeinde, die keiner anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung angehören;
Wahlberechtigten Mitgliedern einer IRG, die nach Einsicht in die Wählerliste gemäss Art. 1 Abs. 8, 10 und 12 feststellen, dass sie gemäss lit. b – trotz Vorliegens der Voraussetzungen – in diese Wählerlisten nicht aufgenommen wurden, steht das Recht zu, einen Antrag (auch per Email oder Fax) auf Aufnahme zu stellen. Dieser Antrag ist innerhalb einer 10-tägigen Verbesserungsfrist nach Veröffentlichung der Wählerlisten zu stellen. Über diesen Antrag ist innerhalb weiterer 4 Tage vom Gemeindeausschuss zu entscheiden. Die so erstellte endgültige Liste ist umgehend gemäss den Bestimmungen der Wahlordnung zu veröffentlichen.

11. Wahl der restlichen Mitglieder des Schurarates im Sinne des Art. 34 Abs. 3 zweiter Satz.
12. Wahrnehmung aller der in der Wahlordnung dem Gemeindeausschuss zugewiesenen Aufgaben.


Artikel 28
(1) Der Gemeindeausschuss besteht aus elf Mitgliedern.

(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Nicht mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder darf einer einzigen ethnischen oder
sprachlichen Gruppe angehören.

(4) Die von der ordentlichen Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder des Gemeindeausschusses wählen unmittelbar danach den Vorsitzenden, den Generalsekretär und den Kassier, deren Stellvertreter, sowie den Sozialreferent, die Frauenreferentin, den Jugendreferent, den Medienreferent und den Kulturreferent mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Wahl bedarf der Genehmigung des Obersten Rates.

(5) Die Funktionsdauer des Gemeindeausschusses ist 4 Jahre und währt bis zur Konstituierung des nächsten Gemeindeausschusses. Eine vorzeitige Abwahl des gesamten Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder dieses Gremiums kann durch die Gemeindeversammlung erfolgen, bedarf aber zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Schurarates. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses sind für ihre Amtsführung der Gemeindeversammlung und dem Obersten Rat verantwortlich.

(6) Wenn der Gemeindeausschuss mehr als die Hälfte seiner Mitglieder während einer Amtsperiode verliert, dann wird er handlungsunfähig und löst sich auf. In diesem Fall, aber auch im Falle einer aktiven Auflösung (Abwahl) des Gemeindeausschusses durch die Gemeindeversammlung mit Genehmigung des Schurarates, setzt der Oberste Rat ein dreiköpfiges Kuratorium zu provisorischen Geschäftsführung der IRG ein und beruft die Gemeindeversammlung der IRG zu einer auss erordentlichen Sitzung zur Wahl eines neuen Ausschusses binnen Monatsfrist ein. Die Amtsperiode des neu gewählten Ausschusses währt nur bis zum verfassungsmässigen Ende der Amtsperiode des aufgelösten Ausschusses.

(7) Die Religionsgemeinde wird nach aussen durch den Vorsitzenden vertreten. Rechtserhebliche
Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.


A. 3. Erster Imam

Artikel 29
(1) Der erste Imam wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses über Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt und abberufen. Er hat zumindest Absolvent einer Islamischen Hochschule zu sein oder eine entsprechende Islamisch-religiöse Bildung zu besitzen.

(2) Er gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an und ist religiös-kultureller Referent.

(3) Dem ersten Imam kann vom Obersten Rat der Titel Mufti der IRG verliehen werden.

(4) Die Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Vorschriften des Islam sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen Anordnungen.


A. 4. Die Islamischen Seelsorger/innen

Definition:
Ein/e Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen – unter Berücksichtigung der Islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.

Männliche und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass gemäss der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche, als auch weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen, während weibliche Vorbeterinnen ausschliess lich weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei der rituellen Waschung und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen geschlechtsspezifisch herangezogen werden.

Im Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.

Die den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende religiöse Autorität darf nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke, die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Bei der Ausübung dieser religiösen Autorität darf weder ein äusserer noch innerer Zwang angewandt werden.

Artikel 30
Seelsorgeorgane:

1. Erster Imam
2. Imame (VorbeterInnen)
3. Vaez (PredigerInnen)
4. Muezzin (Gebetsrufer)
5. ReligionsdienerInnen
(für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.)
6. SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten, Krankenhäuser, etc.)
7. ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag


Artikel 31
Aufgabenbereich:

1. Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime
2. Qur'aan
lesung, Qur'aan
erklärung und Qur'aan
unterricht
3. Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete
4. Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen
5. Aufnahme und Belehrung von Konvertierten
6. Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde
7. Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen
8. Vereinsbetreuung
9. Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschliessungen
10. Beratung in sozialen Angelegenheiten
11. Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge
12. Schwangerschaftsberatung
13. Beratung bei Erziehungsfragen
14. Trost und Beistand in Krisensituationen
15. Sterbebegleitung
16. Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen

Artikel 32
(1) Bestellung:

1. In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht, auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.

2. Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss übertragen, bzw. von diesem entzogen werden.

3. Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder vorübergehend sein.

(2) Voraussetzungen für die Bestellung:

1.Um zum/r Islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren Islamischen Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen nachzuweisen,
oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über „Islamische Seelsorge in Österreich“, veranstaltet von der IGGiÖ.

2. Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islam und der Einrichtungen der IGGiÖ müssen
vorhanden sein, sowie ein unbescholtener Lebenswandel.

3. Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat oder vor einem von diesem ermächtigten Gremium bestätigt werden.

4. Das Erlernen der deutschen Sprache und deren Beherrschung innerhalb einer angemessenen Frist.

Artikel 33
Amtsenthebung:

Die Amtsenthebung wird (wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht) vom Obersten Rat der IGGiÖ ausgesprochen und erfolgt aufgrund:

1. Beendigung der Mitgliedschaft in der IGGiÖ;
2. Entlassung durch den Obersten Rat oder durch ein anderes zuständiges Organ der IGGiÖ;
3. Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich;
Verstoss gegen die in der Seelsorgeausbildung vermittelten Islamischen Grundsätze und Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der zuständigen Organe und Gremien trotz Mahnung durch das zuständige Organ der IGGiÖ;
4. Rechtskräftige Verurteilung wegen verbrecherischer Delikte;
5. Amtsmissbrauch und/oder erwiesene sittenwidrige Handlungen.


B. 5. Der Schurarat

Artikel 34
(1) Der Schurarat ist das Haupt- und Zentralgremium der IGGiÖ. Er widmet sich vornehmlich legislativen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Schurarat besteht aus mindestens 36 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Schurarates soll die Grenze von 61 Mitgliedern nicht überschreiten.

(2) Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Schurarates dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören. Frauen und Jugend müssen im Schurarat vertreten sein.

(3) Dem Schurarat gehören mit beschliess ender Stimme die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, Generalsekretäre und Kassiere jeder IRG an. Die restlichen Mitglieder mit beschliess ender Stimme werden von den Gemeindeausschüssen entsprechend dem Verhältnis der wahlberechtigten Mitglieder dieser IRG (Stand: Wahltag der Gemeindeversammlung) gewählt. Der amtierende Oberste Rat teilt dem Gemeindeausschuss jeder Religionsgemeinde die Anzahl der zu wählenden restlichen Mitglieder des Schurarates spätestens vier Wochen vor der Konstituierung des neuen Schurarates mit; in gleicher Weise teilt er dem Vorsitzenden des amtierenden Schurarates die Gesamtzahl aller von den einzelnen Gemeindeausschüssen zu wählenden restlichen Mitglieder mit.

(4) Die Funktionsperiode des Schurarates währt 4 Jahre ab seiner Konstituierung, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des nachfolgenden Schurarates.

(5) Der Schurarat ist spätestens binnen Monatsfrist nach Abschluss der Wahlen aller Gemeindeausschüsse zu konstituieren.

(6) Sitz des Schurarates ist Wien.

Artikel 35
(1) Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, seinen Generalsekretär, sowie deren Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Schurarates soll den Schurarat zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Er muss aber den Schurarat zumindest einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.

(3) Über begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder ist ein auss erordentlicher Schurarat einzuberufen.

(4). Der Schurarat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordnungsgemäss geladenen
Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

(5) Die Entscheidungen des Schurarates erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Um Unvereinbarkeit bzw. Interessenkollision zu vermeiden, haben Mitglieder anderer Gremien der IGGiÖ, die zugleich Mitglieder des Schurarates sind, bei Abstimmungen im Schurarat, die ihre Person betreffen, sich der Stimme zu enthalten.

Artikel 36
Der Schurarat übt folgende Funktionen aus:

1. Er trifft Entscheidungen über die Organisation und Tätigkeit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
2. Er erlässt Vorschriften über die Einrichtung von Moscheen, und anderer religiöser Einrichtungen und Anstalten der IRG;
3. Er sorgt für die Befriedigung aller Bedürfnisse der IGGiÖ und erlässt die erforderlichen Richtlinien;
4. Er erstellt das Budget und bewilligt den Rechnungsabschluss;
5. Er überprüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Obersten Rates;
6. Er ernennt auf Vorschlag des Obersten Rates die ersten Imame und wählt den Mufti; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl des Muftis binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.
7. Er wählt und wählt ab den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des Obersten Rates, sowie die drei Rechnungsprüfer;
8. Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über die Verwaltung und Aufsicht des Vermögens aller Einrichtungen der Religionsgemeinden.
9. Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über den Erwerb, die Veräusserung und die Belastung des Vermögens.
10. Er genehmigt nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Beschlüsse der nachgeordneten Gremien und Organe;
11. Er beschliesst Verfassungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
12. Er trifft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bindende Entscheidungen über Meinungsverschiedenheit zwischen Gremien, Funktionsträgern oder einzelnen Mitgliedern der IGGiÖ bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieser Verfassung.
13. Er hat das Recht, wenn das allgemeine Interesse der betroffenen Religionsgemeinde bzw. der gesamten Glaubensgemeinschaft es erfordert, den Gemeindeausschuss aufzulösen oder einzelne Mitglieder des Ausschusses zu entlassen. Die Beschlüsse darüber müssen mit 2/3 Mehrheit getroffen werden.
14. Die Abwahl des Vorsitzenden des Obersten Rates und Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie des Vorsitzenden des Gemeindeausschusses, welche für 4 Jahre gewählt werden, ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Schurarates, bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordnungsgemäss zur Sitzung eingeladenen Mitglieder, nach erwiesener Verfehlung und Überprüfung der Beschuldigungen durch den Vorsitzenden des Schurarates und des Muftis der IGGiÖ vorzunehmen.
15. Er genehmigt Beschlüsse der Gemeindeversammlung über Abwahl des Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder desselben (Art. 28 Abs. 5) mit 2/3 Mehrheit;

16. Er bestimmt zu Beginn seiner Funktionsperiode auf Vorschlag des Obersten Rates die im
Beirat der IGGiÖ zu vertretenden Islamischen Vereine und verdiente Persönlichkeiten;

17. Er wählt auf Vorschlag des Obersten Rates die weiteren Mitglieder des Imame Rates; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl der restlichen Mitglieder des Imame-Rates binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.

18. Er diskutiert und beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kultusumlageordnung. Die beschlossene Kultusumlageordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung;

19. Er diskutiert und beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Wahlordnung für die Gremien der IGGiÖ. Die beschlossene Wahlordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung;

20. Er wählt auf Vorschlag des Obersten Rates die drei Rechnungsprüfer; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl der Rechnungsprüfer binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.

21. Er bildet auf Vorschlag des Obersten Rates das Schiedsgericht und wählt dessen
Vorsitzenden; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl des Schiedsgerichts binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.

B. 6. Oberster Rat

Artikel 37
(1) Der Oberste Rat ist das höchste geschäftsführende Organ der IGGiÖ. Er widmet sich vornehmlich exekutiven Angelegenheiten der IGGiÖ. Er ist das Hauptverwaltungsgremium der IGGiÖ für religiöse, religiös-kulturelle und vermögensrechtliche Belange der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Die IGGiÖ ordnet und verwaltet ihre religiösen, religiös-kulturellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbständig.

(2) Das Mandat der vom Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates währt so lange wie das Mandat des Schurarates; es führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Obersten Rates.

(3) Der Oberste Rat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören.

(4) Der Mufti der IGGiÖ gehört dem Obersten Rat mit beratender Stimme an.

(5) Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Obersten Rates dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.

(6) Mitglieder des Obersten Rates wählen unmittelbar nach der Konstituierung des neu gewählten Obersten Rates aus ihrer Mitte eine/n Generalsekretär/in, eine/n Kassier/in und deren Stellvertreter/innen, sowie eine Frauenreferentin, eine/n Jugendreferent/in, eine/n Sozialreferent/in, eine/n Medienreferent/in, eine/n Kulturreferent/in und einen Vereine-Koordinator.

(7) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung und führt Protokolle bei Sitzungen des Obersten Rates und des Beirates.

(8) Der Kassier hat für die ordnungsgemässe Geldgebarung zu sorgen.

(9) Wenn der Generalsekretär oder der Kassier verhindert ist, dann übernehmen ihre Stellvertreter ihre Funktionen vorübergehend.

(10) Der Oberste Rat hat alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Bei Abstimmungen darf kein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten werden.

(11) Der Oberste Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte der ordnungsgemäss geladenen Mitglieder anwesend ist.

(12) Der Oberste Rat trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
ordnungsgemäss zur Sitzung geladenen Mitglieder, wenn diese Verfassung nichts anderes
vorsieht.

(13) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der IGGiÖ als geschäftsführender Präsident so lange der Verhinderungsfall besteht, längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

(14) Die Entscheidungen werden in den vom Vorsitzenden einberufenen Sitzungen getroffen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen entscheidet der Vorsitzende; er hat die Genehmigung des Obersten Rates in der nächsten Sitzung einzuholen.

(15) Eine auss erordentliche Sitzung des Obersten Rates ist vom Vorsitzenden über begründeten Antrag von fünf Mitgliedern oder nach begründetem Antrag eines Ausschusses einer Religionsgemeinde innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen.

(16) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wird nach aussen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Vorsitzende des Obersten Rates darf nicht jünger als 35 Jahre sein.

(17) Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden (Präsidenten) und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.

Artikel 38
Der Oberste Rat führt insbesondere in administrativer Hinsicht folgende Aufgaben durch:

1. Er verwaltet alle religiösen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und beaufsichtigt die Tätigkeit der IRGn und Stiftungsorgane.
2. Er gibt Erklärungen und Erläuterungen zu religiösen Fragen.
3. Er erteilt Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, erlässt die Lehrpläne und bestellt und enthebt die Fachinspektoren, die zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes berufen sind.
4. Er bestellt und enthebt die muslimischen Religionslehrer und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
5. Er ernennt, versetzt und enthebt die Bediensteten der Moscheen der Religionsgemeinden und der anderen Angestellten des Obersten Rates und dessen Einrichtungen.
6. Er bewilligt die Budgets und die Rechnungsabschlüsse der Religionsgemeinden.
7. Er sorgt für die Errichtung und Instandhaltung von anerkannten und registrierten Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen der Religionsgemeinden.
8. Er beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens aller Islamischen Einrichtungen der Religionsgemeinden.
9. Er unterbreitet dem Vorsitzenden des Schurarates Vorschläge für die auss erordentliche Einberufung des Schurarates und führt die notwendigen Vorbereitungen durch.
10. Er erstellt Berichte über seine Tätigkeit an den Schurarat.
11. Er bereitet Vorschläge für das Budget und den Rechnungsabschluss an den Schurarat vor.
12. Er genehmigt die Beschlüsse der Religionsgemeinden, wie dies in dieser Verfassung vorgesehen ist.
13. Er leitet die genehmigten Vorschläge der Religionsgemeinden auf Änderung dieser
Verfassung an den Schurarat weiter und stellt selbst Verfassungsänderungsanträge.
14. Er gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt (Amtsblatt der IGGiÖ) heraus.
15. Er leitet Legate und religiöse fromme Stiftungen.
16. Er genehmigt die Gründung von Legaten und Stiftungen, die von den Gemeindeausschüssen der IRGn vorgeschlagen worden sind (Art. 27 Z 2).
17. Im Falle der vorzeitigen Abwahl eines Gemeindeausschusses oder dessen Selbstauflösung setzt der Oberste Rat ein dreiköpfiges Kuratorium zur provisorischen Geschäftsführung ein und beruft die zuständige Gemeindeversammlung zu einer Sitzung zwecks Wahl eines neuen Ausschusses binnen Monatsfrist ein und führt und beaufsichtigt die Wahl entsprechend der Bestimmungen dieser Verfassung.
18. Er schlägt dem Schurarat die Namen der im Beirat zu vertretenen Islamischen Vereine und verdiente Persönlichkeiten vor.
19. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Mitgliedern des Imame-Rates zu wählenden weiteren Imame und geeigneten Persönlichkeiten vor.
20. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu wählenden Persönlichkeiten vor.
21. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Rechnungsprüfern zu wählenden Persönlichkeiten vor.
22. Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na´ib) zu ernennen, der die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis durch den Schurarat bei der nächsten Sitzung des Schurarates (gemäss Art. 36 Z 6) auszuüben hat.
23. Er beruft bei Bedarf eigenmächtig oder auf Vorschlag des Imame-Rates eine Imamekonferenz ein.
24. Er schlägt dem Schurarat die zu beschliess ende Kultusumlageordnung vor (Art. 36 Z 18).
25. Er schlägt dem Schurarat die zu beschliess ende Wahlordnung der Gremien der IGGiÖ vor
(Art. 36 Z 19).
26. Er bildet anlässlich der Wahl der Gemeindeversammlungen der IRGn ein Wahlkomitee bestehend aus sieben Mitgliedern. Das Wahlkomitee hat die Aufgabe der Wahlvorbereitung (Erstellung einheitlicher Stimmzettel, Formulierung von Bestimmungen betreffend die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimmabgabe, Einschulung von Wahlhelfern, etc.), Wahlorganisation und Wahldurchführung im Auftrag des Obersten Rates und unter seiner unmittelbaren Aufsicht.
27. Er führt die Beschlüsse des Schurarates durch.


