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		Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in 
		Österreich   2009 
		
		 alte Verfassung 
		Im Namen Allahs , des Gnädigen, des Allerbarmers. 
		„Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten 
		werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was recht ist und verbieten 
		was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.“
 
		PRÄAMBEL
 Die Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich
 
 • geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der Religion des Islam 
		verbunden zu sein
 
 • einig darin, die Bundesverfassung der Republik Österreich und die 
		österreichischen Gesetze zu achten
 
 • einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege 
		zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Islamischen 
		Glaubensgemeinschaft in Österreich als einzige Quelle die Islamische 
		Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den Gesetzen der 
		Republik Österreich anzuwenden und so als Männer und Frauen 
		partnerschaftlich zusammenzuarbeiten
 
 • in der gemeinsamen Absicht
 
 - den Muslimen in Österreich auf der Grundlage des in der 
		österreichischen Bundesverfassung garantierten Rechts auf autonome und 
		eigenständige Regelung der inneren Angelegenheiten zu dienen
 
 - den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich 
		für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der österreichischen 
		Gesellschaft einzusetzen
 
 geben sich gemäss dem Gesetz vom 15.  
		Juli 1912, RGBl. Nr. 
		159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als 
		Religionsgesellschaft, in
 der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988 und der
 Verordnung BGBl. Nr. 466/1988 folgende Verfassung:
 
 
		I. Allgemeine Bestimmungen
 Artikel 1
 (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die staatlich 
		anerkannte Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams (§ 1 Islam VO 
		1988), die in der Republik Österreich ihren Wohnsitz oder ihren 
		Aufenthalt haben.
 
 (2) Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der 
		Republik Österreich.
 
 (3) In regionaler Hinsicht gliedert sich die IGGiÖ in die einzelnen 
		Islamischen Religionsgemeinden (IRGn). Diese sind untrennbarer und 
		integraler Bestandteil der IGGiÖ.
 
 (4) Die Mitgliedschaft in einer IRG begründet die gleichzeitige 
		Mitgliedschaft in der IGGiÖ.
 
 (5) Der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gehören alle 
		Muslime/innen (ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen 
		Herkunft, der Rechtsschule und der Nationalität) an, welche in der 
		Republik Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
 
 
 Artikel 2
 Die Aufnahme in die IGGiÖ:
 (1) Kleinkinder (0-12 Jahre) werden in den Islam bzw. in die IGGiÖ 
		aufgenommen durch Willensäusserung und Entscheidung der Eltern oder der 
		Erziehungsberechtigten. Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren bedarf es 
		noch die eigene freie Zustimmung des Betroffenen. Bei der Feststellung 
		der religiösen Zugehörigkeit von unmündigen Kindern finden die 
		Bestimmungen des ABGB und des Gesetzes über die religiöse 
		Kindererziehung strikte Anwendung.
 (2) Andere Personen werden durch Ablegung des Islamischen 
		Glaubensbekenntnisses in Gegenwart zweier muslimischer Zeugen durch den 
		zuständigen Imam aufgenommen.
 (3) Ab Vollendung des 14. Lebensjahrs muss die betroffene Person über 
		ihre eigene Aufnahme in den Islam entscheiden. Die Aufnahme in den Islam 
		von Kindern (0-14 Jahre) muss von der zuständigen Islamischen 
		Religionsgemeinde registriert werden. Die Registrierung darf nicht 
		verweigert werden.
 (4) Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann die Aufnahme von 
		Konvertierten in den Islam und in der Folge die Registrierung dieser 
		Aufnahme nach reiflicher Überprüfung durch den ersten Imam der 
		zuständigen Islamischen Religionsgemeinde von der Religionsgemeinde 
		verweigert werden.
 (5) Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam erfolgt durch die 
		Bestätigung des zuständigen ersten Imams aus dem Registerbuch der 
		Islamischen Religionsgemeinde.
 
 Artikel 3
 Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist die 
		Wahrung und Pflege der
 Religion unter den Anhängern des Islam.
 
 Zur Erreichung dieses Zieles sorgt die Islamische 
		Glaubensgemeinschaft durch:
 
 1. Verkündigung des Islam;
 2. Vorsorge für die Islamische Erziehung und Ausbildung der Anhänger des 
		Islam;
 3. Pflege der Islamischen Humanität, insbesondere Fürsorge für 
		Bedürftige und Kranke;
 4. Veranstaltung religiöser Vorträge;
 5. Herausgabe und Verbreitung Islamischer Literatur und Zeitschriften;
 6. Errichtung und Erhaltung von Moscheen, konfessionellen Schulen 
		(Privatschulgesetz), privaten Religionsschulen (für die Ausbildung von 
		ReligionsdienerInnen zu ihrer Einsetzung als Hilfskräfte in den 
		Islamischen religiösen Einrichtungen) und anderen religiösen und 
		religiös-kulturellen Einrichtungen;
 7. Abhaltung öffentlicher und nicht-öffentlicher 
		Islamischer Gottesdienste;
 8. Bestattung der Verstorbenen;
 9. Ausbildung von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und 
		ReligionsdienerInnen;
 Jede sonstige Tätigkeit, die die religiöse Förderung der Mitglieder der 
		Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich anstrebt;
 10. Aufklärung über den Islam
 
 Artikel 4
 (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist Rechtsperson 
		im Sinne von Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen 
		Rechte der Staatsbürger, RGBI. Nr. 142/1867.
 
 (2) Mitglieder der IGGiÖ lehren und bekennen ihren Glauben und 
		üben ihre Religion öffentlich und privat aus (gemäss Art. 14 und 15 StGG 
		1867).
 
 Artikel 5
 Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt ihre Verwaltung gemäss den 
		Vorschriften des Islam, nach den Bestimmungen dieser Verfassung und nach 
		den anderen, auf Grund dieser Verfassung erlassenen Beschlüssen.
 
 
 Artikel 6
 (1) Neben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben die 
		Islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit.
 
 (2) Stiftungen der IGGiÖ erlangen die Rechtspersönlichkeit für den 
		staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundesstiftungs- und 
		Fondsgesetzes, BGBI. Nr. 11/ 1975, in der jeweils geltenden Fassung, und 
		der Stiftungsgesetze der Bundesländer. Unbeschadet der staatlichen 
		Aufsicht unterstehen diese Stiftungen der religiösen Kontrolle der IGGiÖ.
 
 (3) Fromme Stiftungen (gemäss § 1 IslamG) stehen unter der generellen 
		Aufsicht der IGGiÖ.
 
 (4) Diese Einrichtungen erwerben, verwalten und veräussern durch 
		ihre Organe bewegliches und unbewegliches Vermögen, und üben alle sich 
		ergebenden Rechte im Rahmen der Vorschriften dieser Verfassung aus.
 
 Artikel 7
 (1) Funktionsträger aller Gremien und muslimische Angestellte der 
		Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich müssen eine angemessene 
		Islamische Lebensführung vorweisen.
 
 (2) Personen, die in dieser Gemeinschaft religiöse Funktionen ausüben, 
		dürfen kein Geschäft betreiben, das mit ihrer religiösen Stellung und 
		dem Ansehen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht in 
		Einklang steht (wie: Alkoholverkauf, Pornographie, Zuhälterei, Handel 
		mit Islamisch verbotenen Lebensmitteln, etc.).
 
 Artikel 8
 (1) Jedem Muslim, der sich durch die Entscheidung eines Organs der 
		Islamischen Glaubensgemeinschaft in seinen Rechten oder persönlichen 
		Interessen, die auf dieser Verfassung oder anderen, gehörig erlassenen 
		Vorschriften beRuuhhen, verletzt erachtet, steht das Recht der Berufung 
		zu.
 
 (2) Die Berufung gegen Entscheidungen des Gemeindeausschusses und der 
		Gemeindeversammlung geht an den Obersten Rat, gegen Entscheidungen des 
		Obersten Rates an den Schurarat der IGGiÖ.
 
 (3) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim übergeordneten Organ 
		einzubringen, welches auch über die aufschiebende Wirkung entscheiden 
		kann.
 
 Artikel 9
 Der Oberste Rat gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt heraus, 
		das als Amtsblatt der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur 
		Verlautbarung der Rechtsakte der Gremien und Organe der IGGiÖ und zur 
		Information der Mitglieder über wichtige Entwicklungen und 
		Angelegenheiten bestimmt ist.
 
 Artikel 10 : Fahne und Logo der IGGiÖ
 
 (1) Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist 
		grün, mit Aufschrift des Verses:
 
 ﻭﺍﻋﺘﺼﻤﻮا ﺑﺤﺒﻞاﻟﻠﻪ ﺟﻤﻴﻌﺎ ﻭﻻ ﺗﻔﺮﻗﻮﺍ
 
 
 (Koran 3, 103) in weiss
er Farbe. („Und haltet allesamt fest am Seile 
		Allahs
  und zersplittert euch nicht.“) und Logo der IGGiÖ. 
 (2) Das Logo der IGGiÖ besteht aus einem achteckigen Stern im Quadrat 
		mit der arabischen Inschrift „ wa-a`tasimu“ (und haltet allesamt fest).
 
 (3) Fahne und Logo der IGGiÖ dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des 
		Obersten Rates der IGGiÖ von keiner dritten Person verwendet werden.
 
 
 Artikel 11
 Organe und Gremien der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich 
		haben je ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des 
		Siegels fest.
 
 
 II. Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft
 
 Artikel 12
 Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich besteht 
		aus:
 
 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen einschliess
lich deren 
		Erträgnissen und Einkünften;
 2. Geschenken und Legaten;
 3. Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen oder anderer Personen;
 4. den Mitgliedsbeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen angelegten 
		Fonds;
 5. Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;
 6. Spenden, Solidarbeiträgen der Islamischen Religionslehrer und anderen 
		Einkünften.
 
 Artikel 13
 (1) Der Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestimmt 
		anlässlich welcher religiösen und administrativen Dienstleistungen eine 
		Gebühr oder ein Honorar unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe zu 
		entrichten ist.
 
 (2) Der Schurarat beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates die 
		näheren Bestimmungen über die Kultusumlage in einer Kultusumlageordnung. 
		In dieser sind Festsetzung, Erhebung und Einbringung der Kultusumlage 
		(Mitgliedsbeiträge) unter Bestimmung der Leistungspflichtigen zu regeln. 
		Die Kultusumlageordnung hat weiters grundsätzliche Bestimmungen über die 
		Höhe der Umlage zu enthalten, wobei allfällige freiwillige Spenden 
		berücksichtigt werden können.
 
 (3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschliesst der Oberste Rat.
 
 (4) Die Kultusumlageordnung und die Beschlüsse über die Höhe der 
		Beiträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des/der 
		Bundesministers/in für Unterricht, Kunst und Kultur.
 
 Artikel 14
 (1) Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft dient 
		ausschliess
lich deren Zielen und darf nicht für andere Zwecke verwendet 
		werden.
 
 (2) Der Schurarat erlässt Richtlinien für die Vermögensverwaltung.
 
 
 III. Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft:
 
 Artikel 15
 (1) Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in 
		Österreich sind:
 
 A: Für die Religionsgemeinde:
 
 1. die Gemeindeversammlung
 2. der Gemeindeausschuss
 3. der erste Imam
 4. die Islamischen SeelsorgerInnen
 
 B: Für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich:
 
 1. der Schurarat
 2. der Oberste Rat (OR)
 3. der Beirat
 4. der Mufti der IGGiÖ
 5. der Imame-Rat
 6. das Schiedsgericht
 7. die Rechnungsprüfer
 
 (2) Gremien und Organe der IGGiÖ (ausgenommen: die ersten Imame, die 
		Islamischen SeelsorgerInnen und der Mufti der IGGiÖ) sind 
		beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen 
		Gremiums oder Organs anwesend ist. Die Ladung zur Sitzung muss zuvor an 
		alle Mitglieder des betreffenden Gremiums oder Organs ordnungsgemäss und 
		rechtzeitig ergehen. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher 
		Stimmenmehrheit, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
 A. Religionsgemeinde
 
 Artikel 16
 (1) Mitglieder der Islamischen Religionsgemeinde sind alle Muslime, die 
		im Sprengel der Religionsgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und in das 
		vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis (Registerblätter) 
		eingetragen sind.
 
 
 (2) Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde sind gleichzeitig 
		Mitglieder der IGGiÖ.
 
 
 (3) Aktiv wahlberechtigte Mitglieder einer IRG gemäss Art. 47 Abs. 1 sind 
		alle Muslime/innen, die:
 
 1. Im Sprengel der IRG durch mehr als ein Jahr ihren Hauptwohnsitz 
		haben, im Mitgliedsregister der IRG registriert sind und das 14. 
		Lebensjahr vollendet haben.
 
 2. Den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag 
		vollständig und fristgerecht entrichtet haben. 14- bis 16- jährige 
		Mitglieder einer IRG zahlen nur 50% des Mitgliedsbeitrages. Die Frist 
		zur Entrichtung des Kultusumlagebeitrags bestimmt sich nach den 
		Vorschriften der Kultusumlageordnung.
 
 
 Artikel 17
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Wien umfasst das 
		Bundesland Wien.
 
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde St. Pölten umfasst das 
		Bundesland Niederösterreich.
 
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Graz umfasst das 
		Bundesland Steiermark.
 
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Klagenfurt umfasst das 
		Bundesland Kärnten.
 
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Linz umfasst das 
		Bundesland Oberösterreich.
 
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Salzburg umfasst das 
		Bundesland Salzburg.
 
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz umfasst das 
		Bundesland Vorarlberg.
 
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Innsbruck umfasst das 
		Bundesland Tirol.
 
 Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Eisenstadt umfasst das 
		Bundesland Burgenland.
 
 Artikel 18
 Muslime, die nicht Mitglieder einer IRG sind (kein Hauptwohnsitz in 
		Österreich) oder jene, die sich auss
erhalb des Sprengels ihrer 
		Religionsgemeinde aufhalten, sind berechtigt, die religiösen und 
		religiös-kulturellen Einrichtungen der jeweiligen IRG unter den 
		allgemeinen Bedingungen (diese müssen auf eine geeignete Weise 
		öffentlich gemacht werden) in Anspruch zu nehmen.
 
 Artikel 19
 (1) Die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinde – und damit gleichzeitig 
		zur IGGiÖ -endet:
 
 1. durch den Tod;
 2. durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Sprengel der 
		Religionsgemeinde;
 3. durch Austritt aus der Religionsgemeinde, welcher vor der zuständigen 
		Verwaltungsbehörde
 schriftlich zu erklären ist.
 
 (2) Die Mitgliedschaft der IRG bzw. der IGGiÖ kann auch durch einen 
		Ausschlussbeschluss seitens des Gemeindeausschusses, bei dem eine 2/3 
		Mehrheit erforderlich ist, etwa im Falle schwerwiegender Vergehen gegen 
		die Vorschriften des Islam, schädliches Verhalten der IGGiÖ gegenüber, 
		rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens 
		oder die Unterstellung unter einer Sachwalterschaft enden; in diesen 
		Fällen ist der Ausschuss berechtigt, aber nicht verpflichtet, den 
		Ausschluss auszusprechen. Ein Ausschlussbeschluss des 
		Gemeindeausschusses bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung des 
		Obersten Rates.
 
 
 A. 1. Gemeindeversammlung der IRG
 
 Artikel 20
 (1) Die Gemeindeversammlung besteht aus den von den wahlberechtigten 
		Gemeindemitgliedern gewählten Gemeindedelegierten. Je 50 wahlberechtigte 
		Mitglieder einer Religionsgemeinde entsenden eine/n Delegierte/n zur 
		Gemeindeversammlung. Das heisst, dass die Gesamtzahl der wahlberechtigten 
		Mitglieder einer IRG dividiert durch 50 ergibt die Anzahl der 
		Gemeindedelegierten und somit die Anzahl der Mitglieder der 
		Gemeindeversammlung.
 
 (2) a) Die wahlberechtigten Mitglieder jeder von der IGGiÖ anerkannten 
		und registrierten Moschee oder Fachvereinigung mit Islamischem 
		Hintergrund wählen alle vier Jahre gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ (Art. 
		36 Z 19) ihre Delegierten zur Gemeindeversammlung.
 b) Wahlberechtigte Mitglieder einer Religionsgemeinde, die zu keiner 
		anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung gehören, 
		wählen ihre Delegierten zur Gemeindeversammlung auch alle vier Jahre in 
		einem oder mehreren Wahllokal/en, gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ.
 c) Wahltag und Wahllokale werden gemäss der Wahlordnung der IGGiÖ bei der 
		ersten Wahl nach der Konstituierung der Religionsgemeinde vom Obersten 
		Rat der IGGiÖ bestimmt und bekannt gegeben, bei den weiteren Wahlen vom 
		Ausschuss der IRG.
 
 (3) Die von der IGGiÖ anerkannte und registrierte Moschee ist jede 
		Moschee, die:
 a) die Lehre des Islam lehrt und verkündet gemäss einer der in der 
		Islamischen Welt verbreiteten Rechtsschulen.
 b) sich der Verfassung der IGGiÖ verpflichtet erklärt und die von den 
		zuständigen Gremien der IGGiÖ vorgegebene allgemeine Richtlinie befolgt.
 c) mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder in die Wählerliste der 
		jeweiligen IRG registrieren lässt.
 d) einen schriftlichen von den Zeichnungsberechtigten des 
		Rechtsträgervereins unterfertigten Antrag auf die Registrierung als von 
		der IGGiÖ anerkannte Moschee beim Obersten Rat der IGGiÖ stellt. Der 
		Oberste Rat (OR) hat binnen einer Frist von 8 Wochen ab 
		Antragszustellung einen Beschluss über die Anerkennung der Moschee zu 
		fassen und dies den Zeichnungsberechtigten des Rechtsträgervereins 
		mitzuteilen. Wenn die achtwöchige Frist verstreicht ohne 
		Beschlussfassung des Obersten Rates, dann gilt die Moschee als anerkannt 
		und registriert.
 
 (4) Die von der IGGiÖ anerkannte und registrierte Fachvereinigung ist 
		jeder Verein, der:
 a) sich als Hilfsverein der IGGiÖ versteht,
 b) sich der Verfassung der IGGiÖ verpflichtet erklärt und die von den 
		zuständigen Gremien der IGGiÖ vorgegebene allgemeine Richtlinie befolgt,
 c) mindestens 50 wahlberechtigte Mitglieder in die Wählerliste der 
		jeweiligen IRG registrieren lässt,
 d) einen schriftlichen von den Zeichnungsberechtigten des Vereins 
		unterfertigten Antrag auf die Registrierung als von der IGGiÖ anerkannte 
		Fachvereinigung beim Obersten Rat der IGGiÖ stellt. Der Oberste Rat hat 
		binnen einer Frist von 8 Wochen ab Antragszustellung einen Beschluss 
		über die Anerkennung der Fachvereinigung zu fassen und dies den 
		Zeichnungsberechtigten des Vereins mitzuteilen. Wenn die achtwöchige 
		Frist verstreicht ohne Beschlussfassung des OR, dann gilt der Verein als 
		anerkannt und registriert.
 
 (5) Die Gemeindeversammlung tritt zu ordentlichen und auss
erordentlichen 
		Sitzungen zusammen
 und wird vom Vorsitzenden des Gemeindeausschusses einberufen.
 
 (6) Die konstituierende ordentliche Gemeindeversammlung tritt alle vier 
		Jahre – möglichst
 unmittelbar nach der Wahl der Delegierten – zur Wahl des 
		Gemeindeausschusses zusammen und wird zum ersten Mal nach der 
		Konstituierung der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ, später 
		vom amtierenden Gemeindeausschuss einberufen.
 
 (7) Die ordentliche Gemeindeversammlung tritt einmal jährlich zur 
		Beschlussfassung über die Finanzgebarung der Religionsgemeinde - nach 
		Möglichkeit in den beiden ersten Monaten des Kalenderjahres - zusammen 
		und wird vom Gemeindeausschuss einberufen.
 
 (8) auss
erordentliche Gemeindeversammlungen sind vom Gemeindeausschuss 
		einzuberufen, wenn dieser dies beschliesst oder wenn mindestens ein 
		Fünftel der Mitglieder der Gemeindeversammlung einen begründeten Antrag 
		stellen. In diesem Fall ist die auss
erordentliche Gemeindeversammlung 
		binnen Monatsfrist einzuberufen.
 
 (9) Die Gemeindeversammlungen finden am Sitz der Gemeinde statt. Die 
		Einladung hat Versammlungsort und Zeitpunkt des Beginns zu bestimmen. 
		Die Mitglieder der Gemeindeversammlung sind schriftlich zumindest 14 
		Tage vor der Gemeindeversammlung zu laden. Überdies ist die Einladung 
		auf der Homepage der IGGiÖ und sonst auf geeignete Weise zu 
		verlautbaren.
 
 
 Artikel 21
 Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte 
		der Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder zum 
		festgesetzten Termin anwesend sein, ist für einen anderen Termin zu 
		laden. Diese Gemeindeversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl 
		der erschienenen Gemeindemitglieder beschlussfähig. Der Ersatztermin 
		kann schon in der ersten Ladung festgesetzt werden.
 
 Artikel 22
 (1) Die Tagesordnung ist in der Ladung bekannt zu geben, andere 
		Tagesordnungspunkte können beim Gemeindeausschuss spätestens acht Tage 
		vor dem Sitzungstermin beantragt werden. Sie bilden einen Punkt der 
		Tagesordnung, wenn dies der Gemeindeausschuss beschliesst.
 
 (2) Beschlüsse der Gemeindeversammlung bedürfen der einfachen 
		Stimmenmehrheit, sofern in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt 
		wird.
 
 (3) Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des 
		Gemeindeausschusses, im Zweifel dessen Vorsitzender.
 