B. 7. Beirat

Artikel 39
(1) Der Beirat ist ein beratendes Gremium der IGGiÖ. Ihm gehören die Obmänner und Obfrauen der gross en Islamischen Organisationen (Vereine) in Österreich oder, im Falle der Unvereinbarkeit, bevollmächtigte Vertreter der betreffenden Organisationen und verdiente muslimische Persönlichkeiten an.
(2) Grosse Islamische Organisationen (Vereine) sind Dachvereine oder Einzelvereine, die mehr als 200 Mitglieder aufweisen.
(3) Der Schurarat bestimmt bei Beginn seiner Amtsperiode auf Vorschlag des Obersten Rates die Organisationen, deren Obmänner und Obfrauen oder bevollmächtigte Mitglieder als Mitglieder des Beirates herangezogen werden. Der gleiche Vorgang gilt für die Bestimmung der verdienten Persönlichkeiten, die als Mitglieder des Beirates herangezogen werden.
(4) Die Mitgliedschaft eines Obmanns/einer Obfrau oder bevollmächtigten Mitglieds einer Islamischen Organisation im Beirat der IGGiÖ ist mit dem Fortbestehen seiner Funktion in seiner Stammorganisation gekoppelt. Verlust der angestammten Funktion in der eigenen Organisation führt automatisch zum Verlust der Mitgliedschaft im Beirat der IGGiÖ.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.
(6) Der Präsident der IGGiÖ führt den Vorsitz bei Sitzungen des Beirates. Er beruft den Beirat zweimal jährlich zu ordentlichen, und auf Beschluss des Obersten Rates oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Beirates zu auss erordentlichen Sitzungen ein.


Artikel 40
(1) Der Beirat bereitet dem Obersten Rat und dem Schurarat Vorschläge, Anträge und Anregungen vor. Er sorgt vornehmlich für die Erhaltung einer lebendigen Verbindung zwischen den Gremien der IGGiÖ und dem muslimischen Gemeinwesen in Österreich.
(2) Der Beirat übermittelt dem Schurarat seine Anregungen und Ansichten, sowie Kommentare über Verfassungsänderungsvorlagen.


B. 8. Mufti der IGGiÖ

Artikel 41

(1) Der Mufti der IGGiÖ wird von den Mitgliedern des Schurarates mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmässigen Voraussetzungen besitzen.

(2) Das heisst er muss entweder ein Absolvent einer Hochschule für Islamische Studien sein oder an einer traditionellen Islamischen Gelehrtenstätte promoviert haben.

(3) Er kann wegen schwerer Verfehlungen gegen die Lehrsätze und Vorschriften des Islam oder schädigendem Verhalten der IGGiÖ gegenüber vom Schurarat mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordnungsgemäss zur Sitzung geladenen Mitglieder abgewählt werden.

Artikel 42
(1) Der Mufti der IGGiÖ entscheidet gemeinsam mit dem Imame-Rat über religiöse Fragen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

(2) Im vorübergehenden Verhinderungsfall bestellt der Mufti der IGGiÖ im Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des Imame-Rates zu seinem Vertreter.

(3) Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na´ib) zu ernennen, der die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis durch den Schurarat bei der nächsten Sitzung des Schurarates (gemäss Art. 36 Z 6) auszuüben hat.

Artikel 43
Der Mufti der IGGiÖ übt folgende Aufgaben aus:

1. Er kontrolliert die Tätigkeit der Imame im Einvernehmen mit dem Obersten Rat;
2. Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen religiöse Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Imame-Rates und holt dessen nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein;
3. Er hat das Recht gemeinsam mit dem Imame-Rat, gegen jede Entscheidung des Obersten Rates oder eines Gemeindeausschusses Einspruch zu erheben, falls sie der Meinung sind, dass sie gegen den Geist des Islam verstösst oder den Interessen der IGGiÖ widerspricht. Die endgültige Entscheidung trifft der Schurarat;
4. Er hat sich unter Heranziehen der Imame unter der Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsschule und besonderer Beratung eines rechtskundigen Imams der betreffenden Rechtsschule auch der Erwachsenenbildung zu widmen.


B. 9. Der Imame- Rat

Artikel 44
(1) Der Imame-Rat ist das Fachorgan der IGGiÖ für Glaubenslehre, Gottesdienstlehre, Morallehre und für religiös-rechtliche Fragen.

(2) Er besteht aus dem Mufti der IGGiÖ, neun ersten Imamen der Religionsgemeinden und aus weiteren Mitgliedern aus den in der Islamischen Welt verbreiteten und in Österreich vertretenen Rechtsschulen des Islam, die über eine adäquate theologische Qualifikation verfügen und auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat für die gleiche Amtsperiode des Schurarates gewählt werden.

(3) Der Imame-Rat trifft auf Einladung des Muftis und unter seinem Vorsitz mindestens zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen zusammen.

(4) Der Imame-Rat teilt dem Obersten Rat durch den Mufti seine Erkenntnisse mit, dieser macht sie den anderen Gremien der IGGiÖ und gegebenenfalls der Öffentlichkeit bekannt. Im Zweifelsfall legt der Oberste Rat Erkenntnisse des Imame-Rates dem Schurarat vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung vor.

(5) Der Imame-Rat kann bei Bedarf dem Obersten Rat die Einberufung einer Imamekonferenz vorschlagen, welche auf Einladung des Obersten Rates und unter Vorsitz des Muftis zu Beratungen zusammentritt.


B. 10. Das Schiedsgericht

Artikel 45
(1) Das Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ. Es wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat aus fünf verdienten und integren Persönlichkeiten des Islamischen öffentlichen Lebens, die keine andere Funktion in der IGGiÖ bekleiden, gebildet. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt wie die Funktionsperiode des Schurarates (Art.36 Z 21, Art. 38 Z 20).

(2) Das Schiedsgericht trifft auf Antrag eines Gremiums der IGGiÖ über Divergenzen und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung der Bestimmungen dieser Verfassung eine bindende Entscheidung.

(3) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen gemäss Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der IGGiÖ entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gremien oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den zuständigen Gremien der IGGiÖ, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich gerufen wird.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung (Beschwerde) bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Seine Entscheidungen sind endgültig. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein Ersatzmitglied für die Restzeit der Funktionsperiode.


B. 11. Das Rechnungsprüfungsorgan

Artikel 46
(1) Das Rechnungsprüfungsorgan der IGGiÖ besteht aus drei Personen, den
Rechnungsprüfern.

(2) Die Rechnungsprüfer werden auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt
(Art. 36 Z 20, Art. 38 Z 21).

(3) Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die gesamte Geldgebarung der IGGiÖ, ihrer Gremien, der IRGn und ihrer sonstigen Einrichtungen. Gegenstand der Prüfung sind die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verfassungsmässige Verwendung der Mittel.

(4) Die geprüften Gremien haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Rechnungsprüfer haben dem Obersten Rat und dem Schurarat über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.



IV. Rechte und Pflichten

Artikel 47: Wahlrechte
(1) Jedes Mitglied einer Islamischen Religionsgemeinde hat in dieser das aktive Wahlrecht, wenn es im Sprengel der IRG durch mehr als ein Jahr seinen Hauptwohnsitz hat, im Mitgliedsregister der IRG registriert ist, das 14. Lebensjahr vollendet hat und den jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht entrichtet hat. Auf Art. 16 Abs. 3 wird verwiesen.

(2) Das passive Wahlalter (bzw. Wahlrecht) zur Gemeindeversammlung ist 16 Jahre. Sonst gelten die gleichen Voraussetzungen wie in Abs. 1.

(3) Das passive Wahlalter (bzw. Wahlrecht) zum Gemeindeausschuss ist 18 Jahre und an einen zweijährigen Hauptwohnsitz im Sprengel der IRG gebunden.

Artikel 48: Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde haben das Recht, alle Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft unter den vorgesehenen Bedingungen zu benützen. Jene Anhänger des Islams, die in Österreich lediglich ihren Aufenthalt innehaben, sind den Mitgliedern diesbezüglich gleichgestellt.

(2) Die vorgesehenen allgemeinen Bedingungen müssen von dem Gemeindeausschuss auf eine geeignete Weise (Anschlagstafel in den Moscheen oder elektronische Veröffentlichung) bekanntgegeben werden.

(3) Die Mitglieder der IRGn bzw. der IGGiÖ üben ihr Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung in Angelegenheit der Verwaltung der einzelnen IRGn und der IGGiÖ insgesamt aus durch die
Delegierung ihrer Vertreter in die Gremien der IGGiÖ und durch direkte Meinungsäusserung und Beratung der Gremien und gegebenenfalls durch Beschwerdeführung vor den zuständigen Gremien und insbesondere vor dem Schiedsgericht.


Artikel 49
Alle Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben die Vorschriften des Islam und dieser Verfassung zu beachten.


V. Übergangsbestimmungen

Artikel 50
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle Islamischen Religionsgemeinden neu konstituiert. Anlässlich der ersten Wahl der Gemeindeversammlung nach den Bestimmungen dieser Verfassung sind jene Personen wahlberechtigt, die in die Liste der wahlberechtigten Mitglieder der zu konstituierenden IRG eingetragen sind.

(2) Diese Liste ist vom amtierenden Obersten Rat zu führen; in diese sind jene Muslime aufzunehmen, die im Sprengel der zu konstituierenden IRG durch mehr als ein Jahr ihren Hauptwohnsitz haben, den vom Schurarat festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt haben und das in dieser Verfassung bestimmte Wahlalter vollendet haben.

(3) Die Konstituierung der Religionsgemeinde Eisenstadt obliegt dem Obersten Rat. Bis zu ihrer
Konstituierung wird sie im Schurarat durch vom amtierenden Obersten Rat nominierte vier geeignete Personen vertreten. Diese müssen im Gebiet des Bundeslandes Burgenland ihren Hauptwohnsitz haben.



VI. Verfassungsänderungsverfahren

Artikel 51
(1) Diese Verfassung kann reformiert und geändert werden auf folgende Weise:
1. Wenn eine Gemeindeversammlung die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung aus praktischen Gründen oder auf Anregungen von Gemeindemitgliedern feststellt, dann hat sie die gewünschten Verfassungsänderungen in einer ordentlichen Sitzung der Gemeindeversammlung zu beraten und Beschlüsse darüber als Antrag an den Schurarat über den Obersten Rat, mit 2/3 Stimmenmehrheit der zur Sitzung ordnungsgemäss geladenen Mitglieder zu fassen (Art. 25 Z 5).
2. Der Gemeindeausschuss legt den von der Gemeindeversammlung beschlossenen Antrag dem Obersten Rat zur Genehmigung und Weiterleitung an den Schurarat vor (Art.27 Z 8).
3. Der Oberste Rat befasst sich mit dem jeweiligen Antrag der IRG auf Verfassungsänderung und fasst einen Beschluss über seine Genehmigung. Der genehmigte Antrag wird dann vom Obersten Rat dem Schurarat weitergeleitet (Art.38 Z 12 u. 13).
4. Der Oberste Rat kann aus eigener Initiative Beschlüsse über Verfassungsänderung
fassen und entsprechende Anträge dem Schurarat stellen (Art. 38 Z 13).
5. Alle Vorlagen über Verfassungsänderung müssen bevor sie dem Schurarat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden, dem Beirat zur Einsichtnahme vorgelegt werden, um den Schurarat von etwaigen Anregungen, Ansichten oder Kommentaren des Beirates zu informieren (Art. 40 Z 2).
6. Nach Abschluss der Beratungsphase tritt der Schurarat zu einer Sitzung zusammen, um über die Verfassungsänderungsvorlage zu beraten und mit 2/3 Mehrheit der zur Sitzung ordnungsgemäss geladenen Mitglieder zu beschliess en. (Art. 36 Z 11).

(2) Die vom Schurarat ordnungsgemäss beschlossene Verfassungsänderung wird vom Präsidenten der IGGiÖ dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur staatlichen Genehmigung vorgelegt.

(3) Die vom Bundesminister/ von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigte Verfassungsänderung tritt mit dem Datum der Genehmigung in Kraft (Art. 52 Abs. 2).


Artikel 52
(1) Diese Verfassung wurde vom Schurarat der IGGiÖ am 27.06.2009 beschlossen.

(2) Sie tritt mit Datum ihrer Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Kraft.

Anlagen:

1 Wahlordnung
1 Kultusumlageordnung

Anas Schakfeh,
Präsident der IGGiÖ
Fuat Sanac, Vorsitzender des Schurarates

 

 


 

Update 2009

 

 

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.

Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was recht ist, und verbieten, was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.

 

 

 

VERFASsUNG DER IslamischeN GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH

gemäss dem Gesetz vom 15. Juli 1912, RGBI. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, in der Fassung der Kundmachung BGBL Nr. 164/ 1988 und der Verordnung BGBL Nr. 466/ 1988

 

 

I.

Allgemeine Bestimmung

 

Artikel 1        Der  Islamischen Glaubensgemeinschaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben.

 

 

Artikel 2         Die Aufnahme in den Islam erfolgt bei Kleinkindern entsprechend den Islamischen Vorschriften. Andere Personen werden durch Ablegung des Islamischen Glaubensbekenntnisses in Gegenwart zweier moslemischer Zeugen durch den zuständigen Imam aufgenommen. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam erfolgt durch die Bestätigung des zuständigen Imams aus dem Registerbuch der Islamischen Religionsgemeinde.

 

Artikel 3          Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist die Wahrung und Pflege der Religion unter den Anhängern des Islams.  Zur Erreichung dieses Zieles sorgt die Islamische Glaubensgemeinschaft durch:

 

1.   Verkündigung des Islams;

2.    Vorsorge für die Islamische Erziehung und Ausbildung der Anhänger des Islams; 

3.    Pflege der Islamischen Humanität, insbesondere Fürsorge für Bedürftige und Kranke;

4.    Veranstaltung religiöser Vorträge;

5.    Herausgabe und Verbreitung Islamischer Literatur und Zeitschriften;

6.    Errichtung und Erhaltung von Moscheen, Religionsschulen und anderen religiösen und religions-kulturellen   Einrichtungen;

7.    Abhaltung öffentlicher und nicht-öffentlicher Islamischer Gottesdienste;

8.    Bestattung der Verstorbenen;

9.    Ausbildung von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und ReligionsdienerInnen

10.    Jede sonstige Tätigkeit, die die religiöse Förderung der Anhänger  der Islamischen Glaubensgemeinschaft anstrebt;

11.    Aufklärung über den Islam;

 

 

Artikel 4          Die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in der Republik Österreich ist Rechtsperson im Sinne von Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBI. Nr. 142/1867. 

Sie lehrt und bekennt ihren Glauben und übt ihre Religion öffentlich und privat; sie ordnet und verwaltet ihre religiösen, religiös- kulturellen und vermögensrechtlichen  Angelegenheiten selbständig.

 

Artikel 5           Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt ihre Verwaltung gemäss den Vorschriften des Islams nach den Bestimmungen dieser Verfassung und nach den anderen, auf Grund dieser Verfassung erlassenen Beschlüssen.

 

 Artikel 6         Neben der Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in der Republik Österreich haben die Islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit.

                        Stiftungen erlangen die Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBI. Nr. 11/ 1975, in der jeweils geltenden Fassung, und der Stiftungsgesetze der Bundesländer. Diese Stiftungen stehen unter der religiösen Aufsicht der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Von dieser Aufsicht ausgenommen sind die von diplomatischen Vertretungen errichteten Stiftungen, sofern deren Status nichts anderes vorsehen.

                        Diese Einrichtungen erwerben und verwalten durch ihre Organe bewegliches und unbewegliches Vermögen, und üben alle sich ergebenden Rechte im Rahmen der Vorschriften dieser Verfassung.

 

Artikel 7         Alle Organe und Angestellten der Islamischen Glaubensgemeinschaft müssen eine angemessene religiöse Bildung besitzen, sowie die deutsche Sprache möglichst gut beherrschen.

                        Die angemessene Bildung besteht darin, sowohl selbst die Islamischen Vorschriften möglichst tadellos zu erfüllen als auch andere bei der Erfüllung dieser Vorschriften zu beraten sowie zu belehren und zu deren Befolgung zu veranlassen.

 

Personen, die in dieser Gemeinschaft religiöse Funktionen ausüben, dürfen kein Geschäft betreiben, das mit ihrer religiösen Stellung und dem Ansehen der Islamischen Glaubensgemeinschaft nicht in Einklang steht.

 

Artikel 8         Jedem Moslem, der sich durch die Entscheidung eines Organs der Islamischen Glaubensgemeinschaft in seinen Rechten oder persönlichen Interessen, die auf dieser Verfassung oder anderen, gehörig erlassenen Vorschriften beRuuhhen, verletzt erachtet, steht das Recht der Berufung zu.

 

Die Berufung gegen Entscheidungen des Gemeindeausschusses und der Gemeindeversammlung geht an den Obersten Rat, gegen Entscheidungen des Obersten Rates an den Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft.

 

                        Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim übergeordneten Organ einzubringen, welches auch über die aufschiebende Wirkung entscheiden kann.

 

Artikel 9           Der Oberste Rat gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt heraus, das als Amtsblatt der Islamischen Glaubensgemeinschaft zur Verlautbarung der Rechtsakte der Organe bestimmt ist.

 

Artikel 10         Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist grün, mit Aufschrift des Verses:

 

                        

 

                        (Koran 3, 103) in weiss er Farbe. („Und haltet allesamt fest am Seil Allahs und trennt euch nicht davon.“)

 

Artikel 11         Alle Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben ein Amtssiegel. Der Oberste Rat schreibt Form und Aufschrift des Amtssiegels vor.

 

 

 

II.

Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft

 

Artikel 12      Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft besteht aus:

 

1.    beweglichen und unbeweglichen Sachen einschliess lich deren Erträgnissen und Einkünften;

2.    Geschenken und Legaten;

3.    Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen oder anderer Personen;

4.    den Gemeindebeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen angelegten Fonds;

5.    Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;

6.    Spenden und anderen Einkünften.

 

Artikel 13         Der Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestimmt, anlässlich welcher religiöser und administrativer Dienstleistungen eine Gebühr oder ein Honorar unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe zu entrichten ist.

                        Der Schurarat beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates die näheren Bestimmungen über die Kultusumlage in einer Kultusumlageordnung. In dieser sind Festsetzung, Erhebung und Einbringung der Kultusumlage unter Bestimmung der Leistungspflichtigen zu regeln. Die Kultusumlageordnung hat weiters grundsätzliche Bestimmungen über die Höhe der Umlage unter Bezugnahme auf das Einkommen der Leistungspflichtigen zu enthalten, wobei allfällige freiwillige Spenden berücksichtigt werden können.