 (4) Anlässlich der Wahl des Gemeindeausschusses wird eine Wahlkommission 
		gebildet; dieser gehören mit Stimmrecht pro Wahlvorschlag je eine zu 
		nominierende Vertrauensperson, sowie ein Mitglied des Obersten Rates an. 
		In jedem Wahlvorschlag kann zusätzlich ein Ersatzmitglied genannt 
		werden, welches die Vertrauensperson im Verhinderungsfall zu vertreten 
		hat. Kein Kandidat eines Wahlvorschlages kann Vertrauensperson sein. Den 
		Vorsitz in der Wahlkommission führt das Mitglied des Obersten Rates. Bei 
		Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
 (5) Über zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit der Wahlordnung hat die 
		Wahlkommission sofort zu entscheiden.
 
 Artikel 23
 (1) Für die Wahl des Gemeindeausschusses sind von gewählten Delegierten 
		längstens acht Tage vor der Gemeindeversammlung Wahlvorschläge beim 
		Obersten Rat einzubringen. Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 
		Prozent der Delegierten zur Gemeindeversammlung schriftlich unterstützt 
		werden.
 
 (2) In den Wahlvorschlägen ist auf die sprachlichen, bzw. ethnischen 
		Verhältnisse innerhalb der IRG Rücksicht zu nehmen.
 
 (3) Im Falle schwerwiegender Bedenken gegen einen Wahlvorschlag 
		hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidaten (gemäss Art. 7, 19 u. 23) 
		kann der Oberste Rat Empfehlungen über die Änderung der Kandidaten 
		hinsichtlich der eingebrachten Wahlvorschläge aussprechen. Kommen die 
		Kandidaten bis spätestens zu Beginn der Gemeindeversammlung diesen 
		Änderungsvorschlägen nicht nach, kann der Oberste Rat die 
		Einzelabstimmung nach Kandidaten oder in Abgehen von Absatz 4 die Wahl 
		entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen für die 
		eingebrachten Listen der Wahlvorschläge entsprechend deren Reihung 
		anordnen (Verhältniswahlrecht) oder die Gemeindeversammlung auf einen 
		späteren Zeitpunkt (maximal 14 Wochentage) zum Zwecke der Einbringung 
		neuer Wahlvorschläge verschieben.
 
 (4) Die Kandidaten (diese müssen nicht unbedingt aus den Reihen der 
		gewählten Delegierten sein) haben ihre Bereitschaft zur Aufstellung 
		anlässlich der Einbringung der Wahlvorschläge schriftlich zu erklären. 
		Die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen auf sich 
		vereinigt, gelten als gewählt.
 
 (5) Im Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Zur 
		Durchführung dieser Stichwahl zwecks Bestimmung des Gemeindeausschusses 
		ist binnen 14 Tagen eine neue ordentliche Gemeindeversammlung 
		einzuberufen.
 
 
 Artikel 24
 Über die Gemeindeversammlung hat der Generalsekretär ein Protokoll zu 
		führen.
 
 Artikel 25
 (1) Die Gemeindeversammlung beschliesst über:
 
 1. die Wahl des Gemeindeausschusses;
 2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Budgets und des 
		Rechnungsabschlusses, welche vom Gemeindeausschuss vorzulegen sind;
 3. Anträge des Gemeindeausschusses;
 4. Anträge von Gemeindemitgliedern, die rechtzeitig eingebracht werden;
 5. Anträge an den Obersten Rat zwecks Verfassungsänderung, welche mit 
		2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeindeversammlung zu 
		beschliess
en sind;
 6. Berichte des ersten Imams über seine Tätigkeit.
 7. Einhaltung der verfassungsmässigen Wahltermine der IRG und ihre 
		ordnungsgemässe Einhaltung und Durchführung.
 8. Vorzeitige Abwahl des gesamten Gemeindeausschusses oder einzelner 
		Mitglieder dieses Gremiums mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten 
		Mitglieder der Gemeindeversammlung.
 
 (2) Die Beschlüsse zu Ziffer 1., 2., 5. und 7. bedürfen zu ihrer 
		Wirksamkeit der Genehmigung des Obersten Rates. Der Beschluss zu Z. 8. 
		bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Schurarates.
 
 
 A. 2. Gemeindeausschuss
 
 Artikel 26
 (1) Der Gemeindeausschuss ist das geschäftsführende Organ der IRG und 
		wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen. Er hat die 
		Religionsgemeinde zu vertreten und sorgt für die religiösen Belange der 
		Muslime und die Bedürfnisse der Religionsgemeinde.
 
 (2) Der erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme 
		an.
 
 Artikel 27
 Der Gemeindeausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben durch:
 
 1. Er verwaltet das Vermögen der Religionsgemeinde.
 2. Er nimmt Legate und zur IRG gehörende zweckgewidmete Stiftungen (ohne 
		Rechtspersönlichkeit) mit zweckgebundenen Beiträgen an und schlägt 
		allfällige Gründungen von neuen Stiftungen dem Obersten Rat vor.
 3. Er ernennt und enthebt die Vermögensverwalter der Stiftungen (ohne 
		Rechtspersönlichkeit) der IRG.
 4. Er sorgt für den Bau und die Erhaltung von Moscheen, Friedhöfen und 
		sonstigen religiösen und kulturellen Einrichtungen der IRG.
 5. Er gibt dem Obersten Rat seine Ansicht zur Ernennung und 
		Dienstenthebung der Imame und Moscheebediensteten der IRG ab.
 6. Er erstellt die Entwürfe für das Budget und den Rechnungsabschluss.
 7. Er organisiert die Einhebung der Gemeindebeiträge (Kultusumlage) und 
		der Finanzgebarung der Religionsgemeinde.
 8. Er legt dem Obersten Rat die von der Gemeindeversammlung 
		beschlossenen Vorschläge auf Änderung der Verfassung der IGGiÖ (gemäss 
		Art. 25 Z 5) vor.
 9. Er vertritt die Interessen der Religionsgemeinde.
 10.
 a) Führung des Mitgliederverzeichnisses (Registerblätter) gemäss Art. 16 
		Abs. 1.
 b) Von Amts wegen zu führende Wählerlisten:
 aa) Gesamtliste aller wahlberechtigten Mitglieder der Religionsgemeinde;
 bb) Liste der wahlberechtigten Mitglieder der anerkannten und 
		registrierten Moscheen und Fachvereinigungen;
 cc) Liste der wahlberechtigten Mitglieder der Religionsgemeinde, die 
		keiner anerkannten und registrierten Moschee oder Fachvereinigung 
		angehören;
 Wahlberechtigten Mitgliedern einer IRG, die nach Einsicht in die 
		Wählerliste gemäss Art. 1 Abs. 8, 10 und 12 feststellen, dass sie gemäss 
		lit. b – trotz Vorliegens der Voraussetzungen – in diese Wählerlisten 
		nicht aufgenommen wurden, steht das Recht zu, einen Antrag (auch per 
		Email oder Fax) auf Aufnahme zu stellen. Dieser Antrag ist innerhalb 
		einer 10-tägigen Verbesserungsfrist nach Veröffentlichung der 
		Wählerlisten zu stellen. Über diesen Antrag ist innerhalb weiterer 4 
		Tage vom Gemeindeausschuss zu entscheiden. Die so erstellte endgültige 
		Liste ist umgehend gemäss den Bestimmungen der Wahlordnung zu 
		veröffentlichen.
 
 11. Wahl der restlichen Mitglieder des Schurarates im Sinne des Art. 34 
		Abs. 3 zweiter Satz.
 12. Wahrnehmung aller der in der Wahlordnung dem Gemeindeausschuss 
		zugewiesenen Aufgaben.
 
 
 Artikel 28
 (1) Der Gemeindeausschuss besteht aus elf Mitgliedern.
 
 (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss die österreichische 
		Staatsbürgerschaft besitzen.
 
 (3) Nicht mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder darf einer 
		einzigen ethnischen oder
 sprachlichen Gruppe angehören.
 
 (4) Die von der ordentlichen Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder 
		des Gemeindeausschusses wählen unmittelbar danach den Vorsitzenden, den 
		Generalsekretär und den Kassier, deren Stellvertreter, sowie den 
		Sozialreferent, die Frauenreferentin, den Jugendreferent, den 
		Medienreferent und den Kulturreferent mit einfacher Stimmenmehrheit. 
		Diese Wahl bedarf der Genehmigung des Obersten Rates.
 
 (5) Die Funktionsdauer des Gemeindeausschusses ist 4 Jahre und währt bis 
		zur Konstituierung des nächsten Gemeindeausschusses. Eine vorzeitige 
		Abwahl des gesamten Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder dieses 
		Gremiums kann durch die Gemeindeversammlung erfolgen, bedarf aber zu 
		ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Schurarates. Die Mitglieder des 
		Gemeindeausschusses sind für ihre Amtsführung der Gemeindeversammlung 
		und dem Obersten Rat verantwortlich.
 
 (6) Wenn der Gemeindeausschuss mehr als die Hälfte seiner Mitglieder 
		während einer Amtsperiode verliert, dann wird er handlungsunfähig und 
		löst sich auf. In diesem Fall, aber auch im Falle einer aktiven 
		Auflösung (Abwahl) des Gemeindeausschusses durch die Gemeindeversammlung 
		mit Genehmigung des Schurarates, setzt der Oberste Rat ein dreiköpfiges 
		Kuratorium zu provisorischen Geschäftsführung der IRG ein und beruft die 
		Gemeindeversammlung der IRG zu einer auss
erordentlichen Sitzung zur Wahl 
		eines neuen Ausschusses binnen Monatsfrist ein. Die Amtsperiode des neu 
		gewählten Ausschusses währt nur bis zum verfassungsmässigen Ende der 
		Amtsperiode des aufgelösten Ausschusses.
 
 (7) Die Religionsgemeinde wird nach aussen durch den Vorsitzenden 
		vertreten. Rechtserhebliche
 Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden und den 
		Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an 
		die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.
 
 
 A. 3. Erster Imam
 
 Artikel 29
 (1) Der erste Imam wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses über 
		Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt und abberufen. Er hat 
		zumindest Absolvent einer Islamischen Hochschule zu sein oder eine 
		entsprechende Islamisch-religiöse Bildung zu besitzen.
 
 (2) Er gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an und ist 
		religiös-kultureller Referent.
 
 (3) Dem ersten Imam kann vom Obersten Rat der Titel Mufti der IRG 
		verliehen werden.
 
 (4) Die Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Vorschriften des 
		Islam sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend 
		erlassenen Anordnungen.
 
 
 A. 4. Die Islamischen Seelsorger/innen
 
 Definition:
 Ein/e Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der 
		Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis 
		zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem 
		komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen – unter 
		Berücksichtigung der Islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und 
		deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane 
		sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue 
		und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan 
		(Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.
 
 Männliche und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, 
		mit der Einschränkung, dass gemäss der überwiegenden Mehrheit der 
		Gelehrten männliche Vorbeter sowohl männliche, als auch weibliche 
		Gemeinden beim Gebet führen dürfen, während weibliche Vorbeterinnen 
		ausschliess
lich weibliche Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei 
		der rituellen Waschung und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen 
		geschlechtsspezifisch herangezogen werden.
 