                        Die Höhe der Beitragssätze beschliesst der Oberste Rat auf Grund der Vorschläge der Gemeindeausschüsse für die Dauer zumindest eines Jahres.

                        Die Kultusumlageordnung und die Beschlüsse über die Höhe der Beitragssätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst.

 

Artikel 14         Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft dient ausschliess lich deren Zielen und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

                        Der Schurarat erlässt Richtlinien für die Vermögensverwaltung.

 

 

 

III.

Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft

 

 

Artikel 15         Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft sind:

 

A: Für die Religionsgemeinde:

1.    die Gemeindeversammlung

2.    der Gemeindeausschuss

3.    der erste Imam

4.    die Islamischen SeelsorgerInnen 

 

B: Für die Glaubensgemeinschaft des Islams in Österreich:

5.    der Schurarat

6.    der Oberste Rat

7.    der Beirat

8.    der Mufti der IGGiÖ

9.    das Schiedsgericht

 

Die Organe der Glaubensgemeinschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

 

A. Religionsgemeinde

 

Artikel 16        Mitglieder der Religionsgemeinde sind alle jene Angehörigen der Islamischen Glaubensgemeinschaft, welche 

                        

1.    im Sprengel der Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben;

2.    mindestens 14 Jahre alt sind;

3.    in das vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis (Registerblätter) eingetragen sind und

4.    sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mindestbeitrag zu bezahlen.

 

Artikel 17        Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Wien umfasst die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland.

 

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Graz umfasst die Bundesländer Steiermark und Kärnten.

 

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Linz umfasst die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg.

 

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz umfasst die Bundesländer Vorarlberg und Tirol.

 

Artikel 18        Moslems (Angehörige des Islams gemäss Artikel 1), die nicht Mitglieder einer Religionsgemeinde sind oder auss erhalb des Sprengels einer Religionsgemeinde wohnen, sind berechtigt, die religiösen und religiös-kulturellen Einrichtungen der nächstgelegenen Religionsgemeinde unter den allgemeinen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Artikel 19        Die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinde endet:

1.    durch den Tod;

2.    durch die Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes aus dem Sprengel der Religionsgemeinde;

3.    durch Austritt aus der Religionsgemeinde, welcher dem Gemeindeausschuss gegenüber schriftlich zu erklären ist.

 

Die Mitgliedschaft der Religionsgemeinde kann auch durch Ausschlussbeschluss seitens des Gemeindeausschusses, bei dem eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, etwa im Falle schwerwiegender Vergehen gegen die Vorschriften des Islams, rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Entmündigung, enden; in diesen Fällen ist der Ausschuss berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Ausschluss auszusprechen.

 

A. 1. Gemeindeversammlung

Artikel 20

                        Die Gemeindeversammlung tritt zu ordentlichen und auss erordentlichen Sitzungen zusammen und wird vom Vorsitzenden des Gemeindeausschusses einberufen.

 

Die ordentliche Gemeindeversammlung tritt alle sechs Jahre zur Beschlussfassung über die Finanzgebarung der Religionsgemeinde und zur Wahl des Gemeindeausschusses - nach Möglichkeit in den beiden ersten Monaten des Kalenderjahres - zusammen und wird vom Gemeindeausschuss einberufen.

 

auss erordentliche Gemeindeversammlungen sind vom Gemeindeausschuss einzuberufen, wenn dieser dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen begründeten Antrag stellen. In diesem Fall ist die auss erordentliche Gemeindeversammlung binnen  Monatsfrist einzuberufen. Die Gemeindeversammlungen finden am Sitz der Gemeinde statt. Die Einladung hat Versammlungsort und Zeitpunkt des Beginns zu bestimmen. Die Gemeindemitglieder sind schriftlich zumindest 14 Tage vor der Gemeindeversammlung zu laden. Überdies ist die Einladung im Mitteilungsblatt und sonst auf geeignete Weise zu verlautbaren.

 

Artikel 21         Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder zum festgesetzten Termin anwesend sein, ist für einen anderen Termin zu laden. Diese Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gemeindemitglieder beschlussfähig. Der Ersatztermin kann schon in der ersten Ladung festgesetzt werden.

 

Artikel 22         Die Tagesordnung ist in der Ladung bekanntzugeben. Andere Tagesordnungspunkte können beim Gemeindeausschuss spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin beantragt werden. Sie bilden einen Punkt der Tagesordnung, wenn dies der Gemeindeausschuss beschliesst. Sie werden vom Obersten Rat zugelassen.

 

Beschlüsse der Gemeindeversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird.

 

Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des Gemeindeausschusses, im Zweifel dessen Vorsitzender.

 

Anlässlich der Wahl des Gemeindeausschusses wird eine Wahlkommission gebildet; dieser gehören mit Stimmrecht pro Wahlvorschlag je eine zu nominierende Vertrauensperson, sowie der Mufti und ein Mitglied des Obersten Rates an. In jedem Wahlvorschlag kann zusätzlich ein Ersatzmitglied genannt werden, welches die Vertrauensperson im Verhinderungsfall zu vertreten hat. - Kein Kandidat eines Wahlvorschlages kann Vertrauensperson sein. Den Vorsitz in der Wahlkommission führt der Mufti, im Verhinderungsfall das Mitglied des Obersten Rates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl ist unter Aufsicht der Wahlkommission geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.

 

Artikel 23         Für die Wahl des Gemeindeausschusses sind Wahlvorschläge längstens acht Tage vor der Gemeindeversammlung beim Obersten Rat einzubringen. Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde schriftlich unterstützt werden.

                                   

In den Wahlvorschlägen ist auf die sprachlichen Verhältnisse innerhalb der Religionsgemeinde Rücksicht zu nehmen.

 

Im Falle schwerwiegender Bedenken gegen einen Wahlvorschlag hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidaten kann der Oberste Rat Empfehlungen über die Änderung der Kandidaten hinsichtlich der eingebrachten Wahlvorschläge aussprechen. Kommen die Kandidaten bis spätesten zu Beginn der Gemeindeversammlung diesen Änderungsvorschlägen nicht nach, kann der Oberste Rat die Einzelabstimmung nach Kandidaten oder in Abgehen von Absatz 4 die Wahl entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen für die eingebrachten Listen der Wahlvorschläge entsprechend deren Reihung anordnen (Verhältniswahlrecht) oder die Gemeindeversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zum Zwecke der Einbringung neuer Wahlvorschläge verschieben.

 

Die Kandidaten haben ihre Bereitschaft zur Aufstellung anlässlich der Einbringung der Wahlvorschläge schriftlich zu erklären. Die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gelten als gewählt.

 

Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt auch diese zu keinem Ergebnis, ist binnen 14 Tagen eine neue ordentliche Gemeindeversammlung zur Wahl des Gemeindeausschusses einzuberufen.

 

Über zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit der Wahlhandlung hat das Wahlkomitee sofort zu entscheiden.

 

Artikel 24        Über die Gemeindeversammlung hat der Generalsekretär ein Protokoll zu führen.

 

Artikel 25          Die Gemeindeversammlung beschliesst über:

 

1.    die Wahl des Gemeindeausschusses;

2.    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Budgets und des Rechnungsabschlusses, welche vom Gemeindeausschuss vorzulegen sind;

3.    die Anträge des Gemeindeausschusses;

4.    die Anträge von Gemeindemitgliedern, die rechtzeitig eingebracht werden;

5.    die Anträge an den Obersten Rat zwecks Verfassungsänderung, welche Beschlüsse der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder bedürfen;

6.    die Berichte des ersten Imams über seine Tätigkeit.

 

Die Beschlüsse zu Ziffer 1., 2. und 5. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Obersten Rates.

 

 

 

A. 2. Gemeindeausschuss

 

 Artikel 26        Der Gemeindeausschuss ist das geschäftsführende Organ der Religionsgemeinde und wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen. Er hat die Religionsgemeinde zu vertreten und sorgt für die religiösen Belange der Moslems und die Bedürfnisse der Religionsgemeinde.

Der erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an.

 

 

Artikel 27        Der Gemeindeausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben durch:

 

1.    Er verwaltet das Vermögen der Religionsgemeinde.

2.    Er nimmt Legate und Stiftungen (ohne Rechtspersönlichkeit) an und schlägt deren Gründung dem Obersten Rat vor.

3.    Er ernennt und enthebt die Vermögensverwalter der Stiftungen der Gemeinde (ohne Rechtspersönlichkeit).

4.    Er sorgt für den Bau und die Erhaltung von Moscheen, Friedhöfen und sonstigen religiösen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde.

5.    Er gibt seine Ansicht zur Ernennung und Dienstenthebung der Imame und der Moscheebediensteten der Gemeinde ab.

6.    Er stellt die Entwürfe für das Budget und den Rechnungsabschluss.

7.    Er organisiert die Einhebung der Gemeindebeiträge (Kultusumlage) und der Finanzgebarung der Religionsgemeinde.

8.    Er vertritt die Interessen der Religionsgemeinde.

 

Artikel 28

                        

Der Gemeindeausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

 

Mindestens ein Drittel dieser Mitglieder muss im Besitz der angemessenen religiösen Bildung sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nicht mehr als ein Drittel der Ausschussmitglieder dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.

 

Die von der ordentlichen Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder des Gemeindeausschusses wählen unmittelbar danach den Vorsitzenden, den Generalsekretär und den Kassier, sowie deren Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Wahl bedarf der Genehmigung des Obersten Rates.

 

 Die Funktionsdauer des Gemeindeausschusses ist  6 Jahre und währt bis zur Konstituierung des nächsten Gemeindeausschusses. Eine vorzeitige Abberufung kann durch die Gemeindeversammlung erfolgen. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses sind für ihre Amtsführung der Gemeindeversammlung und dem Obersten Rat verantwortlich.

 

Die Religionsgemeinde wird nach aussen durch den Vorsitzenden vertreten. Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.

 

 A.3. Erster Imam

Artikel 29        Der Erste Imam wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses über Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt und abberufen. Er hat zumindest Absolvent einer Islamischen Hochschule  zu sein oder eine entsprechende Islamisch-religiöse Bildung zu besitzen.

 

Dieser gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an und ist religiös-kultureller Referent.

 

Dem ersten Imam kann vom Obersten Rat der Titel Mufti verliehen werden.

 

Die Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Vorschriften des Islams sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen Anordnungen. 

                        

                        

A.4. Die Islamischen SeelsorgerInnen 

                       Definition:

Eine/e Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen – unter Berücksichtigung der Islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.

Männliche und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass gemäss der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche als auch weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen, während weibliche Vorbeterinnen ausschliess lich weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei der rituellen Waschung und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen geschlechtsspezifisch herangezogen werden.

Im Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.

Die den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende Amtsautorität darf nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke, die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ein äusserer Zwang darf bei der Ausübung dieser Amtsautorität nicht angewandt werden.

 

 

Artikel 30         Seelsorgeorgane:

1.      Erster Imam (Mufti der Religionsgemeinde)

2.      Imam (VorbeterInnen)

3.      Vaez (PredigerInnen)

4.      Muezzin (Gebetsrufer)

5.      ReligionsdienerInnen (für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.)

6.      SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten, Krankenhäuser, etc.)

7.      ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag

 

Artikel 31         Aufgabenbereich:

1.      Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime

2.      Qur'aan
lesung, Qur'aan
erklärung und Qur'aan
unterricht

3.      Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete

4.      Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen

5.      Aufnahme und Belehrung von Konvertierten

6.      Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde

7.      Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen

8.      Vereinsbetreuung

9.      Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschliessungen

10.  Beratung in sozialen Angelegenheiten 

11.  Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge

12.  Schwangerschaftsberatung

13.  Beratung bei Erziehungsfragen

14.  Trost und Beistand in Krisensituationen

15.  Sterbebegleitung

16.  Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen

 

Artikel 32       Bestellung:

In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.

Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss übertragen bzw. von diesem entzogen werden.

Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder vorübergehend sein.

Voraussetzungen für die Bestellung:

Um zum/r Islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren Islamischen Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen nachzuweisen,

oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über „Islamische Seelsorge in Österreich“ veranstaltet von der IGGiÖ.

Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islams und der Einrichtungen der IGGiÖ müssen vorhanden sein sowie ein unbescholtener Lebenswandel. 

Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat oder eines von diesem ermächtigten Gremiums bestätigt werden.

Die Beherrschung der deutschen Sprache ist erwünscht.

 

Artikel 33       Amtsenthebung:

Die Amtsenthebung wird (wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht) vom Obersten Rat der IGGiÖ ausgesprochen und erfolgt aufgrund:

1.      Beendigung der Mitgliedschaft in der IGGiÖ

2.      Entlassung durch den Obersten Rat oder einem anderen zuständigen Organ der IGGiÖ

3.      Verlegung des Wohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich

4.      Verstoss gegen die in der Seelsorgeausbildung vermittelten Islamischen Grundsätze und Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der zuständigen Organe trotz Mahnung durch das zuständige Organ der IGGiÖ

5.      Rechtskräftige Verurteilung wegen verbrecherischen und/oder unehrenhaften Delikten

6.      Amtsmissbrauch und/oder erwiesene sittenwidrige Handlungen

 

 

B.5. Schurarat

 

Artikel 34        Der Schurarat ist das legislative Organ der Islamischen Glaubensgemeinschaft in der Republik Österreich.

                        

Der Schurarat besteht aus mindesten 16 Mitgliedern.

                        

                        Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Schurarates dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.

 

Dem Schurarat gehören mit beschliess ender Stimme die Vorsitzenden, Generalsekretäre, Kassiere und die ersten Imame jeder Religionsgemeinde an. Die restlichen Mitglieder werden von den Gemeindeausschüssen entsprechend dem Verhältnis der Mitglieder dieser Gemeinde gewählt.

 

Das Amt der Mitglieder des Schurarates währt 6 Jahre, jedenfalls aber bis zum Zusammentritt des nächsten Schurarates.

Sitz des Schurarates ist Wien.

 

Artikel 35       Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, seinen Generalsekretär, sowie deren Stellvertreter.

Der Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich die ordentliche Sitzung des Schurarates einzuberufen.

Über begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder ist ein auss erordentlicher Schurarat einzuberufen.

Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Artikel 36      Der Schurarat übt folgende Funktionen aus:

 

1.      Er trifft Entscheidungen über die Organisation und Tätigkeit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

2.      Er erlässt Vorschriften über die Einrichtung von Moscheen, Räumlichkeiten zur Erteilung des Religionsunterrichtes und anderer religiöser Einrichtungen und Anstalten der Religionsgemeinden.

3.      Er sorgt für die Befriedigung aller Bedürfnisse der Islamischen Glaubensgemeinschaft und erlässt die erforderlichen Richtlinien.

4.      Er erstellt das Budget und bewilligt den Rechnungsabschluss.

5.      Er überprüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Obersten Rates.

6.      Er ernennt  über Vorschlag des Obersten Rates die Ersten Imame (Muftis).

7.      Er wählt und enthebt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des Obersten Rates.

8.      Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über die Verwaltung und Aufsicht des Vermögens aller Einrichtungen der Religionsgemeinden.

9.      Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über den Erwerb, die Veräusserung und die Belastung des Vermögens.

10. Er genehmigt nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Beschlüsse der                nachgeordneten Organe.

11.  Er beschliesst Verfassungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

12.  Er hat das Recht, den Gemeindeausschuss oder einzelne Personen daraus abzuwählen.

 

13. Die Abwahl des Vorsitzenden des Obersten Rates und Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft  sowie des Vorsitzenden des Gemeindeausschusses, welche für  6 Jahre gewählt werden, ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder des Schurarates nach erwiesener Verfehlung und Überprüfung der Beschuldigungen durch den Vorsitzenden des Schurarates und des Muftis der IGGiÖ vorzunehmen.

 

 

B.6. Oberster Rat

 

 Artikel 37      Der Oberste Rat ist das Exekutivorgan der IGGiÖ. Es ist das Hauptorgan für religiöse, religiös-kulturelle und vermögensrechtliche Belange der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Das Mandat der vom Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates währt so lange wie das Mandat des Schurarates; es führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Obersten Rates.

 

Der Oberste Rat besteht aus zwölf Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören. Die Hälfte der Mitglieder muss im Besitz der angemessenen religiösen Bildung sein. Der Mufti der IGGiÖ gehört dem Obersten Rat mit beratender Stimme an. 

 

Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Obersten Rates dürfen einer ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.

 

Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der IGGiÖ als geschäftsführender Präsident, so lange der Verhinderungsfall besteht, längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

 

Die Entscheidungen werden in den vom Vorsitzenden einberufenen Sitzungen getroffen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen entscheidet der Vorsitzende; er hat die Genehmigung des Obersten Rates in der nächsten Sitzung einzuholen.

 

Eine Sitzung des Obersten Rates ist vom Vorsitzenden über begründeten Antrag dreier Mitglieder oder eines Ausschusses einer Religionsgemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuberufen. Kommt der Vorsitzende den Einberufungsanträgen innerhalb von sechs Monaten nicht nach, dann hat der Stellvertretende Vorsitzende den Obersten Rat zu einer Sitzung einzuberufen.

 

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in der Republik Österreich wird nach aussen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

 

Artikel 38       Der Oberste Rat führt insbesondere in administrativer Hinsicht folgende Aufgaben durch:

 

1.    Er verwaltet alle religiösen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft und beaufsichtigt die Tätigkeit der Gemeinden und Stiftungsorgane.

2.    Er gibt Erklärungen und Erläuterungen zu religiösen Fragen.

3.   Er erteilt Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, erlässt die Lehrpläne und bestellt die Fachinspektoren zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes.

4.    Er bestellt und enthebt auf Vorschlag der Gemeindeausschüsse die Religionslehrer und beaufsichtigt deren Lehrtätigkeit.

5.   Er ernennt, versetzt und enthebt die Bediensteten der Moscheen der Religionsgemeinden und der andern Angestellten des Obersten Rates und dessen Institutionen.

6.    Er bewilligt die Budgets und die Rechnungsabschlüsse der Religionsgemeinden.

7.     Er sorgt für die Errichtung und Instandhaltung von Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen der Religionsgemeinden.

8.    Er beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens aller Islamischen Einrichtungen der Religionsgemeinden.

9.    Er unterbreitet dem Vorsitzenden des Schurarates Vorschläge für die auss erordentliche Einberufung des Schurarates und führt die notwendigen Vorbereitungen durch.

10.   Er erstellt Berichte über seine Tätigkeit an den Schurarat.

11.  Er bereitet Vorschläge für das Budget und den Rechnungsabschluss an den Schurarat vor.

12. Er genehmigt die Beschlüsse der Religionsgemeinden, wie dies in dieser Verfassung vorgesehen ist.

13.   Er führt die Beschlüsse des Schurarates durch.

14. Er leitet die genehmigten Vorschläge der Religionsgemeinden auf Änderung dieser Verfassung an den Schurarat weiter und stellt Selbst Verfassungsänderungsanträge.

15. Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen Entscheidungen, die in den Kompetenzbereich des Schurarates fallen und holt deren nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein.

 

 

 

B.7. Beirat

 

Artikel 39       Der Beirat (BR) ist ein beratendes Organ der IGGiÖ. Ihm gehören die Obmänner der gross en Islamischen Organisationen in Österreich oder, im Falle der Unvereinbarkeit, bevollmächtigte Vertreter der betreffenden Organisationen an.

                      Der Schurarat bestimmt bei Beginn seiner Amtsperiode auf Vorschlag des Obersten Rates die Organisationen, deren Obmänner oder bevollmächtigte Mitglieder als Mitglieder des BR herangezogen werden.

                       Die Mitgliedschaft eines Obmanns oder bevollmächtigten Mitglieds einer Islamischen Organisation im BR der IGGiÖ ist mit dem Fortbestehen seiner Funktion in seiner Mutterorganisation gekoppelt. Verlust der angestammten Funktion in der eigenen Organisation führt automatisch zum Verlust der Mitgliedschaft im BR der IGGiÖ.

Die Amtsperiode des BR währt so lange wie die Amtsperiode des Schurarates.

Der Präsident der IGGiÖ führt den Vorsitz bei Sitzungen des BR. Er beruft auf Beschluss des Obersten Rates oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des BR den BR zu ordentlichen und auss erordentlichen Sitzungen ein.

 

Artikel 40

Der BR bereitet dem Obersten Rat und dem Schurarat Vorschläge, Anträge und Anregungen vor. Er sorgt vornehmlich für die Erhaltung einer lebendigen Verbindung zwischen den Organen der IGGiÖ und der Gemeinschaft der Muslime in Österreich.

 

 

 B.8. Mufti der IGGiÖ

 

Artikel 41       Der Mufti der IGGiÖ wird von den Mitgliedern des Schurarates mit einfacher Mehrheit gewählt. Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmässigen Voraussetzungen besitzen. Er kann nur wegen schwerer Verfehlungen gegen die Gesetze des Islams vom Schurarat mit 2/3 -Mehrheit abgewählt werden.

 

Artikel 42  Der Mufti der IGGiÖ entscheidet über religiöse Fragen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft. 

 

 

Im Verhinderungsfall bestellt der Mufti der IGGiÖ im Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des Obersten Rates zu seinem Vertreter.

 

Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des Obersten Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na ´ib) zu ernennen, der die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis auszuüben hat.

 

 

Artikel 43       Der Mufti der IGGiÖ übt folgende Funktionen aus:

 

1.   Er kontrolliert die Tätigkeit der Imame und Religionslehrer im Einvernehmen mit dem Obersten Rat und den Fachinspektoren.

2.   Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen religiöse Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Obersten Rates und holt dessen nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein.

3.   Er hat das Recht, gegen jede Entscheidung des Obersten Rates oder seiner Organe Einspruch zu erheben, falls er der Meinung ist, dass sie gegen den Geist des Islams verstösst oder den Interessen der Islamischen Glaubensgemeinschaft widerspricht. Die endgültige Entscheidung trifft der Schurarat.

4.    Er hat sich unter Heranziehen der Imame auch der Erwachsenenbildung zu widmen.

 

 

 

B. 9. Das Schiedsgericht

 

 Artikel 44      Das Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ. Es wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat aus 7 verdienten und integeren Persönlichkeiten des Islamischen öffentlichen Lebens gebildet. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

 

Es kontrolliert und beobachtet die verfassungsmässige Einhaltung der Wahltermine, der IGGiÖ-Organe und ihre ordnungsmässige Einhaltung der Durchführung. Bei einer Überschreitung eines Wahltermins von einem Organ der IGGiÖ tritt das Schiedsgericht zusammen und setzt dem säumigen Organ eine angemessene Frist zur Durchführung der in Verzug geratenen Wahl. Kommt das betreffende Organ der Aufforderung des Schiedsrichters bis zum Ablauf der eingesetzten Frist nicht nach, so tritt das Schiedsgericht zusammen, erklärt das säumige Organ für abgesetzt, führt seine Amtsgeschäfte provisorisch weiter und führt die verzögerte Wahl innerhalb der Frist von zwei Monaten durch.

 

Das Schiedsgericht kann den Antrag eines Organs der IGGiÖ über Divergenzen und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Verfassung eine bindende Entscheidung treffen. Das Schiedsgericht wacht insbesondere über Einhaltung der in dieser Verfassung bestimmten ethnischen und sprachlichen Verhältnisse.

 

 

 

IV.  Rechte und Pflichten

 

Artikel 45       Jedes Mitglied einer Islamischen Religionsgemeinde hat in dieser das aktive Wahlrecht, unabhängig vom Geschlecht, wenn es in dem vom Gemeindeausschuss geführten Mitgliederverzeichnis (Registerblätter) mindestens sechs Monate eingetragen und mit der Bezahlung des jährlichen Mindestbeitrages nicht säumig ist.

 

Das passive Wahlalter zum Gemeindeausschuss ist 20 Jahre und an einen dreijährigen ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gebunden.

 

Artikel 46       Alle Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde haben das Recht, alle Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft  unter den vorgesehenen Bedingungen zu benützen. Die Anhänger des Islams sind diesbezüglich den Mitgliedern gleichgestellt.

 

Artikel 47       Alle Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben die Vorschriften des Islams und dieser Verfassung zu beachten.

 

 

V.

Übergangsvorschriften

 

Artikel 48       Anlässlich der ersten Wahl des Gemeindeausschusses nach den Bestimmungen dieser Statuten sind jene Personen wahlberechtigt, die in die Liste der Mitglieder der zu konstituierenden Gemeinde eingetragen sind. Diese Liste ist vom Obersten Rat zu führen; in diese können jene Moslems aufgenommen werden, die im Sprengel der zu konstituierenden Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mindestbeitrag zu bezahlen und für das erste Jahr auch tatsächlich entrichtet haben.

 

 00045

    IGGiÖ      Vereinigungen    

Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich   2009

alte Verfassung

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.

„Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was recht ist und verbieten was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.“

PRÄAMBEL

Die Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

• geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der Religion des Islam verbunden zu sein

• einig darin, die Bundesverfassung der Republik Österreich und die österreichischen Gesetze zu achten

• einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als einzige Quelle die Islamische Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich anzuwenden und so als Männer und Frauen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten

• in der gemeinsamen Absicht

- den Muslimen in Österreich auf der Grundlage des in der österreichischen Bundesverfassung garantierten Rechts auf autonome und eigenständige Regelung der inneren Angelegenheiten zu dienen

- den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der österreichischen Gesellschaft einzusetzen

geben sich gemäss dem Gesetz vom 15.
Juli 1912, RGBl. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988 und der
Verordnung BGBl. Nr. 466/1988 folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams (§ 1 Islam VO 1988), die in der Republik Österreich ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben.

(2) Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

(3) In regionaler Hinsicht gliedert sich die IGGiÖ in die einzelnen Islamischen Religionsgemeinden (IRGn). Diese sind untrennbarer und integraler Bestandteil der IGGiÖ.

(4) Die Mitgliedschaft in einer IRG begründet die gleichzeitige Mitgliedschaft in der IGGiÖ.

(5) Der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gehören alle Muslime/innen (ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Rechtsschule und der Nationalität) an, welche in der Republik Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.


Artikel 2
Die Aufnahme in die IGGiÖ:
(1) Kleinkinder (0-12 Jahre) werden in den Islam bzw. in die IGGiÖ aufgenommen durch Willensäusserung und Entscheidung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten. Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren bedarf es noch die eigene freie Zustimmung des Betroffenen. Bei der Feststellung der religiösen Zugehörigkeit von unmündigen Kindern finden die Bestimmungen des ABGB und des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung strikte Anwendung.
(2) Andere Personen werden durch Ablegung des Islamischen Glaubensbekenntnisses in Gegenwart zweier muslimischer Zeugen durch den zuständigen Imam aufgenommen.
(3) Ab Vollendung des 14. Lebensjahrs muss die betroffene Person über ihre eigene Aufnahme in den Islam entscheiden. Die Aufnahme in den Islam von Kindern (0-14 Jahre) muss von der zuständigen Islamischen Religionsgemeinde registriert werden. Die Registrierung darf nicht verweigert werden.
(4) Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann die Aufnahme von Konvertierten in den Islam und in der Folge die Registrierung dieser Aufnahme nach reiflicher Überprüfung durch den ersten Imam der zuständigen Islamischen Religionsgemeinde von der Religionsgemeinde verweigert werden.
(5) Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam erfolgt durch die Bestätigung des zuständigen ersten Imams aus dem Registerbuch der Islamischen Religionsgemeinde.

Artikel 3
Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die Wahrung und Pflege der
Religion unter den Anhängern des Islam.

Zur Erreichung dieses Zieles sorgt die Islamische Glaubensgemeinschaft durch:

1. Verkündigung des Islam;
2. Vorsorge für die Islamische Erziehung und Ausbildung der Anhänger des Islam;
3. Pflege der Islamischen Humanität, insbesondere Fürsorge für Bedürftige und Kranke;
4. Veranstaltung religiöser Vorträge;
5. Herausgabe und Verbreitung Islamischer Literatur und Zeitschriften;
6. Errichtung und Erhaltung von Moscheen, konfessionellen Schulen (Privatschulgesetz), privaten Religionsschulen (für die Ausbildung von ReligionsdienerInnen zu ihrer Einsetzung als Hilfskräfte in den Islamischen religiösen Einrichtungen) und anderen religiösen und religiös-kulturellen Einrichtungen;
7. Abhaltung öffentlicher und nicht-öffentlicher Islamischer Gottesdienste;
8. Bestattung der Verstorbenen;
9.
Ausbildung von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und ReligionsdienerInnen;
Jede sonstige Tätigkeit, die die religiöse Förderung der Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich anstrebt;
10. Aufklärung über den Islam

Artikel 4
(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist Rechtsperson im Sinne von Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBI. Nr. 142/1867.

(2) Mitglieder der IGGiÖ lehren und bekennen ihren Glauben und üben ihre Religion öffentlich und privat aus (gemäss Art. 14 und 15 StGG 1867).

Artikel 5
Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt ihre Verwaltung gemäss den Vorschriften des Islam, nach den Bestimmungen dieser Verfassung und nach den anderen, auf Grund dieser Verfassung erlassenen Beschlüssen.


Artikel 6
(1) Neben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben die Islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit.

(2) Stiftungen der IGGiÖ erlangen die Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes, BGBI. Nr. 11/ 1975, in der jeweils geltenden Fassung, und der Stiftungsgesetze der Bundesländer. Unbeschadet der staatlichen Aufsicht unterstehen diese Stiftungen der religiösen Kontrolle der IGGiÖ.

(3) Fromme Stiftungen (gemäss § 1 IslamG) stehen unter der generellen Aufsicht der IGGiÖ.

(4) Diese Einrichtungen erwerben, verwalten und veräussern durch ihre Organe bewegliches und unbewegliches Vermögen, und üben alle sich ergebenden Rechte im Rahmen der Vorschriften dieser Verfassung aus.

Artikel 7
(1) Funktionsträger aller Gremien und muslimische Angestellte der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich müssen eine angemessene Islamische Lebensführung vorweisen.

(2) Personen, die in dieser Gemeinschaft religiöse Funktionen ausüben, dürfen kein Geschäft betreiben, das mit ihrer religiösen Stellung und dem Ansehen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht in Einklang steht (wie: Alkoholverkauf, Pornographie, Zuhälterei, Handel mit Islamisch verbotenen Lebensmitteln, etc.).

Artikel 8
(1) Jedem Muslim, der sich durch die Entscheidung eines Organs der Islamischen Glaubensgemeinschaft in seinen Rechten oder persönlichen Interessen, die auf dieser Verfassung oder anderen, gehörig erlassenen Vorschriften beRuuhhen, verletzt erachtet, steht das Recht der Berufung zu.

(2) Die Berufung gegen Entscheidungen des Gemeindeausschusses und der Gemeindeversammlung geht an den Obersten Rat, gegen Entscheidungen des Obersten Rates an den Schurarat der IGGiÖ.

(3) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim übergeordneten Organ einzubringen, welches auch über die aufschiebende Wirkung entscheiden kann.

Artikel 9
Der Oberste Rat gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt heraus, das als Amtsblatt der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur Verlautbarung der Rechtsakte der Gremien und Organe der IGGiÖ und zur Information der Mitglieder über wichtige Entwicklungen und Angelegenheiten bestimmt ist.

Artikel 10 : Fahne und Logo der IGGiÖ

(1) Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist grün, mit Aufschrift des Verses:

ﻭﺍﻋﺘﺼﻤﻮا ﺑﺤﺒﻞاﻟﻠﻪ ﺟﻤﻴﻌﺎ ﻭﻻ ﺗﻔﺮﻗﻮﺍ


(Koran 3, 103) in weiss er Farbe. („Und haltet allesamt fest am Seile Allahs und zersplittert euch nicht.“) und Logo der IGGiÖ.

(2) Das Logo der IGGiÖ besteht aus einem achteckigen Stern im Quadrat mit der arabischen Inschrift „ wa-a`tasimu“ (und haltet allesamt fest).

(3) Fahne und Logo der IGGiÖ dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Obersten Rates der IGGiÖ von keiner dritten Person verwendet werden.


Artikel 11
Organe und Gremien der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben je ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des Siegels fest.


II. Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft

Artikel 12
Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich besteht aus:

1. beweglichen und unbeweglichen Sachen einschliess lich deren Erträgnissen und Einkünften;
2. Geschenken und Legaten;
3. Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen oder anderer Personen;
4. den Mitgliedsbeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen angelegten Fonds;
5. Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;
6. Spenden, Solidarbeiträgen der Islamischen Religionslehrer und anderen Einkünften.

Artikel 13
(1) Der Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestimmt anlässlich welcher religiösen und administrativen Dienstleistungen eine Gebühr oder ein Honorar unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe zu entrichten ist.

(2) Der Schurarat beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates die näheren Bestimmungen über die Kultusumlage in einer Kultusumlageordnung. In dieser sind Festsetzung, Erhebung und Einbringung der Kultusumlage (Mitgliedsbeiträge) unter Bestimmung der Leistungspflichtigen zu regeln. Die Kultusumlageordnung hat weiters grundsätzliche Bestimmungen über die Höhe der Umlage zu enthalten, wobei allfällige freiwillige Spenden berücksichtigt werden können.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschliesst der Oberste Rat.

(4) Die Kultusumlageordnung und die Beschlüsse über die Höhe der Beiträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des/der Bundesministers/in für Unterricht, Kunst und Kultur.

Artikel 14
(1) Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft dient ausschliess lich deren Zielen und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

(2) Der Schurarat erlässt Richtlinien für die Vermögensverwaltung.


III. Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft:

Artikel 15
(1) Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind:

A: Für die Religionsgemeinde:

1. die Gemeindeversammlung
2. der Gemeindeausschuss
3. der erste Imam
4. die Islamischen SeelsorgerInnen

B: Für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich:

1. der Schurarat
2. der Oberste Rat (OR)
3. der Beirat
4. der Mufti der IGGiÖ
5. der Imame-Rat
6. das Schiedsgericht
7. die Rechnungsprüfer

(2) Gremien und Organe der IGGiÖ (ausgenommen: die ersten Imame, die Islamischen SeelsorgerInnen und der Mufti der IGGiÖ) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums oder Organs anwesend ist. Die Ladung zur Sitzung muss zuvor an alle Mitglieder des betreffenden Gremiums oder Organs ordnungsgemäss und rechtzeitig ergehen. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

A. Religionsgemeinde

Artikel 16
(1) Mitglieder der Islamischen Religionsgemeinde sind alle Muslime, die im Sprengel der Religionsgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und in das vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis (Registerblätter) eingetragen sind.


(2) Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde sind gleichzeitig Mitglieder der IGGiÖ.


(3) Aktiv wahlberechtigte Mitglieder einer IRG gemäss Art. 47 Abs. 1 sind alle Muslime/innen, die:

1. Im Sprengel der IRG durch mehr als ein Jahr ihren Hauptwohnsitz haben, im Mitgliedsregister der IRG registriert sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

2. Den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag vollständig und fristgerecht entrichtet haben. 14- bis 16- jährige Mitglieder einer IRG zahlen nur 50% des Mitgliedsbeitrages. Die Frist zur Entrichtung des Kultusumlagebeitrags bestimmt sich nach den Vorschriften der Kultusumlageordnung.


Artikel 17
Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Wien umfasst das Bundesland Wien.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde St. Pölten umfasst das Bundesland Niederösterreich.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Graz umfasst das Bundesland Steiermark.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Klagenfurt umfasst das Bundesland Kärnten.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Linz umfasst das Bundesland Oberösterreich.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Salzburg umfasst das Bundesland Salzburg.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz umfasst das Bundesland Vorarlberg.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Innsbruck umfasst das Bundesland Tirol.

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Eisenstadt umfasst das Bundesland Burgenland.

Artikel 18
Muslime, die nicht Mitglieder einer IRG sind (kein Hauptwohnsitz in Österreich) oder jene, die sich auss erhalb des Sprengels ihrer Religionsgemeinde aufhalten, sind berechtigt, die religiösen und religiös-kulturellen Einrichtungen der jeweiligen IRG unter den allgemeinen Bedingungen (diese müssen auf eine geeignete Weise öffentlich gemacht werden) in Anspruch zu nehmen.