 Im Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich 
		geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen.
 
 Die den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende religiöse Autorität darf 
		nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke, 
		die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher 
		Rechte zu hindern. Bei der Ausübung dieser religiösen Autorität darf 
		weder ein äusserer noch innerer Zwang angewandt werden.
 
 Artikel 30
 Seelsorgeorgane:
 
 1. Erster Imam
 2. Imame (VorbeterInnen)
 3. Vaez (PredigerInnen)
 4. Muezzin (Gebetsrufer)
 5. ReligionsdienerInnen
 (für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der 
		rituellen Schächtung etc.)
 6. SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten, 
		Krankenhäuser, etc.)
 7. ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag
 
 
 Artikel 31
 Aufgabenbereich:
 
 1. Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse 
		Unterweisung der Muslime
 2. Qur'aan
 lesung, Qur'aan
 erklärung und Qur'aan
 unterricht
 3. Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung 
		gemeinschaftlicher Gebete
 4. Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen
 5. Aufnahme und Belehrung von Konvertierten
 6. Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde
 7. Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in 
		Ritualfragen
 8. Vereinsbetreuung
 9. Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von 
		religiösen Eheschliessungen
 10. Beratung in sozialen Angelegenheiten
 11. Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge
 12. Schwangerschaftsberatung
 13. Beratung bei Erziehungsfragen
 14. Trost und Beistand in Krisensituationen
 15. Sterbebegleitung
 16. Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen
 
 Artikel 32
 (1) Bestellung:
 
 1. In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese 
		Verfassung nichts anderes vorsieht, auf Vorschlag der Religionsgemeinde 
		vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und 
		gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.
 
 2. Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den Gemeindeausschuss 
		übertragen, bzw. von diesem entzogen werden.
 
 3. Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder vorübergehend 
		sein.
 
 (2) Voraussetzungen für die Bestellung:
 
 1.Um zum/r Islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist eine 
		abgeschlossene Ausbildung an einer höheren Islamischen Bildungsanstalt 
		oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat anerkannte praktische 
		Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von Muslimen nachzuweisen,
 oder ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges über 
		„Islamische Seelsorge in Österreich“, veranstaltet von der IGGiÖ.
 
 2. Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islam und der Einrichtungen der 
		IGGiÖ müssen
 vorhanden sein, sowie ein unbescholtener Lebenswandel.
 
 3. Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat oder vor 
		einem von diesem ermächtigten Gremium bestätigt werden.
 
 4. Das Erlernen der deutschen Sprache und deren Beherrschung innerhalb 
		einer angemessenen Frist.
 
 Artikel 33
 Amtsenthebung:
 
 Die Amtsenthebung wird (wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht) 
		vom Obersten Rat der IGGiÖ ausgesprochen und erfolgt aufgrund:
 
 1. Beendigung der Mitgliedschaft in der IGGiÖ;
 2. Entlassung durch den Obersten Rat oder durch ein anderes zuständiges 
		Organ der IGGiÖ;
 3. Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich;
 Verstoss gegen die in der Seelsorgeausbildung vermittelten Islamischen 
		Grundsätze und Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der zuständigen 
		Organe und Gremien trotz Mahnung durch das zuständige Organ der IGGiÖ;
 4. Rechtskräftige Verurteilung wegen verbrecherischer Delikte;
 5. Amtsmissbrauch und/oder erwiesene sittenwidrige Handlungen.
 
 
 B. 5. Der Schurarat
 
 Artikel 34
 (1) Der Schurarat ist das Haupt- und Zentralgremium der IGGiÖ. Er widmet 
		sich vornehmlich legislativen Angelegenheiten der Islamischen 
		Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Schurarat besteht aus mindestens 
		36 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Schurarates soll die 
		Grenze von 61 Mitgliedern nicht überschreiten.
 
 (2) Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Schurarates dürfen 
		einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören. Frauen und 
		Jugend müssen im Schurarat vertreten sein.
 
 (3) Dem Schurarat gehören mit beschliess
ender Stimme die Vorsitzenden, 
		ihre Stellvertreter, Generalsekretäre und Kassiere jeder IRG an. Die 
		restlichen Mitglieder mit beschliess
ender Stimme werden von den 
		Gemeindeausschüssen entsprechend dem Verhältnis der wahlberechtigten 
		Mitglieder dieser IRG (Stand: Wahltag der Gemeindeversammlung) gewählt. 
		Der amtierende Oberste Rat teilt dem Gemeindeausschuss jeder 
		Religionsgemeinde die Anzahl der zu wählenden restlichen Mitglieder des 
		Schurarates spätestens vier Wochen vor der Konstituierung des neuen 
		Schurarates mit; in gleicher Weise teilt er dem Vorsitzenden des 
		amtierenden Schurarates die Gesamtzahl aller von den einzelnen 
		Gemeindeausschüssen zu wählenden restlichen Mitglieder mit.
 
 (4) Die Funktionsperiode des Schurarates währt 4 Jahre ab seiner 
		Konstituierung, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des nachfolgenden 
		Schurarates.
 
 (5) Der Schurarat ist spätestens binnen Monatsfrist nach Abschluss der 
		Wahlen aller Gemeindeausschüsse zu konstituieren.
 
 (6) Sitz des Schurarates ist Wien.
 
 Artikel 35
 (1) Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, seinen 
		Generalsekretär, sowie deren Stellvertreter.
 
 (2) Der Vorsitzende des Schurarates soll den Schurarat zweimal jährlich 
		zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Er muss aber den Schurarat 
		zumindest einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen.
 
 (3) Über begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder ist ein 
		auss
erordentlicher Schurarat einzuberufen.
 
 (4). Der Schurarat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der 
		ordnungsgemäss geladenen
 Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
 
 (5) Die Entscheidungen des Schurarates erfolgen mit einfacher 
		Stimmenmehrheit, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht. Bei 
		Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
 (6) Um Unvereinbarkeit bzw. Interessenkollision zu vermeiden, haben 
		Mitglieder anderer Gremien der IGGiÖ, die zugleich Mitglieder des 
		Schurarates sind, bei Abstimmungen im Schurarat, die ihre Person 
		betreffen, sich der Stimme zu enthalten.
 
 Artikel 36
 Der Schurarat übt folgende Funktionen aus:
 
 1. Er trifft Entscheidungen über die Organisation und Tätigkeit der 
		Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
 2. Er erlässt Vorschriften über die Einrichtung von Moscheen, und 
		anderer religiöser Einrichtungen und Anstalten der IRG;
 3. Er sorgt für die Befriedigung aller Bedürfnisse der IGGiÖ und erlässt 
		die erforderlichen Richtlinien;
 4. Er erstellt das Budget und bewilligt den Rechnungsabschluss;
 5. Er überprüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Obersten Rates;
 6. Er ernennt auf Vorschlag des Obersten Rates die ersten Imame und 
		wählt den Mufti; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl 
		des Muftis binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen 
		Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates 
		einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.
 7. Er wählt und wählt ab den Vorsitzenden, den stellvertretenden 
		Vorsitzenden und die Mitglieder des Obersten Rates, sowie die drei 
		Rechnungsprüfer;
 8. Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über die Verwaltung und 
		Aufsicht des Vermögens aller Einrichtungen der Religionsgemeinden.
 9. Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über den Erwerb, die 
		Veräusserung und die Belastung des Vermögens.
 10. Er genehmigt nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Beschlüsse 
		der nachgeordneten Gremien und Organe;
 11. Er beschliesst Verfassungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der 
		Stimmen.
 12. Er trifft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bindende 
		Entscheidungen über Meinungsverschiedenheit zwischen Gremien, 
		Funktionsträgern oder einzelnen Mitgliedern der IGGiÖ bezüglich der 
		Auslegung von Bestimmungen dieser Verfassung.
 13. Er hat das Recht, wenn das allgemeine Interesse der betroffenen 
		Religionsgemeinde bzw. der gesamten Glaubensgemeinschaft es erfordert, 
		den Gemeindeausschuss aufzulösen oder einzelne Mitglieder des 
		Ausschusses zu entlassen. Die Beschlüsse darüber müssen mit 2/3 Mehrheit 
		getroffen werden.
 14. Die Abwahl des Vorsitzenden des Obersten Rates und Präsidenten der 
		Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie des Vorsitzenden 
		des Gemeindeausschusses, welche für 4 Jahre gewählt werden, ist nur mit 
		einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des 
		Schurarates, bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der 
		ordnungsgemäss zur Sitzung eingeladenen Mitglieder, nach erwiesener 
		Verfehlung und Überprüfung der Beschuldigungen durch den Vorsitzenden 
		des Schurarates und des Muftis der IGGiÖ vorzunehmen.
 15. Er genehmigt Beschlüsse der Gemeindeversammlung über Abwahl des 
		Gemeindeausschusses oder einzelner Mitglieder desselben (Art. 28 Abs. 5) 
		mit 2/3 Mehrheit;
 
 16. Er bestimmt zu Beginn seiner Funktionsperiode auf Vorschlag des 
		Obersten Rates die im
 Beirat der IGGiÖ zu vertretenden Islamischen Vereine und verdiente 
		Persönlichkeiten;
 
 17. Er wählt auf Vorschlag des Obersten Rates die weiteren Mitglieder 
		des Imame Rates; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl 
		der restlichen Mitglieder des Imame-Rates binnen Monatsfrist nach der 
		Konstituierung des neuen Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 
		Mitglieder des Schurarates einen Initiativvorschlag dem Schurarat 
		vorlegen.
 
 18. Er diskutiert und beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates mit 
		2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kultusumlageordnung. Die 
		beschlossene Kultusumlageordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser 
		Verfassung;
 
 19. Er diskutiert und beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates mit 
		2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Wahlordnung für die Gremien der 
		IGGiÖ. Die beschlossene Wahlordnung ist ein integrativer Bestandteil 
		dieser Verfassung;
 
 20. Er wählt auf Vorschlag des Obersten Rates die drei Rechnungsprüfer; 
		macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl der Rechnungsprüfer 
		binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen Schurarates keinen 
		Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates einen 
		Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.
 
 21. Er bildet auf Vorschlag des Obersten Rates das Schiedsgericht und 
		wählt dessen
 Vorsitzenden; macht der OR von seinem Vorschlagsrecht bei der Wahl des 
		Schiedsgerichts binnen Monatsfrist nach der Konstituierung des neuen 
		Schurarates keinen Gebrauch, so können 12 Mitglieder des Schurarates 
		einen Initiativvorschlag dem Schurarat vorlegen.
 
 B. 6. Oberster Rat
 
 Artikel 37
 (1) Der Oberste Rat ist das höchste geschäftsführende Organ der IGGiÖ. 
		Er widmet sich vornehmlich exekutiven Angelegenheiten der IGGiÖ. Er ist 
		das Hauptverwaltungsgremium der IGGiÖ für religiöse, religiös-kulturelle 
		und vermögensrechtliche Belange der Islamischen Glaubensgemeinschaft. 
		Die IGGiÖ ordnet und verwaltet ihre religiösen, religiös-kulturellen und 
		vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbständig.
 