Artikel 19
(1) Die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinde – und damit gleichzeitig zur IGGiÖ -endet:

1. durch den Tod;
2. durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Sprengel der Religionsgemeinde;
3. durch Austritt aus der Religionsgemeinde, welcher vor der zuständigen Verwaltungsbehörde
schriftlich zu erklären ist.

(2) Die Mitgliedschaft der IRG bzw. der IGGiÖ kann auch durch einen Ausschlussbeschluss seitens des Gemeindeausschusses, bei dem eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, etwa im Falle schwerwiegender Vergehen gegen die Vorschriften des Islam, schädliches Verhalten der IGGiÖ gegenüber, rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder die Unterstellung unter einer Sachwalterschaft enden; in diesen Fällen ist der Ausschuss berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausschluss auszusprechen. Ein Ausschlussbeschluss des Gemeindeausschusses bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung des Obersten Rates.


A. 1. Gemeindeversammlung der IRG

Artikel 20
(1) Die Gemeindeversammlung besteht aus den von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern gewählten Gemeindedelegierten. Je 50 wahlberechtigte Mitglieder einer Religionsgemeinde entsenden eine/n Delegierte/n zur Gemeindeversammlung. Das heisst, dass die Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder einer IRG dividiert durch 50 ergibt die Anzahl der Gemeindedelegierten und somit die Anzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung.

(2) a) Die wahlberechtigten Mitglieder jeder von der IGGiÖ anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung mit Islamischem Hintergrund wählen alle vier Jahre gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ (Art. 36 Z 19) ihre Delegierten zur Gemeindeversammlung.
b) Wahlberechtigte Mitglieder einer Religionsgemeinde, die zu keiner anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung gehören, wählen ihre Delegierten zur Gemeindeversammlung auch alle vier Jahre in einem oder mehreren Wahllokal/en, gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ.
c) Wahltag und Wahllokale werden gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ bei der ersten Wahl nach der Konstituierung der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ bestimmt und bekannt gegeben, bei den weiteren Wahlen vom Ausschuss der IRG.

(3) Die von der IGGiÖ anerkannte und registrierte Moschee ist jede Moschee, die:
a) die Lehre des Islam lehrt und verkündet gemäss einer der in der Islamischen Welt verbreiteten Rechtsschulen.
b) sich der Verfassung der IGGiÖ verpflichtet erklärt und die von den zuständigen Gremien der IGGiÖ vorgegebene allgemeine Richtlinie befolgt.
c) mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder in die Wählerliste der jeweiligen IRG registrieren lässt.
d) einen schriftlichen von den Zeichnungsberechtigten des Rechtsträgervereins unterfertigten Antrag auf die Registrierung als von der IGGiÖ anerkannte Moschee beim Obersten Rat der IGGiÖ stellt. Der Oberste Rat (OR) hat binnen einer Frist von 8 Wochen ab Antragszustellung einen Beschluss über die Anerkennung der Moschee zu fassen und dies den Zeichnungsberechtigten des Rechtsträgervereins mitzuteilen. Wenn die achtwöchige Frist verstreicht ohne Beschlussfassung des Obersten Rates, dann gilt die Moschee als anerkannt und registriert.

(4) Die von der IGGiÖ anerkannte und registrierte Fachvereinigung ist jeder Verein, der:
a) sich als Hilfsverein der IGGiÖ versteht,
b) sich der Verfassung der IGGiÖ verpflichtet erklärt und die von den zuständigen Gremien der IGGiÖ vorgegebene allgemeine Richtlinie befolgt,
c) mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder in die Wählerliste der jeweiligen IRG registrieren lässt,
d) einen schriftlichen von den Zeichnungsberechtigten des Vereins unterfertigten Antrag auf die Registrierung als von der IGGiÖ anerkannte Fachvereinigung beim Obersten Rat der IGGiÖ stellt. Der Oberste Rat hat binnen einer Frist von 8 Wochen ab Antragszustellung einen Beschluss über die Anerkennung der Fachvereinigung zu fassen und dies den Zeichnungsberechtigten des Vereins mitzuteilen. Wenn die achtwöchige Frist verstreicht ohne Beschlussfassung des OR, dann gilt der Verein als anerkannt und registriert.

(5) Die Gemeindeversammlung tritt zu ordentlichen und auss erordentlichen Sitzungen zusammen
und wird vom Vorsitzenden des Gemeindeausschusses einberufen.

(6) Die konstituierende ordentliche Gemeindeversammlung tritt alle vier Jahre – möglichst
unmittelbar nach der Wahl der Delegierten – zur Wahl des Gemeindeausschusses zusammen und wird zum ersten Mal nach der Konstituierung der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ, später vom amtierenden Gemeindeausschuss einberufen.

(7) Die ordentliche Gemeindeversammlung tritt einmal jährlich zur Beschlussfassung über die Finanzgebarung der Religionsgemeinde - nach Möglichkeit in den beiden ersten Monaten des Kalenderjahres - zusammen und wird vom Gemeindeausschuss einberufen.

(8) auss erordentliche Gemeindeversammlungen sind vom Gemeindeausschuss einzuberufen, wenn dieser dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Gemeindeversammlung einen begründeten Antrag stellen. In diesem Fall ist die auss erordentliche Gemeindeversammlung binnen Monatsfrist einzuberufen.

(9) Die Gemeindeversammlungen finden am Sitz der Gemeinde statt. Die Einladung hat Versammlungsort und Zeitpunkt des Beginns zu bestimmen. Die Mitglieder der Gemeindeversammlung sind schriftlich zumindest 14 Tage vor der Gemeindeversammlung zu laden. Überdies ist die Einladung auf der Homepage der IGGiÖ und sonst auf geeignete Weise zu verlautbaren.


Artikel 21
Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder zum festgesetzten Termin anwesend sein, ist für einen anderen Termin zu laden. Diese Gemeindeversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gemeindemitglieder beschlussfähig. Der Ersatztermin kann schon in der ersten Ladung festgesetzt werden.

Artikel 22
(1) Die Tagesordnung ist in der Ladung bekannt zu geben, andere Tagesordnungspunkte können beim Gemeindeausschuss spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin beantragt werden. Sie bilden einen Punkt der Tagesordnung, wenn dies der Gemeindeausschuss beschliesst.

(2) Beschlüsse der Gemeindeversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird.

(3) Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des Gemeindeausschusses, im Zweifel dessen Vorsitzender.

(4) Anlässlich der Wahl des Gemeindeausschusses wird eine Wahlkommission gebildet; dieser gehören mit Stimmrecht pro Wahlvorschlag je eine zu nominierende Vertrauensperson, sowie ein Mitglied des Obersten Rates an. In jedem Wahlvorschlag kann zusätzlich ein Ersatzmitglied genannt werden, welches die Vertrauensperson im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Kein Kandidat eines Wahlvorschlages kann Vertrauensperson sein. Den Vorsitz in der Wahlkommission führt das Mitglied des Obersten Rates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit der Wahlordnung hat die Wahlkommission sofort zu entscheiden.

Artikel 23
(1) Für die Wahl des Gemeindeausschusses sind von gewählten Delegierten längstens acht Tage vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge beim Obersten Rat einzubringen. Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Prozent der Delegierten zur Gemeindeversammlung schriftlich unterstützt werden.

(2) In den Wahlvorschlägen ist auf die sprachlichen, bzw. ethnischen Verhältnisse innerhalb der IRG Rücksicht zu nehmen.

(3) Im Falle schwerwiegender Bedenken gegen einen Wahlvorschlag hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidaten (gemäss Art. 7, 19 u. 23) kann der Oberste Rat Empfehlungen über die Änderung der Kandidaten hinsichtlich der eingebrachten Wahlvorschläge aussprechen. Kommen die Kandidaten bis spätestens zu Beginn der Gemeindeversammlung diesen Änderungsvorschlägen nicht nach, kann der Oberste Rat die Einzelabstimmung nach Kandidaten oder in Abgehen von Absatz 4 die Wahl entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen für die eingebrachten Listen der Wahlvorschläge entsprechend deren Reihung anordnen (Verhältniswahlrecht) oder die Gemeindeversammlung auf einen späteren Zeitpunkt (maximal 14 Wochentage) zum Zwecke der Einbringung neuer Wahlvorschläge verschieben.

(4) Die Kandidaten (diese müssen nicht unbedingt aus den Reihen der gewählten Delegierten sein) haben ihre Bereitschaft zur Aufstellung anlässlich der Einbringung der Wahlvorschläge schriftlich zu erklären. Die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gelten als gewählt.

(5) Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Zur Durchführung dieser Stichwahl zwecks Bestimmung des Gemeindeausschusses ist binnen 14 Tagen eine neue ordentliche Gemeindeversammlung einzuberufen.


Artikel 24
Über die Gemeindeversammlung hat der Generalsekretär ein Protokoll zu führen.

Artikel 25
(1) Die Gemeindeversammlung beschliesst über:

1. die Wahl des Gemeindeausschusses;
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Budgets und des Rechnungsabschlusses, welche vom Gemeindeausschuss vorzulegen sind;
3. Anträge des Gemeindeausschusses;
4. Anträge von Gemeindemitgliedern, die rechtzeitig eingebracht werden;
5. Anträge an den Obersten Rat zwecks Verfassungsänderung, welche mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeindeversammlung zu beschliess en sind;
6. Berichte des ersten Imams über seine Tätigkeit.
7. Einhaltung der verfassungsmässigen Wahltermine der IRG und ihre ordnungsgemässe Einhaltung und Durchführung.
8. Vorzeitige Abwahl des gesamten Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder dieses Gremiums mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeindeversammlung.

(2) Die Beschlüsse zu Ziffer 1., 2., 5. und 7. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Obersten Rates. Der Beschluss zu Z. 8. bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Schurarates.


A. 2. Gemeindeausschuss

Artikel 26
(1) Der Gemeindeausschuss ist das geschäftsführende Organ der IRG und wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen. Er hat die Religionsgemeinde zu vertreten und sorgt für die religiösen Belange der Muslime und die Bedürfnisse der Religionsgemeinde.

(2) Der erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an.

Artikel 27
Der Gemeindeausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben durch:

1. Er verwaltet das Vermögen der Religionsgemeinde.
2. Er nimmt Legate und zur IRG gehörende zweckgewidmete Stiftungen (ohne Rechtspersönlichkeit) mit zweckgebundenen Beiträgen an und schlägt allfällige Gründungen von neuen Stiftungen dem Obersten Rat vor.
3. Er ernennt und enthebt die Vermögensverwalter der Stiftungen (ohne Rechtspersönlichkeit) der IRG.
4. Er sorgt für den Bau und die Erhaltung von Moscheen, Friedhöfen und sonstigen religiösen und kulturellen Einrichtungen der IRG.
5. Er gibt dem Obersten Rat seine Ansicht zur Ernennung und Dienstenthebung der Imame und Moscheebediensteten der IRG ab.
6. Er erstellt die Entwürfe für das Budget und den Rechnungsabschluss.
7. Er organisiert die Einhebung der Gemeindebeiträge (Kultusumlage) und der Finanzgebarung der Religionsgemeinde.
8. Er legt dem Obersten Rat die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschläge auf Änderung der Verfassung der IGGiÖ (gemäss Art. 25 Z 5) vor.
9. Er vertritt die Interessen der Religionsgemeinde.
10.
a) Führung des Mitgliederverzeichnisses (Registerblätter) gemäss Art. 16 Abs. 1.
b) Von Amts wegen zu führende Wählerlisten:
aa) Gesamtliste aller wahlberechtigten Mitglieder der Religionsgemeinde;
bb) Liste der wahlberechtigten Mitglieder der anerkannten und registrierten Moscheen und Fachvereinigungen;
cc) Liste der wahlberechtigten Mitglieder der Religionsgemeinde, die keiner anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung angehören;
Wahlberechtigten Mitgliedern einer IRG, die nach Einsicht in die Wählerliste gemäss Art. 1 Abs. 8, 10 und 12 feststellen, dass sie gemäss lit. b – trotz Vorliegens der Voraussetzungen – in diese Wählerlisten nicht aufgenommen wurden, steht das Recht zu, einen Antrag (auch per Email oder Fax) auf Aufnahme zu stellen. Dieser Antrag ist innerhalb einer 10-tägigen Verbesserungsfrist nach Veröffentlichung der Wählerlisten zu stellen. Über diesen Antrag ist innerhalb weiterer 4 Tage vom Gemeindeausschuss zu entscheiden. Die so erstellte endgültige Liste ist umgehend gemäss den Bestimmungen der Wahlordnung zu veröffentlichen.

11. Wahl der restlichen Mitglieder des Schurarates im Sinne des Art. 34 Abs. 3 zweiter Satz.
12. Wahrnehmung aller der in der Wahlordnung dem Gemeindeausschuss zugewiesenen Aufgaben.


Artikel 28
(1) Der Gemeindeausschuss besteht aus elf Mitgliedern.

(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Nicht mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder darf einer einzigen ethnischen oder
sprachlichen Gruppe angehören.

(4) Die von der ordentlichen Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder des Gemeindeausschusses wählen unmittelbar danach den Vorsitzenden, den Generalsekretär und den Kassier, deren Stellvertreter, sowie den Sozialreferent, die Frauenreferentin, den Jugendreferent, den Medienreferent und den Kulturreferent mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Wahl bedarf der Genehmigung des Obersten Rates.

(5) Die Funktionsdauer des Gemeindeausschusses ist 4 Jahre und währt bis zur Konstituierung des nächsten Gemeindeausschusses. Eine vorzeitige Abwahl des gesamten Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder dieses Gremiums kann durch die Gemeindeversammlung erfolgen, bedarf aber zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Schurarates. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses sind für ihre Amtsführung der Gemeindeversammlung und dem Obersten Rat verantwortlich.

(6) Wenn der Gemeindeausschuss mehr als die Hälfte seiner Mitglieder während einer Amtsperiode verliert, dann wird er handlungsunfähig und löst sich auf. In diesem Fall, aber auch im Falle einer aktiven Auflösung (Abwahl) des Gemeindeausschusses durch die Gemeindeversammlung mit Genehmigung des Schurarates, setzt der Oberste Rat ein dreiköpfiges Kuratorium zu provisorischen Geschäftsführung der IRG ein und beruft die Gemeindeversammlung der IRG zu einer auss erordentlichen Sitzung zur Wahl eines neuen Ausschusses binnen Monatsfrist ein. Die Amtsperiode des neu gewählten Ausschusses währt nur bis zum verfassungsmässigen Ende der Amtsperiode des aufgelösten Ausschusses.

(7) Die Religionsgemeinde wird nach aussen durch den Vorsitzenden vertreten. Rechtserhebliche
Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.


A. 3. Erster Imam

Artikel 29
(1) Der erste Imam wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses über Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt und abberufen. Er hat zumindest Absolvent einer Islamischen Hochschule zu sein oder eine entsprechende Islamisch-religiöse Bildung zu besitzen.

(2) Er gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an und ist religiös-kultureller Referent.

(3) Dem ersten Imam kann vom Obersten Rat der Titel Mufti der IRG verliehen werden.

(4) Die Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Vorschriften des Islam sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen Anordnungen.


A. 4. Die Islamischen Seelsorger/innen

Definition:
Ein/e Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen – unter Berücksichtigung der Islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.

Männliche und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass gemäss der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche, als auch weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen, während weibliche Vorbeterinnen ausschliess lich weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei der rituellen Waschung und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen geschlechtsspezifisch herangezogen werden.

Im Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.

Die den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende religiöse Autorität darf nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke, die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Bei der Ausübung dieser religiösen Autorität darf weder ein äusserer noch innerer Zwang angewandt werden.

Artikel 30
Seelsorgeorgane:

1. Erster Imam
2. Imame (VorbeterInnen)
3. Vaez (PredigerInnen)
4. Muezzin (Gebetsrufer)
5. ReligionsdienerInnen
(für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.)
6. SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten, Krankenhäuser, etc.)
7. ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag


Artikel 31
Aufgabenbereich:

1. Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime
2. Qur'aan
lesung, Qur'aan
erklärung und Qur'aan
unterricht
3. Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete
4. Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen
5. Aufnahme und Belehrung von Konvertierten
6. Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde
7. Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen
8. Vereinsbetreuung
9. Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschliessungen
10. Beratung in sozialen Angelegenheiten
11. Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge
12. Schwangerschaftsberatung
13. Beratung bei Erziehungsfragen
14. Trost und Beistand in Krisensituationen
15. Sterbebegleitung
16. Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen

Artikel 32
(1) Bestellung:

1. In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht, auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.

2. Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss übertragen, bzw. von diesem entzogen werden.

3. Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder vorübergehend sein.

(2) Voraussetzungen für die Bestellung:

1.Um zum/r Islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren Islamischen Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen nachzuweisen,
oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über „Islamische Seelsorge in Österreich“, veranstaltet von der IGGiÖ.

2. Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islam und der Einrichtungen der IGGiÖ müssen
vorhanden sein, sowie ein unbescholtener Lebenswandel.

3. Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat oder vor einem von diesem ermächtigten Gremium bestätigt werden.

4. Das Erlernen der deutschen Sprache und deren Beherrschung innerhalb einer angemessenen Frist.

Artikel 33
Amtsenthebung:

Die Amtsenthebung wird (wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht) vom Obersten Rat der IGGiÖ ausgesprochen und erfolgt aufgrund:

1. Beendigung der Mitgliedschaft in der IGGiÖ;
2. Entlassung durch den Obersten Rat oder durch ein anderes zuständiges Organ der IGGiÖ;
3. Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich;
Verstoss gegen die in der Seelsorgeausbildung vermittelten Islamischen Grundsätze und Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der zuständigen Organe und Gremien trotz Mahnung durch das zuständige Organ der IGGiÖ;
4. Rechtskräftige Verurteilung wegen verbrecherischer Delikte;
5. Amtsmissbrauch und/oder erwiesene sittenwidrige Handlungen.


B. 5. Der Schurarat

Artikel 34
(1) Der Schurarat ist das Haupt- und Zentralgremium der IGGiÖ. Er widmet sich vornehmlich legislativen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Schurarat besteht aus mindestens 36 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Schurarates soll die Grenze von 61 Mitgliedern nicht überschreiten.

(2) Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Schurarates dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören. Frauen und Jugend müssen im Schurarat vertreten sein.

(3) Dem Schurarat gehören mit beschliess ender Stimme die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, Generalsekretäre und Kassiere jeder IRG an. Die restlichen Mitglieder mit beschliess ender Stimme werden von den Gemeindeausschüssen entsprechend dem Verhältnis der wahlberechtigten Mitglieder dieser IRG (Stand: Wahltag der Gemeindeversammlung) gewählt. Der amtierende Oberste Rat teilt dem Gemeindeausschuss jeder Religionsgemeinde die Anzahl der zu wählenden restlichen Mitglieder des Schurarates spätestens vier Wochen vor der Konstituierung des neuen Schurarates mit; in gleicher Weise teilt er dem Vorsitzenden des amtierenden Schurarates die Gesamtzahl aller von den einzelnen Gemeindeausschüssen zu wählenden restlichen Mitglieder mit.

(4) Die Funktionsperiode des Schurarates währt 4 Jahre ab seiner Konstituierung, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des nachfolgenden Schurarates.

(5) Der Schurarat ist spätestens binnen Monatsfrist nach Abschluss der Wahlen aller Gemeindeausschüsse zu konstituieren.

(6) Sitz des Schurarates ist Wien.

Artikel 35
(1) Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, seinen Generalsekretär, sowie deren Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Schurarates soll den Schurarat zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Er muss aber den Schurarat zumindest einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.

(3) Über begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder ist ein auss erordentlicher Schurarat einzuberufen.

(4). Der Schurarat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordnungsgemäss geladenen
Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

(5) Die Entscheidungen des Schurarates erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Um Unvereinbarkeit bzw. Interessenkollision zu vermeiden, haben Mitglieder anderer Gremien der IGGiÖ, die zugleich Mitglieder des Schurarates sind, bei Abstimmungen im Schurarat, die ihre Person betreffen, sich der Stimme zu enthalten.

Artikel 36
Der Schurarat übt folgende Funktionen aus:

1. Er trifft Entscheidungen über die Organisation und Tätigkeit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
2. Er erlässt Vorschriften über die Einrichtung von Moscheen, und anderer religiöser Einrichtungen und Anstalten der IRG;
3. Er sorgt für die Befriedigung aller Bedürfnisse der IGGiÖ und erlässt die erforderlichen Richtlinien;
4. Er erstellt das Budget und bewilligt den Rechnungsabschluss;
5. Er überprüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Obersten Rates;
6. Er ernennt auf Vorschlag des Obersten Rates die ersten Imame und wählt den Mufti; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl des Muftis binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.
7. Er wählt und wählt ab den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des Obersten Rates, sowie die drei Rechnungsprüfer;
8. Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über die Verwaltung und Aufsicht des Vermögens aller Einrichtungen der Religionsgemeinden.
9. Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über den Erwerb, die Veräusserung und die Belastung des Vermögens.
10. Er genehmigt nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Beschlüsse der nachgeordneten Gremien und Organe;
11. Er beschliesst Verfassungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
12. Er trifft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bindende Entscheidungen über Meinungsverschiedenheit zwischen Gremien, Funktionsträgern oder einzelnen Mitgliedern der IGGiÖ bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieser Verfassung.
13. Er hat das Recht, wenn das allgemeine Interesse der betroffenen Religionsgemeinde bzw. der gesamten Glaubensgemeinschaft es erfordert, den Gemeindeausschuss aufzulösen oder einzelne Mitglieder des Ausschusses zu entlassen. Die Beschlüsse darüber müssen mit 2/3 Mehrheit getroffen werden.
14. Die Abwahl des Vorsitzenden des Obersten Rates und Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie des Vorsitzenden des Gemeindeausschusses, welche für 4 Jahre gewählt werden, ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Schurarates, bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordnungsgemäss zur Sitzung eingeladenen Mitglieder, nach erwiesener Verfehlung und Überprüfung der Beschuldigungen durch den Vorsitzenden des Schurarates und des Muftis der IGGiÖ vorzunehmen.
15. Er genehmigt Beschlüsse der Gemeindeversammlung über Abwahl des Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder desselben (Art. 28 Abs. 5) mit 2/3 Mehrheit;

16. Er bestimmt zu Beginn seiner Funktionsperiode auf Vorschlag des Obersten Rates die im
Beirat der IGGiÖ zu vertretenden Islamischen Vereine und verdiente Persönlichkeiten;

17. Er wählt auf Vorschlag des Obersten Rates die weiteren Mitglieder des Imame Rates; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl der restlichen Mitglieder des Imame-Rates binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.

18. Er diskutiert und beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kultusumlageordnung. Die beschlossene Kultusumlageordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung;

19. Er diskutiert und beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Wahlordnung für die Gremien der IGGiÖ. Die beschlossene Wahlordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung;

20. Er wählt auf Vorschlag des Obersten Rates die drei Rechnungsprüfer; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl der Rechnungsprüfer binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.

21. Er bildet auf Vorschlag des Obersten Rates das Schiedsgericht und wählt dessen
Vorsitzenden; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl des Schiedsgerichts binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.

B. 6. Oberster Rat

Artikel 37
(1) Der Oberste Rat ist das höchste geschäftsführende Organ der IGGiÖ. Er widmet sich vornehmlich exekutiven Angelegenheiten der IGGiÖ. Er ist das Hauptverwaltungsgremium der IGGiÖ für religiöse, religiös-kulturelle und vermögensrechtliche Belange der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Die IGGiÖ ordnet und verwaltet ihre religiösen, religiös-kulturellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbständig.

(2) Das Mandat der vom Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates währt so lange wie das Mandat des Schurarates; es führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Obersten Rates.

(3) Der Oberste Rat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören.

(4) Der Mufti der IGGiÖ gehört dem Obersten Rat mit beratender Stimme an.

(5) Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Obersten Rates dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.

(6) Mitglieder des Obersten Rates wählen unmittelbar nach der Konstituierung des neu gewählten Obersten Rates aus ihrer Mitte eine/n Generalsekretär/in, eine/n Kassier/in und deren Stellvertreter/innen, sowie eine Frauenreferentin, eine/n Jugendreferent/in, eine/n Sozialreferent/in, eine/n Medienreferent/in, eine/n Kulturreferent/in und einen Vereine-Koordinator.

(7) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung und führt Protokolle bei Sitzungen des Obersten Rates und des Beirates.

(8) Der Kassier hat für die ordnungsgemässe Geldgebarung zu sorgen.

(9) Wenn der Generalsekretär oder der Kassier verhindert ist, dann übernehmen ihre Stellvertreter ihre Funktionen vorübergehend.

(10) Der Oberste Rat hat alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Bei Abstimmungen darf kein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten werden.

(11) Der Oberste Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte der ordnungsgemäss geladenen Mitglieder anwesend ist.

(12) Der Oberste Rat trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
ordnungsgemäss zur Sitzung geladenen Mitglieder, wenn diese Verfassung nichts anderes
vorsieht.

(13) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der IGGiÖ als geschäftsführender Präsident so lange der Verhinderungsfall besteht, längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

(14) Die Entscheidungen werden in den vom Vorsitzenden einberufenen Sitzungen getroffen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen entscheidet der Vorsitzende; er hat die Genehmigung des Obersten Rates in der nächsten Sitzung einzuholen.

(15) Eine auss erordentliche Sitzung des Obersten Rates ist vom Vorsitzenden über begründeten Antrag von fünf Mitgliedern oder nach begründetem Antrag eines Ausschusses einer Religionsgemeinde innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen.

(16) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wird nach aussen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Vorsitzende des Obersten Rates darf nicht jünger als 35 Jahre sein.

(17) Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden (Präsidenten) und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.

Artikel 38
Der Oberste Rat führt insbesondere in administrativer Hinsicht folgende Aufgaben durch:

1. Er verwaltet alle religiösen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und beaufsichtigt die Tätigkeit der IRGn und Stiftungsorgane.
2. Er gibt Erklärungen und Erläuterungen zu religiösen Fragen.
3. Er erteilt Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, erlässt die Lehrpläne und bestellt und enthebt die Fachinspektoren, die zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes berufen sind.
4. Er bestellt und enthebt die muslimischen Religionslehrer und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
5. Er ernennt, versetzt und enthebt die Bediensteten der Moscheen der Religionsgemeinden und der anderen Angestellten des Obersten Rates und dessen Einrichtungen.
6. Er bewilligt die Budgets und die Rechnungsabschlüsse der Religionsgemeinden.
7. Er sorgt für die Errichtung und Instandhaltung von anerkannten und registrierten Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen der Religionsgemeinden.
8. Er beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens aller Islamischen Einrichtungen der Religionsgemeinden.
9. Er unterbreitet dem Vorsitzenden des Schurarates Vorschläge für die auss erordentliche Einberufung des Schurarates und führt die notwendigen Vorbereitungen durch.
10. Er erstellt Berichte über seine Tätigkeit an den Schurarat.
11. Er bereitet Vorschläge für das Budget und den Rechnungsabschluss an den Schurarat vor.
12. Er genehmigt die Beschlüsse der Religionsgemeinden, wie dies in dieser Verfassung vorgesehen ist.
13. Er leitet die genehmigten Vorschläge der Religionsgemeinden auf Änderung dieser
Verfassung an den Schurarat weiter und stellt selbst Verfassungsänderungsanträge.
14. Er gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt (Amtsblatt der IGGiÖ) heraus.
15. Er leitet Legate und religiöse fromme Stiftungen.
16. Er genehmigt die Gründung von Legaten und Stiftungen, die von den Gemeindeausschüssen der IRGn vorgeschlagen worden sind (Art. 27 Z 2).
17. Im Falle der vorzeitigen Abwahl eines Gemeindeausschusses oder dessen Selbstauflösung setzt der Oberste Rat ein dreiköpfiges Kuratorium zur provisorischen Geschäftsführung ein und beruft die zuständige Gemeindeversammlung zu einer Sitzung zwecks Wahl eines neuen Ausschusses binnen Monatsfrist ein und führt und beaufsichtigt die Wahl entsprechend der Bestimmungen dieser Verfassung.
18. Er schlägt dem Schurarat die Namen der im Beirat zu vertretenen Islamischen Vereine und verdiente Persönlichkeiten vor.
19. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Mitgliedern des Imame-Rates zu wählenden weiteren Imame und geeigneten Persönlichkeiten vor.
20. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu wählenden Persönlichkeiten vor.
21. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Rechnungsprüfern zu wählenden Persönlichkeiten vor.
22. Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na´ib) zu ernennen, der die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis durch den Schurarat bei der nächsten Sitzung des Schurarates (gemäss Art. 36 Z 6) auszuüben hat.
23. Er beruft bei Bedarf eigenmächtig oder auf Vorschlag des Imame-Rates eine Imamekonferenz ein.
24. Er schlägt dem Schurarat die zu beschliess ende Kultusumlageordnung vor (Art. 36 Z 18).
25. Er schlägt dem Schurarat die zu beschliess ende Wahlordnung der Gremien der IGGiÖ vor
(Art. 36 Z 19).
26. Er bildet anlässlich der Wahl der Gemeindeversammlungen der IRGn ein Wahlkomitee bestehend aus sieben Mitgliedern. Das Wahlkomitee hat die Aufgabe der Wahlvorbereitung (Erstellung einheitlicher Stimmzettel, Formulierung von Bestimmungen betreffend die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimmabgabe, Einschulung von Wahlhelfern, etc.), Wahlorganisation und Wahldurchführung im Auftrag des Obersten Rates und unter seiner unmittelbaren Aufsicht.
27. Er führt die Beschlüsse des Schurarates durch.


B. 7. Beirat

Artikel 39
(1) Der Beirat ist ein beratendes Gremium der IGGiÖ. Ihm gehören die Obmänner und Obfrauen der gross en Islamischen Organisationen (Vereine) in Österreich oder, im Falle der Unvereinbarkeit, bevollmächtigte Vertreter der betreffenden Organisationen und verdiente muslimische Persönlichkeiten an.
(2) Grosse Islamische Organisationen (Vereine) sind Dachvereine oder Einzelvereine, die mehr als 200 Mitglieder aufweisen.
(3) Der Schurarat bestimmt bei Beginn seiner Amtsperiode auf Vorschlag des Obersten Rates die Organisationen, deren Obmänner und Obfrauen oder bevollmächtigte Mitglieder als Mitglieder des Beirates herangezogen werden. Der gleiche Vorgang gilt für die Bestimmung der verdienten Persönlichkeiten, die als Mitglieder des Beirates herangezogen werden.
(4) Die Mitgliedschaft eines Obmanns/einer Obfrau oder bevollmächtigten Mitglieds einer Islamischen Organisation im Beirat der IGGiÖ ist mit dem Fortbestehen seiner Funktion in seiner Stammorganisation gekoppelt. Verlust der angestammten Funktion in der eigenen Organisation führt automatisch zum Verlust der Mitgliedschaft im Beirat der IGGiÖ.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.
(6) Der Präsident der IGGiÖ führt den Vorsitz bei Sitzungen des Beirates. Er beruft den Beirat zweimal jährlich zu ordentlichen, und auf Beschluss des Obersten Rates oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Beirates zu auss erordentlichen Sitzungen ein.


Artikel 40
(1) Der Beirat bereitet dem Obersten Rat und dem Schurarat Vorschläge, Anträge und Anregungen vor. Er sorgt vornehmlich für die Erhaltung einer lebendigen Verbindung zwischen den Gremien der IGGiÖ und dem muslimischen Gemeinwesen in Österreich.
(2) Der Beirat übermittelt dem Schurarat seine Anregungen und Ansichten, sowie Kommentare über Verfassungsänderungsvorlagen.


B. 8. Mufti der IGGiÖ

Artikel 41

(1) Der Mufti der IGGiÖ wird von den Mitgliedern des Schurarates mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmässigen Voraussetzungen besitzen.

(2) Das heisst er muss entweder ein Absolvent einer Hochschule für Islamische Studien sein oder an einer traditionellen Islamischen Gelehrtenstätte promoviert haben.

(3) Er kann wegen schwerer Verfehlungen gegen die Lehrsätze und Vorschriften des Islam oder schädigendem Verhalten der IGGiÖ gegenüber vom Schurarat mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordnungsgemäss zur Sitzung geladenen Mitglieder abgewählt werden.

Artikel 42
(1) Der Mufti der IGGiÖ entscheidet gemeinsam mit dem Imame-Rat über religiöse Fragen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

(2) Im vorübergehenden Verhinderungsfall bestellt der Mufti der IGGiÖ im Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des Imame-Rates zu seinem Vertreter.

(3) Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na´ib) zu ernennen, der die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis durch den Schurarat bei der nächsten Sitzung des Schurarates (gemäss Art. 36 Z 6) auszuüben hat.

Artikel 43
Der Mufti der IGGiÖ übt folgende Aufgaben aus:

1. Er kontrolliert die Tätigkeit der Imame im Einvernehmen mit dem Obersten Rat;
2. Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen religiöse Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Imame-Rates und holt dessen nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein;
3. Er hat das Recht gemeinsam mit dem Imame-Rat, gegen jede Entscheidung des Obersten Rates oder eines Gemeindeausschusses Einspruch zu erheben, falls sie der Meinung sind, dass sie gegen den Geist des Islam verstösst oder den Interessen der IGGiÖ widerspricht. Die endgültige Entscheidung trifft der Schurarat;
4. Er hat sich unter Heranziehen der Imame unter der Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsschule und besonderer Beratung eines rechtskundigen Imams der betreffenden Rechtsschule auch der Erwachsenenbildung zu widmen.


B. 9. Der Imame- Rat

Artikel 44
(1) Der Imame-Rat ist das Fachorgan der IGGiÖ für Glaubenslehre, Gottesdienstlehre, Morallehre und für religiös-rechtliche Fragen.

(2) Er besteht aus dem Mufti der IGGiÖ, neun ersten Imamen der Religionsgemeinden und aus weiteren Mitgliedern aus den in der Islamischen Welt verbreiteten und in Österreich vertretenen Rechtsschulen des Islam, die über eine adäquate theologische Qualifikation verfügen und auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat für die gleiche Amtsperiode des Schurarates gewählt werden.

(3) Der Imame-Rat trifft auf Einladung des Muftis und unter seinem Vorsitz mindestens zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen zusammen.

(4) Der Imame-Rat teilt dem Obersten Rat durch den Mufti seine Erkenntnisse mit, dieser macht sie den anderen Gremien der IGGiÖ und gegebenenfalls der Öffentlichkeit bekannt. Im Zweifelsfall legt der Oberste Rat Erkenntnisse des Imame-Rates dem Schurarat vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung vor.

(5) Der Imame-Rat kann bei Bedarf dem Obersten Rat die Einberufung einer Imamekonferenz vorschlagen, welche auf Einladung des Obersten Rates und unter Vorsitz des Muftis zu Beratungen zusammentritt.


B. 10. Das Schiedsgericht

Artikel 45
(1) Das Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ. Es wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat aus fünf verdienten und integren Persönlichkeiten des Islamischen öffentlichen Lebens, die keine andere Funktion in der IGGiÖ bekleiden, gebildet. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt wie die Funktionsperiode des Schurarates (Art.36 Z 21, Art. 38 Z 20).

(2) Das Schiedsgericht trifft auf Antrag eines Gremiums der IGGiÖ über Divergenzen und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung der Bestimmungen dieser Verfassung eine bindende Entscheidung.

(3) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen gemäss Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der IGGiÖ entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gremien oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den zuständigen Gremien der IGGiÖ, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich gerufen wird.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung (Beschwerde) bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Seine Entscheidungen sind endgültig. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein Ersatzmitglied für die Restzeit der Funktionsperiode.


B. 11. Das Rechnungsprüfungsorgan

Artikel 46
(1) Das Rechnungsprüfungsorgan der IGGiÖ besteht aus drei Personen, den
Rechnungsprüfern.

(2) Die Rechnungsprüfer werden auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt
(Art. 36 Z 20, Art. 38 Z 21).

(3) Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die gesamte Geldgebarung der IGGiÖ, ihrer Gremien, der IRGn und ihrer sonstigen Einrichtungen. Gegenstand der Prüfung sind die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verfassungsmässige Verwendung der Mittel.

(4) Die geprüften Gremien haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Rechnungsprüfer haben dem Obersten Rat und dem Schurarat über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.