 (2) Das Mandat der vom Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates 
		währt so lange wie das Mandat des Schurarates; es führt die Geschäfte 
		bis zur Wahl des neuen Obersten Rates.
 
 (3) Der Oberste Rat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, welche vom 
		Schurarat gewählt werden. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören.
 
 (4) Der Mufti der IGGiÖ gehört dem Obersten Rat mit beratender Stimme 
		an.
 
 (5) Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Obersten Rates dürfen 
		einer einzigen ethnischen und sprachlichen Gruppe angehören.
 
 (6) Mitglieder des Obersten Rates wählen unmittelbar nach der 
		Konstituierung des neu gewählten Obersten Rates aus ihrer Mitte eine/n 
		Generalsekretär/in, eine/n Kassier/in und deren Stellvertreter/innen, 
		sowie eine Frauenreferentin, eine/n Jugendreferent/in, eine/n 
		Sozialreferent/in, eine/n Medienreferent/in, eine/n Kulturreferent/in 
		und einen Vereine-Koordinator.
 
 (7) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der 
		Geschäftsführung und führt Protokolle bei Sitzungen des Obersten Rates 
		und des Beirates.
 
 (8) Der Kassier hat für die ordnungsgemässe Geldgebarung zu sorgen.
 
 (9) Wenn der Generalsekretär oder der Kassier verhindert ist, dann 
		übernehmen ihre Stellvertreter ihre Funktionen vorübergehend.
 
 (10) Der Oberste Rat hat alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung 
		zusammenzutreten. Bei Abstimmungen darf kein Mitglied durch ein anderes 
		Mitglied vertreten werden.
 
 (11) Der Oberste Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens 
		die Hälfte der ordnungsgemäss geladenen Mitglieder anwesend ist.
 
 (12) Der Oberste Rat trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher 
		Mehrheit der
 ordnungsgemäss zur Sitzung geladenen Mitglieder, wenn diese Verfassung 
		nichts anderes
 vorsieht.
 
 (13) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter 
		vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der IGGiÖ als 
		geschäftsführender Präsident so lange der Verhinderungsfall besteht, 
		längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.
 
 (14) Die Entscheidungen werden in den vom Vorsitzenden einberufenen 
		Sitzungen getroffen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen entscheidet 
		der Vorsitzende; er hat die Genehmigung des Obersten Rates in der 
		nächsten Sitzung einzuholen.
 
 (15) Eine auss
erordentliche Sitzung des Obersten Rates ist vom 
		Vorsitzenden über begründeten Antrag von fünf Mitgliedern oder nach 
		begründetem Antrag eines Ausschusses einer Religionsgemeinde innerhalb 
		einer Frist von einem Monat einzuberufen.
 
 (16) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wird nach aussen 
		durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig 
		Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der 
		Vorsitzende des Obersten Rates darf nicht jünger als 35 Jahre sein.
 
 (17) Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den 
		Vorsitzenden (Präsidenten) und den Generalsekretär unterzeichnet. In 
		finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs 
		der Kassier.
 
 Artikel 38
 Der Oberste Rat führt insbesondere in administrativer Hinsicht folgende 
		Aufgaben durch:
 
 1. Er verwaltet alle religiösen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten 
		der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und beaufsichtigt die 
		Tätigkeit der IRGn und Stiftungsorgane.
 2. Er gibt Erklärungen und Erläuterungen zu religiösen Fragen.
 3. Er erteilt Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, 
		erlässt die Lehrpläne und bestellt und enthebt die Fachinspektoren, die 
		zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes berufen 
		sind.
 4. Er bestellt und enthebt die muslimischen Religionslehrer und 
		beaufsichtigt deren Tätigkeit.
 5. Er ernennt, versetzt und enthebt die Bediensteten der Moscheen der 
		Religionsgemeinden und der anderen Angestellten des Obersten Rates und 
		dessen Einrichtungen.
 6. Er bewilligt die Budgets und die Rechnungsabschlüsse der 
		Religionsgemeinden.
 7. Er sorgt für die Errichtung und Instandhaltung von anerkannten und 
		registrierten Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen der 
		Religionsgemeinden.
 8. Er beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens aller Islamischen 
		Einrichtungen der Religionsgemeinden.
 9. Er unterbreitet dem Vorsitzenden des Schurarates Vorschläge für die 
		auss
erordentliche Einberufung des Schurarates und führt die notwendigen 
		Vorbereitungen durch.
 10. Er erstellt Berichte über seine Tätigkeit an den Schurarat.
 11. Er bereitet Vorschläge für das Budget und den Rechnungsabschluss an 
		den Schurarat vor.
 12. Er genehmigt die Beschlüsse der Religionsgemeinden, wie dies in 
		dieser Verfassung vorgesehen ist.
 13. Er leitet die genehmigten Vorschläge der Religionsgemeinden auf 
		Änderung dieser
 Verfassung an den Schurarat weiter und stellt selbst 
		Verfassungsänderungsanträge.
 14. Er gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt (Amtsblatt der 
		IGGiÖ) heraus.
 15. Er leitet Legate und religiöse fromme Stiftungen.
 16. Er genehmigt die Gründung von Legaten und Stiftungen, die von den 
		Gemeindeausschüssen der IRGn vorgeschlagen worden sind (Art. 27 Z 2).
 17. Im Falle der vorzeitigen Abwahl eines Gemeindeausschusses oder 
		dessen Selbstauflösung setzt der Oberste Rat ein dreiköpfiges Kuratorium 
		zur provisorischen Geschäftsführung ein und beruft die zuständige 
		Gemeindeversammlung zu einer Sitzung zwecks Wahl eines neuen Ausschusses 
		binnen Monatsfrist ein und führt und beaufsichtigt die Wahl entsprechend 
		der Bestimmungen dieser Verfassung.
 18. Er schlägt dem Schurarat die Namen der im Beirat zu vertretenen 
		Islamischen Vereine und verdiente Persönlichkeiten vor.
 19. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Mitgliedern des 
		Imame-Rates zu wählenden weiteren Imame und geeigneten Persönlichkeiten 
		vor.
 20. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Mitgliedern des 
		Schiedsgerichtes zu wählenden Persönlichkeiten vor.
 21. Er schlägt dem Schurarat die Namen der zu Rechnungsprüfern zu 
		wählenden Persönlichkeiten vor.
 22. Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte 
		verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des 
		Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na´ib) zu ernennen, der 
		die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis durch den Schurarat bei der 
		nächsten Sitzung des Schurarates (gemäss Art. 36 Z 6) auszuüben hat.
 23. Er beruft bei Bedarf eigenmächtig oder auf Vorschlag des Imame-Rates 
		eine Imamekonferenz ein.
 24. Er schlägt dem Schurarat die zu beschliess
ende Kultusumlageordnung 
		vor (Art. 36 Z 18).
 25. Er schlägt dem Schurarat die zu beschliess
ende Wahlordnung der 
		Gremien der IGGiÖ vor
 (Art. 36 Z 19).
 26. Er bildet anlässlich der Wahl der Gemeindeversammlungen der IRGn ein 
		Wahlkomitee bestehend aus sieben Mitgliedern. Das Wahlkomitee hat die 
		Aufgabe der Wahlvorbereitung (Erstellung einheitlicher Stimmzettel, 
		Formulierung von Bestimmungen betreffend die Gültigkeit oder 
		Ungültigkeit einer Stimmabgabe, Einschulung von Wahlhelfern, etc.), 
		Wahlorganisation und Wahldurchführung im Auftrag des Obersten Rates und 
		unter seiner unmittelbaren Aufsicht.
 27. Er führt die Beschlüsse des Schurarates durch.
 
 
 B. 7. Beirat
 
 Artikel 39
 (1) Der Beirat ist ein beratendes Gremium der IGGiÖ. Ihm gehören die 
		Obmänner und Obfrauen der gross
en Islamischen Organisationen (Vereine) in 
		Österreich oder, im Falle der Unvereinbarkeit, bevollmächtigte Vertreter 
		der betreffenden Organisationen und verdiente muslimische 
		Persönlichkeiten an.
 (2) Grosse Islamische Organisationen (Vereine) sind Dachvereine oder 
		Einzelvereine, die mehr als 200 Mitglieder aufweisen.
 (3) Der Schurarat bestimmt bei Beginn seiner Amtsperiode auf Vorschlag 
		des Obersten Rates die Organisationen, deren Obmänner und Obfrauen oder 
		bevollmächtigte Mitglieder als Mitglieder des Beirates herangezogen 
		werden. Der gleiche Vorgang gilt für die Bestimmung der verdienten 
		Persönlichkeiten, die als Mitglieder des Beirates herangezogen werden.
 (4) Die Mitgliedschaft eines Obmanns/einer Obfrau oder bevollmächtigten 
		Mitglieds einer Islamischen Organisation im Beirat der IGGiÖ ist mit dem 
		Fortbestehen seiner Funktion in seiner Stammorganisation gekoppelt. 
		Verlust der angestammten Funktion in der eigenen Organisation führt 
		automatisch zum Verlust der Mitgliedschaft im Beirat der IGGiÖ.
 (5) Die Funktionsperiode des Beirates währt so lange wie die 
		Funktionsperiode des Schurarates.
 (6) Der Präsident der IGGiÖ führt den Vorsitz bei Sitzungen des 
		Beirates. Er beruft den Beirat zweimal jährlich zu ordentlichen, und auf 
		Beschluss des Obersten Rates oder auf Antrag eines Drittels der 
		Mitglieder des Beirates zu auss
erordentlichen Sitzungen ein.
 
 
 Artikel 40
 (1) Der Beirat bereitet dem Obersten Rat und dem Schurarat Vorschläge, 
		Anträge und Anregungen vor. Er sorgt vornehmlich für die Erhaltung einer 
		lebendigen Verbindung zwischen den Gremien der IGGiÖ und dem 
		muslimischen Gemeinwesen in Österreich.
 (2) Der Beirat übermittelt dem Schurarat seine Anregungen und Ansichten, 
		sowie Kommentare über Verfassungsänderungsvorlagen.
 
 
 B. 8. Mufti der IGGiÖ
 
 Artikel 41
 
 (1) Der Mufti der IGGiÖ wird von den Mitgliedern des Schurarates mit 
		einfacher Mehrheit gewählt.
 Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmässigen 
		Voraussetzungen besitzen.
 
 (2) Das heisst er muss entweder ein Absolvent einer Hochschule für 
		Islamische Studien sein oder an einer traditionellen Islamischen 
		Gelehrtenstätte promoviert haben.
 
 (3) Er kann wegen schwerer Verfehlungen gegen die Lehrsätze und 
		Vorschriften des Islam oder schädigendem Verhalten der IGGiÖ gegenüber 
		vom Schurarat mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer 
		Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordnungsgemäss zur Sitzung 
		geladenen Mitglieder abgewählt werden.
 
 Artikel 42
 (1) Der Mufti der IGGiÖ entscheidet gemeinsam mit dem Imame-Rat über 
		religiöse Fragen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
 
 (2) Im vorübergehenden Verhinderungsfall bestellt der Mufti der IGGiÖ im 
		Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des 
		Imame-Rates zu seinem Vertreter.
 
 (3) Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte 
		verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des 
		Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na´ib) zu ernennen, der 
		die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis durch den Schurarat bei der 
		nächsten Sitzung des Schurarates (gemäss Art. 36 Z 6) auszuüben hat.
 
 Artikel 43
 Der Mufti der IGGiÖ übt folgende Aufgaben aus:
 
 1. Er kontrolliert die Tätigkeit der Imame im Einvernehmen mit dem 
		Obersten Rat;
 2. Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen religiöse 
		Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Imame-Rates und holt dessen 
		nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein;
 3. Er hat das Recht gemeinsam mit dem Imame-Rat, gegen jede Entscheidung 
		des Obersten Rates oder eines Gemeindeausschusses Einspruch zu erheben, 
		falls sie der Meinung sind, dass sie gegen den Geist des Islam verstösst 
		oder den Interessen der IGGiÖ widerspricht. Die endgültige Entscheidung 
		trifft der Schurarat;
 4. Er hat sich unter Heranziehen der Imame unter der Berücksichtigung 
		der jeweiligen Rechtsschule und besonderer Beratung eines rechtskundigen 
		Imams der betreffenden Rechtsschule auch der Erwachsenenbildung zu 
		widmen.
 
 
 B. 9. Der Imame- Rat
 
 Artikel 44
 (1) Der Imame-Rat ist das Fachorgan der IGGiÖ für Glaubenslehre, 
		Gottesdienstlehre, Morallehre und für religiös-rechtliche Fragen.
 
 (2) Er besteht aus dem Mufti der IGGiÖ, neun ersten Imamen der 
		Religionsgemeinden und aus weiteren Mitgliedern aus den in der 
		Islamischen Welt verbreiteten und in Österreich vertretenen 
		Rechtsschulen des Islam, die über eine adäquate theologische 
		Qualifikation verfügen und auf Vorschlag des Obersten Rates vom 
		Schurarat für die gleiche Amtsperiode des Schurarates gewählt werden.
 
 (3) Der Imame-Rat trifft auf Einladung des Muftis und unter seinem 
		Vorsitz mindestens zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen zusammen.
 
 (4) Der Imame-Rat teilt dem Obersten Rat durch den Mufti seine 
		Erkenntnisse mit, dieser macht sie den anderen Gremien der IGGiÖ und 
		gegebenenfalls der Öffentlichkeit bekannt. Im Zweifelsfall legt der 
		Oberste Rat Erkenntnisse des Imame-Rates dem Schurarat vor deren 
		Veröffentlichung zur Genehmigung vor.
 
 (5) Der Imame-Rat kann bei Bedarf dem Obersten Rat die Einberufung einer 
		Imamekonferenz vorschlagen, welche auf Einladung des Obersten Rates und 
		unter Vorsitz des Muftis zu Beratungen zusammentritt.
 
 
 B. 10. Das Schiedsgericht
 
 Artikel 45
 (1) Das Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ. Es 
		wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat aus fünf verdienten 
		und integren Persönlichkeiten des Islamischen öffentlichen Lebens, die 
		keine andere Funktion in der IGGiÖ bekleiden, gebildet. Der Schurarat 
		wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die 
		Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt wie die Funktionsperiode des 
		Schurarates (Art.36 Z 21, Art. 38 Z 20).
 
 (2) Das Schiedsgericht trifft auf Antrag eines Gremiums der IGGiÖ über 
		Divergenzen und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung der Bestimmungen 
		dieser Verfassung eine bindende Entscheidung.
 
 (3) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen 
		gemäss Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der 
		IGGiÖ entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten 
		zwischen den Gremien oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den 
		zuständigen Gremien der IGGiÖ, wenn es von einer Streitpartei dazu 
		schriftlich gerufen wird.
 
 (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 
		8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung (Beschwerde) bei 
		Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach 
		Gewährung beiderseitigen Gehörs. Seine Entscheidungen sind endgültig. 
		Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen 
		einer Frist von 14 Tagen ab Datum der Entscheidung schriftlich bekannt 
		zu geben.
 
 (5) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der 
		Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein Ersatzmitglied für die 
		Restzeit der Funktionsperiode.
 
 
 B. 11. Das Rechnungsprüfungsorgan
 
 Artikel 46
 (1) Das Rechnungsprüfungsorgan der IGGiÖ besteht aus drei Personen, den
 Rechnungsprüfern.
 
 (2) Die Rechnungsprüfer werden auf Vorschlag des Obersten Rates vom 
		Schurarat gewählt
 (Art. 36 Z 20, Art. 38 Z 21).
 
 (3) Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die gesamte 
		Geldgebarung der IGGiÖ, ihrer Gremien, der IRGn und ihrer sonstigen 
		Einrichtungen. Gegenstand der Prüfung sind die Ordnungsmässigkeit der 
		Rechnungslegung und die verfassungsmässige Verwendung der Mittel.
 
 (4) Die geprüften Gremien haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen 
		Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 
 (5) Die Rechnungsprüfer haben dem Obersten Rat und dem Schurarat über 
		das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.
 
 
 
 IV. Rechte und Pflichten
 
 Artikel 47: Wahlrechte
 (1) Jedes Mitglied einer Islamischen Religionsgemeinde hat in dieser das 
		aktive Wahlrecht, wenn es im Sprengel der IRG durch mehr als ein Jahr 
		seinen Hauptwohnsitz hat, im Mitgliedsregister der IRG registriert ist, 
		das 14. Lebensjahr vollendet hat und den jährlichen Mitgliedsbeitrag 
		fristgerecht entrichtet hat. Auf Art. 16 Abs. 3 wird verwiesen.
 
 (2) Das passive Wahlalter (bzw. Wahlrecht) zur Gemeindeversammlung ist 
		16 Jahre. Sonst gelten die gleichen Voraussetzungen wie in Abs. 1.
 
 (3) Das passive Wahlalter (bzw. Wahlrecht) zum Gemeindeausschuss ist 18 
		Jahre und an einen zweijährigen Hauptwohnsitz im Sprengel der IRG 
		gebunden.
 
 Artikel 48: Allgemeine Rechte und Pflichten
 (1) Alle Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde haben das Recht, 
		alle Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft unter den 
		vorgesehenen Bedingungen zu benützen. Jene Anhänger des Islams, die in 
		Österreich lediglich ihren Aufenthalt innehaben, sind den Mitgliedern 
		diesbezüglich gleichgestellt.
 
 (2) Die vorgesehenen allgemeinen Bedingungen müssen von dem 
		Gemeindeausschuss auf eine geeignete Weise (Anschlagstafel in den 
		Moscheen oder elektronische Veröffentlichung) bekanntgegeben werden.
 
 (3) Die Mitglieder der IRGn bzw. der IGGiÖ üben ihr Recht auf 
		Mitbestimmung und Mitgestaltung in Angelegenheit der Verwaltung der 
		einzelnen IRGn und der IGGiÖ insgesamt aus durch die
 Delegierung ihrer Vertreter in die Gremien der IGGiÖ und durch direkte 
		Meinungsäusserung und Beratung der Gremien und gegebenenfalls durch 
		Beschwerdeführung vor den zuständigen Gremien und insbesondere vor dem 
		Schiedsgericht.
 
 
 Artikel 49
 Alle Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben 
		die Vorschriften des Islam und dieser Verfassung zu beachten.
 
 
 V. Übergangsbestimmungen
 
 Artikel 50
 (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle Islamischen 
		Religionsgemeinden neu konstituiert. Anlässlich der ersten Wahl der 
		Gemeindeversammlung nach den Bestimmungen dieser Verfassung sind jene 
		Personen wahlberechtigt, die in die Liste der wahlberechtigten 
		Mitglieder der zu konstituierenden IRG eingetragen sind.
 
 (2) Diese Liste ist vom amtierenden Obersten Rat zu führen; in diese 
		sind jene Muslime aufzunehmen, die im Sprengel der zu konstituierenden 
		IRG durch mehr als ein Jahr ihren Hauptwohnsitz haben, den vom Schurarat 
		festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt haben und 
		das in dieser Verfassung bestimmte Wahlalter vollendet haben.
 
 (3) Die Konstituierung der Religionsgemeinde Eisenstadt obliegt dem 
		Obersten Rat. Bis zu ihrer
 Konstituierung wird sie im Schurarat durch vom amtierenden Obersten Rat 
		nominierte vier geeignete Personen vertreten. Diese müssen im Gebiet des 
		Bundeslandes Burgenland ihren Hauptwohnsitz haben.
 
 
 
 VI. Verfassungsänderungsverfahren
 
 Artikel 51
 (1) Diese Verfassung kann reformiert und geändert werden auf folgende 
		Weise:
 1. Wenn eine Gemeindeversammlung die Notwendigkeit einer 
		Verfassungsänderung aus praktischen Gründen oder auf Anregungen von 
		Gemeindemitgliedern feststellt, dann hat sie die gewünschten 
		Verfassungsänderungen in einer ordentlichen Sitzung der 
		Gemeindeversammlung zu beraten und Beschlüsse darüber als Antrag an den 
		Schurarat über den Obersten Rat, mit 2/3 Stimmenmehrheit der zur Sitzung 
		ordnungsgemäss geladenen Mitglieder zu fassen (Art. 25 Z 5).
 2. Der Gemeindeausschuss legt den von der Gemeindeversammlung 
		beschlossenen Antrag dem Obersten Rat zur Genehmigung und Weiterleitung 
		an den Schurarat vor (Art.27 Z 8).
 3. Der Oberste Rat befasst sich mit dem jeweiligen Antrag der IRG auf 
		Verfassungsänderung und fasst einen Beschluss über seine Genehmigung. 
		Der genehmigte Antrag wird dann vom Obersten Rat dem Schurarat 
		weitergeleitet (Art.38 Z 12 u. 13).
 4. Der Oberste Rat kann aus eigener Initiative Beschlüsse über 
		Verfassungsänderung
 fassen und entsprechende Anträge dem Schurarat stellen (Art. 38 Z 13).
 5. Alle Vorlagen über Verfassungsänderung müssen bevor sie dem Schurarat 
		zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden, dem Beirat zur 
		Einsichtnahme vorgelegt werden, um den Schurarat von etwaigen 
		Anregungen, Ansichten oder Kommentaren des Beirates zu informieren (Art. 
		40 Z 2).
 6. Nach Abschluss der Beratungsphase tritt der Schurarat zu einer 
		Sitzung zusammen, um über die Verfassungsänderungsvorlage zu beraten und 
		mit 2/3 Mehrheit der zur Sitzung ordnungsgemäss geladenen Mitglieder zu 
		beschliess
en. (Art. 36 Z 11).
 
 (2) Die vom Schurarat ordnungsgemäss beschlossene Verfassungsänderung 
		wird vom Präsidenten der IGGiÖ dem Bundesministerium für Unterricht, 
		Kunst und Kultur zur staatlichen Genehmigung vorgelegt.
 