IV. Rechte und Pflichten

Artikel 47: Wahlrechte
(1) Jedes Mitglied einer Islamischen Religionsgemeinde hat in dieser das aktive Wahlrecht, wenn es im Sprengel der IRG durch mehr als ein Jahr seinen Hauptwohnsitz hat, im Mitgliedsregister der IRG registriert ist, das 14. Lebensjahr vollendet hat und den jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht entrichtet hat. Auf Art. 16 Abs. 3 wird verwiesen.

(2) Das passive Wahlalter (bzw. Wahlrecht) zur Gemeindeversammlung ist 16 Jahre. Sonst gelten die gleichen Voraussetzungen wie in Abs. 1.

(3) Das passive Wahlalter (bzw. Wahlrecht) zum Gemeindeausschuss ist 18 Jahre und an einen zweijährigen Hauptwohnsitz im Sprengel der IRG gebunden.

Artikel 48: Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde haben das Recht, alle Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft unter den vorgesehenen Bedingungen zu benützen. Jene Anhänger des Islams, die in Österreich lediglich ihren Aufenthalt innehaben, sind den Mitgliedern diesbezüglich gleichgestellt.

(2) Die vorgesehenen allgemeinen Bedingungen müssen von dem Gemeindeausschuss auf eine geeignete Weise (Anschlagstafel in den Moscheen oder elektronische Veröffentlichung) bekanntgegeben werden.

(3) Die Mitglieder der IRGn bzw. der IGGiÖ üben ihr Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung in Angelegenheit der Verwaltung der einzelnen IRGn und der IGGiÖ insgesamt aus durch die
Delegierung ihrer Vertreter in die Gremien der IGGiÖ und durch direkte Meinungsäusserung und Beratung der Gremien und gegebenenfalls durch Beschwerdeführung vor den zuständigen Gremien und insbesondere vor dem Schiedsgericht.


Artikel 49
Alle Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben die Vorschriften des Islam und dieser Verfassung zu beachten.


V. Übergangsbestimmungen

Artikel 50
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle Islamischen Religionsgemeinden neu konstituiert. Anlässlich der ersten Wahl der Gemeindeversammlung nach den Bestimmungen dieser Verfassung sind jene Personen wahlberechtigt, die in die Liste der wahlberechtigten Mitglieder der zu konstituierenden IRG eingetragen sind.

(2) Diese Liste ist vom amtierenden Obersten Rat zu führen; in diese sind jene Muslime aufzunehmen, die im Sprengel der zu konstituierenden IRG durch mehr als ein Jahr ihren Hauptwohnsitz haben, den vom Schurarat festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt haben und das in dieser Verfassung bestimmte Wahlalter vollendet haben.

(3) Die Konstituierung der Religionsgemeinde Eisenstadt obliegt dem Obersten Rat. Bis zu ihrer
Konstituierung wird sie im Schurarat durch vom amtierenden Obersten Rat nominierte vier geeignete Personen vertreten. Diese müssen im Gebiet des Bundeslandes Burgenland ihren Hauptwohnsitz haben.



VI. Verfassungsänderungsverfahren

Artikel 51
(1) Diese Verfassung kann reformiert und geändert werden auf folgende Weise:
1. Wenn eine Gemeindeversammlung die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung aus praktischen Gründen oder auf Anregungen von Gemeindemitgliedern feststellt, dann hat sie die gewünschten Verfassungsänderungen in einer ordentlichen Sitzung der Gemeindeversammlung zu beraten und Beschlüsse darüber als Antrag an den Schurarat über den Obersten Rat, mit 2/3 Stimmenmehrheit der zur Sitzung ordnungsgemäss geladenen Mitglieder zu fassen (Art. 25 Z 5).
2. Der Gemeindeausschuss legt den von der Gemeindeversammlung beschlossenen Antrag dem Obersten Rat zur Genehmigung und Weiterleitung an den Schurarat vor (Art.27 Z 8).
3. Der Oberste Rat befasst sich mit dem jeweiligen Antrag der IRG auf Verfassungsänderung und fasst einen Beschluss über seine Genehmigung. Der genehmigte Antrag wird dann vom Obersten Rat dem Schurarat weitergeleitet (Art.38 Z 12 u. 13).
4. Der Oberste Rat kann aus eigener Initiative Beschlüsse über Verfassungsänderung
fassen und entsprechende Anträge dem Schurarat stellen (Art. 38 Z 13).
5. Alle Vorlagen über Verfassungsänderung müssen bevor sie dem Schurarat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden, dem Beirat zur Einsichtnahme vorgelegt werden, um den Schurarat von etwaigen Anregungen, Ansichten oder Kommentaren des Beirates zu informieren (Art. 40 Z 2).
6. Nach Abschluss der Beratungsphase tritt der Schurarat zu einer Sitzung zusammen, um über die Verfassungsänderungsvorlage zu beraten und mit 2/3 Mehrheit der zur Sitzung ordnungsgemäss geladenen Mitglieder zu beschliess en. (Art. 36 Z 11).

(2) Die vom Schurarat ordnungsgemäss beschlossene Verfassungsänderung wird vom Präsidenten der IGGiÖ dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur staatlichen Genehmigung vorgelegt.

(3) Die vom Bundesminister/ von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigte Verfassungsänderung tritt mit dem Datum der Genehmigung in Kraft (Art. 52 Abs. 2).


Artikel 52
(1) Diese Verfassung wurde vom Schurarat der IGGiÖ am 27.06.2009 beschlossen.

(2) Sie tritt mit Datum ihrer Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Kraft.

Anlagen:

1 Wahlordnung
1 Kultusumlageordnung

Anas Schakfeh,
Präsident der IGGiÖ
Fuat Sanac, Vorsitzender des Schurarates

 

 


 

Update 2009

 

 

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.

Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was recht ist, und verbieten, was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.

 

 

 

VERFASsUNG DER IslamischeN GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH

gemäss dem Gesetz vom 15. Juli 1912, RGBI. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, in der Fassung der Kundmachung BGBL Nr. 164/ 1988 und der Verordnung BGBL Nr. 466/ 1988

 

 

I.

Allgemeine Bestimmung

 

Artikel 1        Der  Islamischen Glaubensgemeinschaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben.

 

 

Artikel 2         Die Aufnahme in den Islam erfolgt bei Kleinkindern entsprechend den Islamischen Vorschriften. Andere Personen werden durch Ablegung des Islamischen Glaubensbekenntnisses in Gegenwart zweier moslemischer Zeugen durch den zuständigen Imam aufgenommen. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam erfolgt durch die Bestätigung des zuständigen Imams aus dem Registerbuch der Islamischen Religionsgemeinde.

 

Artikel 3          Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist die Wahrung und Pflege der Religion unter den Anhängern des Islams.  Zur Erreichung dieses Zieles sorgt die Islamische Glaubensgemeinschaft durch:

 

1.   Verkündigung des Islams;

2.    Vorsorge für die Islamische Erziehung und Ausbildung der Anhänger des Islams; 

3.    Pflege der Islamischen Humanität, insbesondere Fürsorge für Bedürftige und Kranke;

4.    Veranstaltung religiöser Vorträge;

5.    Herausgabe und Verbreitung Islamischer Literatur und Zeitschriften;

6.    Errichtung und Erhaltung von Moscheen, Religionsschulen und anderen religiösen und religions-kulturellen   Einrichtungen;

7.    Abhaltung öffentlicher und nicht-öffentlicher Islamischer Gottesdienste;

8.    Bestattung der Verstorbenen;

9.    Ausbildung von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und ReligionsdienerInnen

10.    Jede sonstige Tätigkeit, die die religiöse Förderung der Anhänger  der Islamischen Glaubensgemeinschaft anstrebt;

11.    Aufklärung über den Islam;

 

 

Artikel 4          Die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in der Republik Österreich ist Rechtsperson im Sinne von Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBI. Nr. 142/1867. 

Sie lehrt und bekennt ihren Glauben und übt ihre Religion öffentlich und privat; sie ordnet und verwaltet ihre religiösen, religiös- kulturellen und vermögensrechtlichen  Angelegenheiten selbständig.

 

Artikel 5           Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt ihre Verwaltung gemäss den Vorschriften des Islams nach den Bestimmungen dieser Verfassung und nach den anderen, auf Grund dieser Verfassung erlassenen Beschlüssen.

 

 Artikel 6         Neben der Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in der Republik Österreich haben die Islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit.

                        Stiftungen erlangen die Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBI. Nr. 11/ 1975, in der jeweils geltenden Fassung, und der Stiftungsgesetze der Bundesländer. Diese Stiftungen stehen unter der religiösen Aufsicht der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Von dieser Aufsicht ausgenommen sind die von diplomatischen Vertretungen errichteten Stiftungen, sofern deren Status nichts anderes vorsehen.

                        Diese Einrichtungen erwerben und verwalten durch ihre Organe bewegliches und unbewegliches Vermögen, und üben alle sich ergebenden Rechte im Rahmen der Vorschriften dieser Verfassung.

 

Artikel 7         Alle Organe und Angestellten der Islamischen Glaubensgemeinschaft müssen eine angemessene religiöse Bildung besitzen, sowie die deutsche Sprache möglichst gut beherrschen.

                        Die angemessene Bildung besteht darin, sowohl selbst die Islamischen Vorschriften möglichst tadellos zu erfüllen als auch andere bei der Erfüllung dieser Vorschriften zu beraten sowie zu belehren und zu deren Befolgung zu veranlassen.

 

Personen, die in dieser Gemeinschaft religiöse Funktionen ausüben, dürfen kein Geschäft betreiben, das mit ihrer religiösen Stellung und dem Ansehen der Islamischen Glaubensgemeinschaft nicht in Einklang steht.

 

Artikel 8         Jedem Moslem, der sich durch die Entscheidung eines Organs der Islamischen Glaubensgemeinschaft in seinen Rechten oder persönlichen Interessen, die auf dieser Verfassung oder anderen, gehörig erlassenen Vorschriften beRuuhhen, verletzt erachtet, steht das Recht der Berufung zu.

 

Die Berufung gegen Entscheidungen des Gemeindeausschusses und der Gemeindeversammlung geht an den Obersten Rat, gegen Entscheidungen des Obersten Rates an den Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft.

 

                        Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim übergeordneten Organ einzubringen, welches auch über die aufschiebende Wirkung entscheiden kann.

 

Artikel 9           Der Oberste Rat gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt heraus, das als Amtsblatt der Islamischen Glaubensgemeinschaft zur Verlautbarung der Rechtsakte der Organe bestimmt ist.

 

Artikel 10         Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist grün, mit Aufschrift des Verses:

 

                        

 

                        (Koran 3, 103) in weiss er Farbe. („Und haltet allesamt fest am Seil Allahs und trennt euch nicht davon.“)

 

Artikel 11         Alle Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben ein Amtssiegel. Der Oberste Rat schreibt Form und Aufschrift des Amtssiegels vor.

 

 

 

II.

Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft

 

Artikel 12      Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft besteht aus:

 

1.    beweglichen und unbeweglichen Sachen einschliess lich deren Erträgnissen und Einkünften;

2.    Geschenken und Legaten;

3.    Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen oder anderer Personen;

4.    den Gemeindebeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen angelegten Fonds;

5.    Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;

6.    Spenden und anderen Einkünften.

 

Artikel 13         Der Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestimmt, anlässlich welcher religiöser und administrativer Dienstleistungen eine Gebühr oder ein Honorar unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe zu entrichten ist.

                        Der Schurarat beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates die näheren Bestimmungen über die Kultusumlage in einer Kultusumlageordnung. In dieser sind Festsetzung, Erhebung und Einbringung der Kultusumlage unter Bestimmung der Leistungspflichtigen zu regeln. Die Kultusumlageordnung hat weiters grundsätzliche Bestimmungen über die Höhe der Umlage unter Bezugnahme auf das Einkommen der Leistungspflichtigen zu enthalten, wobei allfällige freiwillige Spenden berücksichtigt werden können.

                        Die Höhe der Beitragssätze beschliesst der Oberste Rat auf Grund der Vorschläge der Gemeindeausschüsse für die Dauer zumindest eines Jahres.

                        Die Kultusumlageordnung und die Beschlüsse über die Höhe der Beitragssätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst.

 

Artikel 14         Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft dient ausschliess lich deren Zielen und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

                        Der Schurarat erlässt Richtlinien für die Vermögensverwaltung.

 

 

 

III.

Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft

 

 

Artikel 15         Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft sind:

 

A: Für die Religionsgemeinde:

1.    die Gemeindeversammlung

2.    der Gemeindeausschuss

3.    der erste Imam

4.    die Islamischen SeelsorgerInnen 

 

B: Für die Glaubensgemeinschaft des Islams in Österreich:

5.    der Schurarat

6.    der Oberste Rat

7.    der Beirat

8.    der Mufti der IGGiÖ

9.    das Schiedsgericht

 

Die Organe der Glaubensgemeinschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

 

A. Religionsgemeinde

 

Artikel 16        Mitglieder der Religionsgemeinde sind alle jene Angehörigen der Islamischen Glaubensgemeinschaft, welche 

                        

1.    im Sprengel der Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben;

2.    mindestens 14 Jahre alt sind;

3.    in das vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis (Registerblätter) eingetragen sind und

4.    sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mindestbeitrag zu bezahlen.

 

Artikel 17        Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Wien umfasst die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland.

 

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Graz umfasst die Bundesländer Steiermark und Kärnten.

 

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Linz umfasst die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg.

 

Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz umfasst die Bundesländer Vorarlberg und Tirol.

 

Artikel 18        Moslems (Angehörige des Islams gemäss Artikel 1), die nicht Mitglieder einer Religionsgemeinde sind oder auss erhalb des Sprengels einer Religionsgemeinde wohnen, sind berechtigt, die religiösen und religiös-kulturellen Einrichtungen der nächstgelegenen Religionsgemeinde unter den allgemeinen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Artikel 19        Die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinde endet:

1.    durch den Tod;

2.    durch die Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes aus dem Sprengel der Religionsgemeinde;

3.    durch Austritt aus der Religionsgemeinde, welcher dem Gemeindeausschuss gegenüber schriftlich zu erklären ist.

 

Die Mitgliedschaft der Religionsgemeinde kann auch durch Ausschlussbeschluss seitens des Gemeindeausschusses, bei dem eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, etwa im Falle schwerwiegender Vergehen gegen die Vorschriften des Islams, rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Entmündigung, enden; in diesen Fällen ist der Ausschuss berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Ausschluss auszusprechen.

 

A. 1. Gemeindeversammlung

Artikel 20

                        Die Gemeindeversammlung tritt zu ordentlichen und auss erordentlichen Sitzungen zusammen und wird vom Vorsitzenden des Gemeindeausschusses einberufen.

 

Die ordentliche Gemeindeversammlung tritt alle sechs Jahre zur Beschlussfassung über die Finanzgebarung der Religionsgemeinde und zur Wahl des Gemeindeausschusses - nach Möglichkeit in den beiden ersten Monaten des Kalenderjahres - zusammen und wird vom Gemeindeausschuss einberufen.

 

auss erordentliche Gemeindeversammlungen sind vom Gemeindeausschuss einzuberufen, wenn dieser dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen begründeten Antrag stellen. In diesem Fall ist die auss erordentliche Gemeindeversammlung binnen  Monatsfrist einzuberufen. Die Gemeindeversammlungen finden am Sitz der Gemeinde statt. Die Einladung hat Versammlungsort und Zeitpunkt des Beginns zu bestimmen. Die Gemeindemitglieder sind schriftlich zumindest 14 Tage vor der Gemeindeversammlung zu laden. Überdies ist die Einladung im Mitteilungsblatt und sonst auf geeignete Weise zu verlautbaren.

 

Artikel 21         Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder zum festgesetzten Termin anwesend sein, ist für einen anderen Termin zu laden. Diese Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gemeindemitglieder beschlussfähig. Der Ersatztermin kann schon in der ersten Ladung festgesetzt werden.

 

Artikel 22         Die Tagesordnung ist in der Ladung bekanntzugeben. Andere Tagesordnungspunkte können beim Gemeindeausschuss spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin beantragt werden. Sie bilden einen Punkt der Tagesordnung, wenn dies der Gemeindeausschuss beschliesst. Sie werden vom Obersten Rat zugelassen.

 

Beschlüsse der Gemeindeversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird.

 

Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des Gemeindeausschusses, im Zweifel dessen Vorsitzender.

 

Anlässlich der Wahl des Gemeindeausschusses wird eine Wahlkommission gebildet; dieser gehören mit Stimmrecht pro Wahlvorschlag je eine zu nominierende Vertrauensperson, sowie der Mufti und ein Mitglied des Obersten Rates an. In jedem Wahlvorschlag kann zusätzlich ein Ersatzmitglied genannt werden, welches die Vertrauensperson im Verhinderungsfall zu vertreten hat. - Kein Kandidat eines Wahlvorschlages kann Vertrauensperson sein. Den Vorsitz in der Wahlkommission führt der Mufti, im Verhinderungsfall das Mitglied des Obersten Rates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl ist unter Aufsicht der Wahlkommission geheim mit Stimmzetteln durchzuführen.

 

Artikel 23         Für die Wahl des Gemeindeausschusses sind Wahlvorschläge längstens acht Tage vor der Gemeindeversammlung beim Obersten Rat einzubringen. Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde schriftlich unterstützt werden.

                                   

In den Wahlvorschlägen ist auf die sprachlichen Verhältnisse innerhalb der Religionsgemeinde Rücksicht zu nehmen.

 

Im Falle schwerwiegender Bedenken gegen einen Wahlvorschlag hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidaten kann der Oberste Rat Empfehlungen über die Änderung der Kandidaten hinsichtlich der eingebrachten Wahlvorschläge aussprechen. Kommen die Kandidaten bis spätesten zu Beginn der Gemeindeversammlung diesen Änderungsvorschlägen nicht nach, kann der Oberste Rat die Einzelabstimmung nach Kandidaten oder in Abgehen von Absatz 4 die Wahl entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen für die eingebrachten Listen der Wahlvorschläge entsprechend deren Reihung anordnen (Verhältniswahlrecht) oder die Gemeindeversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zum Zwecke der Einbringung neuer Wahlvorschläge verschieben.

 

Die Kandidaten haben ihre Bereitschaft zur Aufstellung anlässlich der Einbringung der Wahlvorschläge schriftlich zu erklären. Die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gelten als gewählt.

 

Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt auch diese zu keinem Ergebnis, ist binnen 14 Tagen eine neue ordentliche Gemeindeversammlung zur Wahl des Gemeindeausschusses einzuberufen.

 

Über zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit der Wahlhandlung hat das Wahlkomitee sofort zu entscheiden.

 

Artikel 24        Über die Gemeindeversammlung hat der Generalsekretär ein Protokoll zu führen.

 

Artikel 25          Die Gemeindeversammlung beschliesst über:

 

1.    die Wahl des Gemeindeausschusses;

2.    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Budgets und des Rechnungsabschlusses, welche vom Gemeindeausschuss vorzulegen sind;

3.    die Anträge des Gemeindeausschusses;

4.    die Anträge von Gemeindemitgliedern, die rechtzeitig eingebracht werden;

5.    die Anträge an den Obersten Rat zwecks Verfassungsänderung, welche Beschlüsse der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder bedürfen;

6.    die Berichte des ersten Imams über seine Tätigkeit.

 

Die Beschlüsse zu Ziffer 1., 2. und 5. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Obersten Rates.

 

 

 

A. 2. Gemeindeausschuss

 

 Artikel 26        Der Gemeindeausschuss ist das geschäftsführende Organ der Religionsgemeinde und wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen. Er hat die Religionsgemeinde zu vertreten und sorgt für die religiösen Belange der Moslems und die Bedürfnisse der Religionsgemeinde.

Der erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an.

 

 

Artikel 27        Der Gemeindeausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben durch:

 

1.    Er verwaltet das Vermögen der Religionsgemeinde.

2.    Er nimmt Legate und Stiftungen (ohne Rechtspersönlichkeit) an und schlägt deren Gründung dem Obersten Rat vor.

3.    Er ernennt und enthebt die Vermögensverwalter der Stiftungen der Gemeinde (ohne Rechtspersönlichkeit).

4.    Er sorgt für den Bau und die Erhaltung von Moscheen, Friedhöfen und sonstigen religiösen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde.

5.    Er gibt seine Ansicht zur Ernennung und Dienstenthebung der Imame und der Moscheebediensteten der Gemeinde ab.

6.    Er stellt die Entwürfe für das Budget und den Rechnungsabschluss.

7.    Er organisiert die Einhebung der Gemeindebeiträge (Kultusumlage) und der Finanzgebarung der Religionsgemeinde.

8.    Er vertritt die Interessen der Religionsgemeinde.

 

Artikel 28

                        

Der Gemeindeausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

 

Mindestens ein Drittel dieser Mitglieder muss im Besitz der angemessenen religiösen Bildung sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nicht mehr als ein Drittel der Ausschussmitglieder dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.

 

Die von der ordentlichen Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder des Gemeindeausschusses wählen unmittelbar danach den Vorsitzenden, den Generalsekretär und den Kassier, sowie deren Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Wahl bedarf der Genehmigung des Obersten Rates.

 

 Die Funktionsdauer des Gemeindeausschusses ist  6 Jahre und währt bis zur Konstituierung des nächsten Gemeindeausschusses. Eine vorzeitige Abberufung kann durch die Gemeindeversammlung erfolgen. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses sind für ihre Amtsführung der Gemeindeversammlung und dem Obersten Rat verantwortlich.

 

Die Religionsgemeinde wird nach aussen durch den Vorsitzenden vertreten. Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.

 

 A.3. Erster Imam

Artikel 29        Der Erste Imam wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses über Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt und abberufen. Er hat zumindest Absolvent einer Islamischen Hochschule  zu sein oder eine entsprechende Islamisch-religiöse Bildung zu besitzen.

 

Dieser gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an und ist religiös-kultureller Referent.

 

Dem ersten Imam kann vom Obersten Rat der Titel Mufti verliehen werden.

 

Die Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Vorschriften des Islams sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen Anordnungen. 

                        

                        

A.4. Die Islamischen SeelsorgerInnen 

                       Definition:

Eine/e Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen – unter Berücksichtigung der Islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.

Männliche und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der Einschränkung, dass gemäss der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche als auch weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen, während weibliche Vorbeterinnen ausschliess lich weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei der rituellen Waschung und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen geschlechtsspezifisch herangezogen werden.

Im Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.

Die den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende Amtsautorität darf nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke, die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ein äusserer Zwang darf bei der Ausübung dieser Amtsautorität nicht angewandt werden.

 

 

Artikel 30         Seelsorgeorgane:

1.      Erster Imam (Mufti der Religionsgemeinde)

2.      Imam (VorbeterInnen)

3.      Vaez (PredigerInnen)

4.      Muezzin (Gebetsrufer)

5.      ReligionsdienerInnen (für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.)

6.      SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten, Krankenhäuser, etc.)

7.      ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag

 

Artikel 31         Aufgabenbereich:

1.      Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime

2.      Qur'aan
lesung, Qur'aan
erklärung und Qur'aan
unterricht

3.      Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete

4.      Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen

5.      Aufnahme und Belehrung von Konvertierten

6.      Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde

7.      Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen

8.      Vereinsbetreuung

9.      Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschliessungen

10.  Beratung in sozialen Angelegenheiten 

11.  Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge

12.  Schwangerschaftsberatung

13.  Beratung bei Erziehungsfragen

14.  Trost und Beistand in Krisensituationen

15.  Sterbebegleitung

16.  Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen

 

Artikel 32       Bestellung:

In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.

Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss übertragen bzw. von diesem entzogen werden.

Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder vorübergehend sein.

Voraussetzungen für die Bestellung:

Um zum/r Islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren Islamischen Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen nachzuweisen,

oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über „Islamische Seelsorge in Österreich“ veranstaltet von der IGGiÖ.

Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islams und der Einrichtungen der IGGiÖ müssen vorhanden sein sowie ein unbescholtener Lebenswandel. 

Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat oder eines von diesem ermächtigten Gremiums bestätigt werden.

Die Beherrschung der deutschen Sprache ist erwünscht.

 

Artikel 33       Amtsenthebung:

Die Amtsenthebung wird (wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht) vom Obersten Rat der IGGiÖ ausgesprochen und erfolgt aufgrund:

1.      Beendigung der Mitgliedschaft in der IGGiÖ

2.      Entlassung durch den Obersten Rat oder einem anderen zuständigen Organ der IGGiÖ

3.      Verlegung des Wohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich

4.      Verstoss gegen die in der Seelsorgeausbildung vermittelten Islamischen Grundsätze und Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der zuständigen Organe trotz Mahnung durch das zuständige Organ der IGGiÖ

5.      Rechtskräftige Verurteilung wegen verbrecherischen und/oder unehrenhaften Delikten

6.      Amtsmissbrauch und/oder erwiesene sittenwidrige Handlungen

 

 

B.5. Schurarat

 

Artikel 34        Der Schurarat ist das legislative Organ der Islamischen Glaubensgemeinschaft in der Republik Österreich.

                        

Der Schurarat besteht aus mindesten 16 Mitgliedern.

                        

                        Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Schurarates dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.

 

Dem Schurarat gehören mit beschliess ender Stimme die Vorsitzenden, Generalsekretäre, Kassiere und die ersten Imame jeder Religionsgemeinde an. Die restlichen Mitglieder werden von den Gemeindeausschüssen entsprechend dem Verhältnis der Mitglieder dieser Gemeinde gewählt.

 

Das Amt der Mitglieder des Schurarates währt 6 Jahre, jedenfalls aber bis zum Zusammentritt des nächsten Schurarates.

Sitz des Schurarates ist Wien.

 

Artikel 35       Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, seinen Generalsekretär, sowie deren Stellvertreter.

Der Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich die ordentliche Sitzung des Schurarates einzuberufen.

Über begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder ist ein auss erordentlicher Schurarat einzuberufen.

Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Artikel 36      Der Schurarat übt folgende Funktionen aus:

 

1.      Er trifft Entscheidungen über die Organisation und Tätigkeit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

2.      Er erlässt Vorschriften über die Einrichtung von Moscheen, Räumlichkeiten zur Erteilung des Religionsunterrichtes und anderer religiöser Einrichtungen und Anstalten der Religionsgemeinden.

3.      Er sorgt für die Befriedigung aller Bedürfnisse der Islamischen Glaubensgemeinschaft und erlässt die erforderlichen Richtlinien.

4.      Er erstellt das Budget und bewilligt den Rechnungsabschluss.

5.      Er überprüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Obersten Rates.

6.      Er ernennt  über Vorschlag des Obersten Rates die Ersten Imame (Muftis).

7.      Er wählt und enthebt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des Obersten Rates.

8.      Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über die Verwaltung und Aufsicht des Vermögens aller Einrichtungen der Religionsgemeinden.

9.      Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über den Erwerb, die Veräusserung und die Belastung des Vermögens.

10. Er genehmigt nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Beschlüsse der                nachgeordneten Organe.

11.  Er beschliesst Verfassungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

12.  Er hat das Recht, den Gemeindeausschuss oder einzelne Personen daraus abzuwählen.

 

13. Die Abwahl des Vorsitzenden des Obersten Rates und Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft  sowie des Vorsitzenden des Gemeindeausschusses, welche für  6 Jahre gewählt werden, ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder des Schurarates nach erwiesener Verfehlung und Überprüfung der Beschuldigungen durch den Vorsitzenden des Schurarates und des Muftis der IGGiÖ vorzunehmen.

 

 

B.6. Oberster Rat

 

 Artikel 37      Der Oberste Rat ist das Exekutivorgan der IGGiÖ. Es ist das Hauptorgan für religiöse, religiös-kulturelle und vermögensrechtliche Belange der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Das Mandat der vom Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates währt so lange wie das Mandat des Schurarates; es führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Obersten Rates.

 

Der Oberste Rat besteht aus zwölf Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören. Die Hälfte der Mitglieder muss im Besitz der angemessenen religiösen Bildung sein. Der Mufti der IGGiÖ gehört dem Obersten Rat mit beratender Stimme an. 

 

Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Obersten Rates dürfen einer ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.

 

Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der IGGiÖ als geschäftsführender Präsident, so lange der Verhinderungsfall besteht, längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

 

Die Entscheidungen werden in den vom Vorsitzenden einberufenen Sitzungen getroffen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen entscheidet der Vorsitzende; er hat die Genehmigung des Obersten Rates in der nächsten Sitzung einzuholen.

 

Eine Sitzung des Obersten Rates ist vom Vorsitzenden über begründeten Antrag dreier Mitglieder oder eines Ausschusses einer Religionsgemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuberufen. Kommt der Vorsitzende den Einberufungsanträgen innerhalb von sechs Monaten nicht nach, dann hat der Stellvertretende Vorsitzende den Obersten Rat zu einer Sitzung einzuberufen.

 

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in der Republik Österreich wird nach aussen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

 

Artikel 38       Der Oberste Rat führt insbesondere in administrativer Hinsicht folgende Aufgaben durch:

 

1.    Er verwaltet alle religiösen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft und beaufsichtigt die Tätigkeit der Gemeinden und Stiftungsorgane.

2.    Er gibt Erklärungen und Erläuterungen zu religiösen Fragen.

3.   Er erteilt Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, erlässt die Lehrpläne und bestellt die Fachinspektoren zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes.

4.    Er bestellt und enthebt auf Vorschlag der Gemeindeausschüsse die Religionslehrer und beaufsichtigt deren Lehrtätigkeit.

5.   Er ernennt, versetzt und enthebt die Bediensteten der Moscheen der Religionsgemeinden und der andern Angestellten des Obersten Rates und dessen Institutionen.

6.    Er bewilligt die Budgets und die Rechnungsabschlüsse der Religionsgemeinden.

7.     Er sorgt für die Errichtung und Instandhaltung von Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen der Religionsgemeinden.

8.    Er beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens aller Islamischen Einrichtungen der Religionsgemeinden.

9.    Er unterbreitet dem Vorsitzenden des Schurarates Vorschläge für die auss erordentliche Einberufung des Schurarates und führt die notwendigen Vorbereitungen durch.

10.   Er erstellt Berichte über seine Tätigkeit an den Schurarat.

11.  Er bereitet Vorschläge für das Budget und den Rechnungsabschluss an den Schurarat vor.

12. Er genehmigt die Beschlüsse der Religionsgemeinden, wie dies in dieser Verfassung vorgesehen ist.

13.   Er führt die Beschlüsse des Schurarates durch.

14. Er leitet die genehmigten Vorschläge der Religionsgemeinden auf Änderung dieser Verfassung an den Schurarat weiter und stellt Selbst Verfassungsänderungsanträge.

15. Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen Entscheidungen, die in den Kompetenzbereich des Schurarates fallen und holt deren nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein.

 

 

 

B.7. Beirat

 

Artikel 39       Der Beirat (BR) ist ein beratendes Organ der IGGiÖ. Ihm gehören die Obmänner der gross en Islamischen Organisationen in Österreich oder, im Falle der Unvereinbarkeit, bevollmächtigte Vertreter der betreffenden Organisationen an.

                      Der Schurarat bestimmt bei Beginn seiner Amtsperiode auf Vorschlag des Obersten Rates die Organisationen, deren Obmänner oder bevollmächtigte Mitglieder als Mitglieder des BR herangezogen werden.

                       Die Mitgliedschaft eines Obmanns oder bevollmächtigten Mitglieds einer Islamischen Organisation im BR der IGGiÖ ist mit dem Fortbestehen seiner Funktion in seiner Mutterorganisation gekoppelt. Verlust der angestammten Funktion in der eigenen Organisation führt automatisch zum Verlust der Mitgliedschaft im BR der IGGiÖ.

Die Amtsperiode des BR währt so lange wie die Amtsperiode des Schurarates.

Der Präsident der IGGiÖ führt den Vorsitz bei Sitzungen des BR. Er beruft auf Beschluss des Obersten Rates oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des BR den BR zu ordentlichen und auss erordentlichen Sitzungen ein.

 

Artikel 40

Der BR bereitet dem Obersten Rat und dem Schurarat Vorschläge, Anträge und Anregungen vor. Er sorgt vornehmlich für die Erhaltung einer lebendigen Verbindung zwischen den Organen der IGGiÖ und der Gemeinschaft der Muslime in Österreich.

 

 

 B.8. Mufti der IGGiÖ

 

Artikel 41       Der Mufti der IGGiÖ wird von den Mitgliedern des Schurarates mit einfacher Mehrheit gewählt. Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmässigen Voraussetzungen besitzen. Er kann nur wegen schwerer Verfehlungen gegen die Gesetze des Islams vom Schurarat mit 2/3 -Mehrheit abgewählt werden.

 

Artikel 42  Der Mufti der IGGiÖ entscheidet über religiöse Fragen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft. 

 

 

Im Verhinderungsfall bestellt der Mufti der IGGiÖ im Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des Obersten Rates zu seinem Vertreter.

 

Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des Obersten Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na ´ib) zu ernennen, der die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis auszuüben hat.

 

 

Artikel 43       Der Mufti der IGGiÖ übt folgende Funktionen aus:

 

1.   Er kontrolliert die Tätigkeit der Imame und Religionslehrer im Einvernehmen mit dem Obersten Rat und den Fachinspektoren.

2.   Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen religiöse Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Obersten Rates und holt dessen nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein.

3.   Er hat das Recht, gegen jede Entscheidung des Obersten Rates oder seiner Organe Einspruch zu erheben, falls er der Meinung ist, dass sie gegen den Geist des Islams verstösst oder den Interessen der Islamischen Glaubensgemeinschaft widerspricht. Die endgültige Entscheidung trifft der Schurarat.

4.    Er hat sich unter Heranziehen der Imame auch der Erwachsenenbildung zu widmen.

 

 

 

B. 9. Das Schiedsgericht

 

 Artikel 44      Das Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ. Es wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat aus 7 verdienten und integeren Persönlichkeiten des Islamischen öffentlichen Lebens gebildet. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

 

Es kontrolliert und beobachtet die verfassungsmässige Einhaltung der Wahltermine, der IGGiÖ-Organe und ihre ordnungsmässige Einhaltung der Durchführung. Bei einer Überschreitung eines Wahltermins von einem Organ der IGGiÖ tritt das Schiedsgericht zusammen und setzt dem säumigen Organ eine angemessene Frist zur Durchführung der in Verzug geratenen Wahl. Kommt das betreffende Organ der Aufforderung des Schiedsrichters bis zum Ablauf der eingesetzten Frist nicht nach, so tritt das Schiedsgericht zusammen, erklärt das säumige Organ für abgesetzt, führt seine Amtsgeschäfte provisorisch weiter und führt die verzögerte Wahl innerhalb der Frist von zwei Monaten durch.

 

Das Schiedsgericht kann den Antrag eines Organs der IGGiÖ über Divergenzen und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Verfassung eine bindende Entscheidung treffen. Das Schiedsgericht wacht insbesondere über Einhaltung der in dieser Verfassung bestimmten ethnischen und sprachlichen Verhältnisse.

 

 

 

IV.  Rechte und Pflichten

 

Artikel 45       Jedes Mitglied einer Islamischen Religionsgemeinde hat in dieser das aktive Wahlrecht, unabhängig vom Geschlecht, wenn es in dem vom Gemeindeausschuss geführten Mitgliederverzeichnis (Registerblätter) mindestens sechs Monate eingetragen und mit der Bezahlung des jährlichen Mindestbeitrages nicht säumig ist.

 

Das passive Wahlalter zum Gemeindeausschuss ist 20 Jahre und an einen dreijährigen ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gebunden.

 

Artikel 46       Alle Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde haben das Recht, alle Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft  unter den vorgesehenen Bedingungen zu benützen. Die Anhänger des Islams sind diesbezüglich den Mitgliedern gleichgestellt.

 

Artikel 47       Alle Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben die Vorschriften des Islams und dieser Verfassung zu beachten.

 

 

V.

Übergangsvorschriften

 

Artikel 48       Anlässlich der ersten Wahl des Gemeindeausschusses nach den Bestimmungen dieser Statuten sind jene Personen wahlberechtigt, die in die Liste der Mitglieder der zu konstituierenden Gemeinde eingetragen sind. Diese Liste ist vom Obersten Rat zu führen; in diese können jene Moslems aufgenommen werden, die im Sprengel der zu konstituierenden Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mindestbeitrag zu bezahlen und für das erste Jahr auch tatsächlich entrichtet haben.

 

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