 (3) Die vom Bundesminister/ von der Bundesministerin für Unterricht, 
		Kunst und Kultur genehmigte Verfassungsänderung tritt mit dem Datum der 
		Genehmigung in Kraft (Art. 52 Abs. 2).
 
 
 Artikel 52
 (1) Diese Verfassung wurde vom Schurarat der IGGiÖ am 27.06.2009 
		beschlossen.
 
 (2) Sie tritt mit Datum ihrer Genehmigung durch das Bundesministerium 
		für Unterricht, Kunst und Kultur in Kraft.
 
 Anlagen:
 
 1 Wahlordnung
 1 Kultusumlageordnung
 
 Anas Schakfeh,
 Präsident der IGGiÖ
 Fuat Sanac, Vorsitzender des Schurarates
     
		 
   
		
		 Update 
		2009     
		Im
        Namen Allahs , des Gnädigen, des Allerbarmers. 
		Aus
        euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen,
        gebieten, was recht ist, und verbieten, was verwerflich ist. Denen wird
        es wohl ergehen. 
		  
		    
		VERFASsUNG
        DER
        IslamischeN
        GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH 
		gemäss
        dem Gesetz
        vom 15. Juli 1912, RGBI. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger
        des Islams als Religionsgesellschaft, in der Fassung der Kundmachung
        BGBL Nr. 164/ 1988 und der Verordnung BGBL Nr. 466/ 1988 
		  
		  
		I. 
		Allgemeine
        Bestimmung   
			 Artikel
        1       
        Der  Islamischen
        Glaubensgemeinschaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in
        der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben. 
         
         
			   
		  
		Artikel
        2         Die Aufnahme in den Islam erfolgt bei Kleinkindern entsprechend
        den Islamischen Vorschriften. Andere Personen werden durch Ablegung des
        Islamischen Glaubensbekenntnisses in Gegenwart zweier moslemischer
        Zeugen durch den zuständigen Imam aufgenommen. Der Nachweis der Zugehörigkeit
        zum Islam erfolgt durch die Bestätigung des zuständigen Imams aus dem
        Registerbuch der Islamischen Religionsgemeinde. 
		  
		Artikel
        3         
        Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist die Wahrung und
        Pflege der Religion unter den Anhängern des Islams. 
        Zur
        Erreichung dieses Zieles sorgt die Islamische Glaubensgemeinschaft
        durch: 
		  
		1.  
        Verkündigung des Islams; 
		2.   
        Vorsorge für die Islamische Erziehung und Ausbildung der Anhänger
        des Islams;  
		3.   
        Pflege der Islamischen Humanität, insbesondere Fürsorge für
        Bedürftige und Kranke; 
		4.   
        Veranstaltung religiöser Vorträge; 
		5.   
        Herausgabe und Verbreitung Islamischer Literatur und
        Zeitschriften; 
		6.   
        Errichtung und Erhaltung von Moscheen, Religionsschulen und
        anderen religiösen und religions-kulturellen   Einrichtungen; 
		7.   
        Abhaltung öffentlicher und nicht-öffentlicher Islamischer
        Gottesdienste; 
		8.   
        Bestattung der Verstorbenen; 
		9.   
        Ausbildung
        von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und ReligionsdienerInnen 
		10.   
        Jede sonstige Tätigkeit, die die religiöse Förderung der Anhänger 
        der Islamischen Glaubensgemeinschaft anstrebt; 
		11.   
        Aufklärung über den Islam; 
		  
		  
		Artikel
        4         
        Die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in der
        Republik Österreich ist Rechtsperson im Sinne von Artikel 15 des
        Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBI.
        Nr. 142/1867.  
		Sie
        lehrt und bekennt ihren Glauben und übt ihre Religion öffentlich und
        privat; sie ordnet und verwaltet ihre religiösen, religiös-
        kulturellen und vermögensrechtlichen 
        Angelegenheiten selbständig. 
		  
		Artikel
        5          
        Die Islamische Glaubensgemeinschaft führt ihre Verwaltung gemäss
        den Vorschriften des Islams nach den Bestimmungen dieser Verfassung und
        nach den anderen, auf Grund dieser Verfassung erlassenen Beschlüssen. 
		  
		 Artikel
        6        
        Neben der Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in
        der Republik Österreich haben die Islamischen Religionsgemeinden
        Rechtspersönlichkeit. 
		                       
        Stiftungen erlangen die Rechtspersönlichkeit für den
        staatlichen Bereich nach den Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und
        Fondsgesetzes, BGBI. Nr. 11/ 1975, in der jeweils geltenden Fassung, und
        der Stiftungsgesetze der Bundesländer. Diese Stiftungen stehen unter
        der religiösen Aufsicht der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Von
        dieser Aufsicht ausgenommen sind die von diplomatischen Vertretungen
        errichteten Stiftungen, sofern deren Status nichts anderes vorsehen. 
		                       
        Diese Einrichtungen erwerben und verwalten durch ihre Organe
        bewegliches und unbewegliches Vermögen, und üben alle sich ergebenden
        Rechte im Rahmen der Vorschriften dieser Verfassung. 
		  
		Artikel
        7        
        Alle Organe und Angestellten der Islamischen Glaubensgemeinschaft
        müssen eine angemessene religiöse Bildung besitzen, sowie die deutsche
        Sprache möglichst gut beherrschen. 
		                       
        Die angemessene Bildung besteht darin, sowohl selbst die
        Islamischen Vorschriften möglichst tadellos zu erfüllen als auch
        andere bei der Erfüllung dieser Vorschriften zu beraten sowie zu
        belehren und zu deren Befolgung zu veranlassen. 
		  
		Personen,
        die in dieser Gemeinschaft religiöse Funktionen ausüben, dürfen kein
        Geschäft betreiben, das mit ihrer religiösen Stellung und dem Ansehen
        der Islamischen Glaubensgemeinschaft nicht in Einklang steht. 
		  
		Artikel
        8        
        Jedem Moslem, der sich durch die Entscheidung eines Organs der
        Islamischen Glaubensgemeinschaft in seinen Rechten oder persönlichen
        Interessen, die auf dieser Verfassung oder anderen, gehörig erlassenen
        Vorschriften beRuuhhen, verletzt erachtet, steht das Recht der Berufung
        zu.   
          
            
			Die
            Berufung gegen Entscheidungen des Gemeindeausschusses und der
            Gemeindeversammlung geht an den Obersten Rat, gegen Entscheidungen
            des Obersten Rates an den Schurarat der Islamischen
            Glaubensgemeinschaft.   
		                       
        Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim übergeordneten Organ
        einzubringen, welches auch über die aufschiebende Wirkung entscheiden
        kann. 
		  
		Artikel
        9          
        Der Oberste Rat gibt ein religiös-kulturelles Mitteilungsblatt
        heraus, das als Amtsblatt der Islamischen Glaubensgemeinschaft zur
        Verlautbarung der Rechtsakte der Organe bestimmt ist. 
		  
		Artikel
        10        
        Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft ist grün, mit
        Aufschrift des Verses: 
		  
		                         
		  
		                       
        (Koran 3, 103) in weiss
er Farbe. („Und haltet allesamt fest am
        Seil Allahs und trennt euch nicht davon.“) 
		  
		Artikel
        11        
        Alle Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben ein
        Amtssiegel. Der Oberste Rat schreibt Form und Aufschrift des Amtssiegels
        vor.     
		  
		II. 
		Vermögen
        der Islamischen Glaubensgemeinschaft 
		  
		Artikel
        12     
        Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft besteht aus: 
		  
		1.   
        beweglichen und unbeweglichen Sachen einschliess
lich deren Erträgnissen
        und Einkünften; 
		2.   
        Geschenken und Legaten; 
		3.   
        Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen oder anderer
        Personen; 
		4.   
        den Gemeindebeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen
        angelegten Fonds; 
		5.   
        Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen
        Dienstleistungen; 
		6.   
        Spenden und anderen Einkünften. 
		  
		Artikel
        13        
        Der Schurarat der Islamischen Glaubensgemeinschaft bestimmt, anlässlich
        welcher religiöser und administrativer Dienstleistungen eine Gebühr
        oder ein Honorar unter gleichzeitiger Bestimmung der Höhe zu entrichten
        ist. 
		                       
        Der Schurarat beschliesst auf Vorschlag des Obersten Rates die näheren
        Bestimmungen über die Kultusumlage in einer Kultusumlageordnung. In
        dieser sind Festsetzung, Erhebung und Einbringung der Kultusumlage unter
        Bestimmung der Leistungspflichtigen zu regeln. Die Kultusumlageordnung
        hat weiters grundsätzliche Bestimmungen über die Höhe der Umlage
        unter Bezugnahme auf das Einkommen der Leistungspflichtigen zu
        enthalten, wobei allfällige freiwillige Spenden berücksichtigt werden
        können. 
		                       
        Die Höhe der Beitragssätze beschliesst der Oberste Rat auf
        Grund der Vorschläge der Gemeindeausschüsse für die Dauer zumindest
        eines Jahres. 
		                       
        Die Kultusumlageordnung und die Beschlüsse über die Höhe der
        Beitragssätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des
        Bundesministeriums für Unterricht und Kunst. 
		  
		Artikel
        14        
        Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft dient
        ausschliess
lich deren Zielen und darf nicht für andere Zwecke verwendet
        werden. 
		                       
        Der Schurarat erlässt Richtlinien für die Vermögensverwaltung.     
		  
		III. 
		Organe
        der Islamischen Glaubensgemeinschaft 
		    
		Artikel
        15        
        Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft sind: 
		 
		A:
        Für die Religionsgemeinde: 
		1.   
        die Gemeindeversammlung 
		2.   
        der Gemeindeausschuss 
		3.   
        der
        erste Imam 
		4.   
        die
        Islamischen SeelsorgerInnen  
		  
		B:
        Für die Glaubensgemeinschaft des Islams in Österreich: 
		5.   
        der Schurarat 
		6.   
        der Oberste Rat 
		7.   
        der
        Beirat 
		8.   
        der Mufti der IGGiÖ 
		9.   
        das
        Schiedsgericht 
		  
		Die
        Organe der Glaubensgemeinschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
        Stimmenmehrheit, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 
		    
		A.
        Religionsgemeinde
		  
		Artikel
        16       
        Mitglieder der Religionsgemeinde sind alle jene Angehörigen der
        Islamischen Glaubensgemeinschaft, welche  
		                         
		1.   
        im Sprengel der Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren
        Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben; 
		2.   
        mindestens 14 Jahre alt sind; 
		3.   
        in das vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis
        (Registerblätter) eingetragen sind und 
		4.   
        sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat festgesetzten jährlichen
        Mindestbeitrag zu bezahlen. 
		  
		Artikel
        17       
        Der Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Wien umfasst die
        Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland. 
		  
		Der
        Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Graz umfasst die Bundesländer
        Steiermark und Kärnten. 
		  
		Der
        Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Linz umfasst die Bundesländer
        Oberösterreich und Salzburg. 
		  
		Der
        Sprengel der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz umfasst die Bundesländer
        Vorarlberg und Tirol. 
		  
		Artikel
        18       
        Moslems (Angehörige des Islams gemäss Artikel 1), die nicht
        Mitglieder einer Religionsgemeinde sind oder auss
erhalb des Sprengels
        einer Religionsgemeinde wohnen, sind berechtigt, die religiösen und
        religiös-kulturellen Einrichtungen der nächstgelegenen
        Religionsgemeinde unter den allgemeinen Bedingungen in Anspruch zu
        nehmen. 
		Artikel
        19       
        Die Mitgliedschaft zur Religionsgemeinde endet: 
		1.   
        durch den Tod; 
		2.   
        durch die Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen
        Aufenthaltes aus dem Sprengel der Religionsgemeinde; 
		3.   
        durch Austritt aus der Religionsgemeinde, welcher dem
        Gemeindeausschuss gegenüber schriftlich zu erklären ist. 
		  
		Die
        Mitgliedschaft der Religionsgemeinde kann auch durch Ausschlussbeschluss
        seitens des Gemeindeausschusses, bei dem eine 2/3 Mehrheit erforderlich
        ist, etwa im Falle schwerwiegender Vergehen gegen die Vorschriften des
        Islams, rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines
        Verbrechens oder Entmündigung, enden; in diesen Fällen ist der Ausschuss
        berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Ausschluss auszusprechen.   
		A.
        1. Gemeindeversammlung
		Artikel
        20 
		                       
        Die Gemeindeversammlung tritt zu ordentlichen und auss
erordentlichen
        Sitzungen zusammen und wird vom Vorsitzenden des Gemeindeausschusses
        einberufen. 
		  
		Die
        ordentliche Gemeindeversammlung tritt alle sechs Jahre zur Beschlussfassung
        über die Finanzgebarung der Religionsgemeinde und zur Wahl des
        Gemeindeausschusses - nach Möglichkeit in den beiden ersten Monaten des
        Kalenderjahres - zusammen und wird vom Gemeindeausschuss einberufen. 
		  
		auss
erordentliche
        Gemeindeversammlungen sind vom Gemeindeausschuss einzuberufen, wenn
        dieser dies beschliesst oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder
        einen begründeten Antrag stellen. In diesem Fall ist die auss
erordentliche
        Gemeindeversammlung binnen  Monatsfrist
        einzuberufen. Die Gemeindeversammlungen finden am Sitz der Gemeinde
        statt. Die Einladung hat Versammlungsort und Zeitpunkt des Beginns zu
        bestimmen. Die Gemeindemitglieder sind schriftlich zumindest 14 Tage vor
        der Gemeindeversammlung zu laden. Überdies ist die Einladung im
        Mitteilungsblatt und sonst auf geeignete Weise zu verlautbaren. 
		  
		Artikel
        21        
        Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
        Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder zum
        festgesetzten Termin anwesend sein, ist für einen anderen Termin zu
        laden. Diese Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
        erschienenen Gemeindemitglieder beschlussfähig. Der Ersatztermin kann
        schon in der ersten Ladung festgesetzt werden. 
		  
		Artikel
        22        
        Die Tagesordnung ist in der Ladung bekanntzugeben. Andere
        Tagesordnungspunkte können beim Gemeindeausschuss spätestens acht Tage
        vor dem Sitzungstermin beantragt werden. Sie bilden einen Punkt der
        Tagesordnung, wenn dies der Gemeindeausschuss beschliesst. Sie werden
        vom Obersten Rat zugelassen. 
		  
		Beschlüsse
        der Gemeindeversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern
        in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird. 
		  
		Den
        Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des
        Gemeindeausschusses, im Zweifel dessen Vorsitzender. 
		  
		Anlässlich
        der Wahl des Gemeindeausschusses wird eine Wahlkommission gebildet;
        dieser gehören mit Stimmrecht pro Wahlvorschlag je eine zu nominierende
        Vertrauensperson, sowie der Mufti und ein Mitglied des Obersten Rates
        an. In jedem Wahlvorschlag kann zusätzlich ein Ersatzmitglied genannt
        werden, welches die Vertrauensperson im Verhinderungsfall zu vertreten
        hat. - Kein Kandidat eines Wahlvorschlages kann Vertrauensperson sein.
        Den Vorsitz in der Wahlkommission führt der Mufti, im Verhinderungsfall
        das Mitglied des Obersten Rates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
        Stimme des Vorsitzenden. Die Wahl ist unter Aufsicht der Wahlkommission
        geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. 
		 
		Artikel
        23        
        Für die Wahl des Gemeindeausschusses sind Wahlvorschläge längstens
        acht Tage vor der Gemeindeversammlung beim Obersten Rat einzubringen.
        Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Prozent der
        wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde schriftlich unterstützt
        werden. 
		                                    
		In
        den Wahlvorschlägen ist auf die sprachlichen Verhältnisse innerhalb
        der Religionsgemeinde Rücksicht zu nehmen. 
		  
		Im
        Falle schwerwiegender Bedenken gegen einen Wahlvorschlag hinsichtlich
        der Zusammensetzung der Kandidaten kann der Oberste Rat Empfehlungen über
        die Änderung der Kandidaten hinsichtlich der eingebrachten Wahlvorschläge
        aussprechen. Kommen die Kandidaten bis spätesten zu Beginn der
        Gemeindeversammlung diesen Änderungsvorschlägen nicht nach, kann der
        Oberste Rat die Einzelabstimmung nach Kandidaten oder in Abgehen von
        Absatz 4 die Wahl entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen für
        die eingebrachten Listen der Wahlvorschläge entsprechend deren Reihung
        anordnen (Verhältniswahlrecht) oder die Gemeindeversammlung auf einen
        späteren Zeitpunkt zum Zwecke der Einbringung neuer Wahlvorschläge
        verschieben. 
		  
		Die
        Kandidaten haben ihre Bereitschaft zur Aufstellung anlässlich der
        Einbringung der Wahlvorschläge schriftlich zu erklären. Die Kandidaten
        jenes Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt,
        gelten als gewählt. 
		  
		Im
        Falle der Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt auch
        diese zu keinem Ergebnis, ist binnen 14 Tagen eine neue ordentliche
        Gemeindeversammlung zur Wahl des Gemeindeausschusses einzuberufen. 
		  
		Über
        zweifelhafte Fragen im Zusammenhang mit der Wahlhandlung hat das
        Wahlkomitee sofort zu entscheiden. 
		  
		Artikel
        24       
        Über die Gemeindeversammlung hat der Generalsekretär ein
        Protokoll zu führen. 
		  
		Artikel
        25         
        Die Gemeindeversammlung beschliesst über: 
		  
		1.   
        die Wahl des Gemeindeausschusses; 
		2.   
        die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Budgets und des
        Rechnungsabschlusses, welche vom Gemeindeausschuss vorzulegen sind; 
		3.   
        die Anträge des Gemeindeausschusses; 
		4.   
        die Anträge von Gemeindemitgliedern, die rechtzeitig eingebracht
        werden; 
		5.   
        die Anträge an den Obersten Rat zwecks Verfassungsänderung,
        welche Beschlüsse der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
        bedürfen; 
		6.   
        die Berichte des ersten Imams über seine Tätigkeit. 
		  
		Die
        Beschlüsse zu Ziffer 1., 2. und 5. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
        Genehmigung des Obersten Rates. 
		  
		    
		A.
        2. Gemeindeausschuss   
		 Artikel
        26       
        Der Gemeindeausschuss ist das geschäftsführende Organ der
        Religionsgemeinde und wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden
        einberufen. Er hat die Religionsgemeinde zu vertreten und sorgt für die
        religiösen Belange der Moslems und die Bedürfnisse der
        Religionsgemeinde. 
		Der
        erste Imam gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme
        an. 
		  
		  
		Artikel
        27       
        Der Gemeindeausschuss führt insbesondere folgende Aufgaben
        durch: 
		  
		1.   
        Er verwaltet das Vermögen der Religionsgemeinde. 
		2.   
        Er nimmt Legate und Stiftungen (ohne Rechtspersönlichkeit) an
        und schlägt deren Gründung dem Obersten Rat vor. 
		3.   
        Er ernennt und enthebt die Vermögensverwalter der Stiftungen der
        Gemeinde (ohne Rechtspersönlichkeit). 
		4.   
        Er sorgt für den Bau und die Erhaltung von Moscheen, Friedhöfen
        und sonstigen religiösen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde. 
		5.   
        Er gibt seine Ansicht zur Ernennung und Dienstenthebung der Imame
        und der Moscheebediensteten der Gemeinde ab. 
		6.   
        Er stellt die Entwürfe für das Budget und den Rechnungsabschluss. 
		7.   
        Er organisiert die Einhebung der Gemeindebeiträge (Kultusumlage)
        und der Finanzgebarung der Religionsgemeinde. 
		8.   
        Er vertritt die Interessen der Religionsgemeinde. 
		Artikel
        28 
		                         
          
            
			Der
            Gemeindeausschuss besteht aus neun Mitgliedern. 
		  
		Mindestens
        ein Drittel dieser Mitglieder muss im Besitz der angemessenen religiösen
        Bildung sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll die österreichische
        Staatsbürgerschaft besitzen. Nicht mehr als ein Drittel der
        Ausschussmitglieder dürfen einer einzigen ethnischen und sprachlichen
        Gruppe angehören. 
		  
		Die
        von der ordentlichen Gemeindeversammlung gewählten Mitglieder des
        Gemeindeausschusses wählen unmittelbar danach den Vorsitzenden, den
        Generalsekretär und den Kassier, sowie deren Stellvertreter mit
        einfacher Stimmenmehrheit. Diese Wahl bedarf der Genehmigung des
        Obersten Rates. 
		  
		 Die
        Funktionsdauer des Gemeindeausschusses ist 
        6 Jahre und währt bis zur Konstituierung des nächsten
        Gemeindeausschusses. Eine vorzeitige Abberufung kann durch die
        Gemeindeversammlung erfolgen. Die Mitglieder des Gemeindeausschusses
        sind für ihre Amtsführung der Gemeindeversammlung und dem Obersten Rat
        verantwortlich. 
		  
		Die
        Religionsgemeinde wird nach aussen durch den Vorsitzenden vertreten.
        Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den
        Vorsitzenden und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen
        Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.    A.3.
        Erster Imam
		Artikel
        29       
        Der Erste Imam wird nach Anhörung des Gemeindeausschusses
        über Antrag des Obersten Rates vom Schurarat ernannt und abberufen. Er
        hat zumindest Absolvent einer Islamischen Hochschule 
        zu sein oder eine entsprechende Islamisch-religiöse Bildung zu
        besitzen. 
		  
		Dieser
        gehört dem Gemeindeausschuss mit beratender Stimme an und ist religiös-kultureller
        Referent. 
		  
		Dem
        ersten Imam kann vom Obersten Rat der Titel Mufti verliehen werden. 
		  
		Die
        Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Vorschriften des Islams
        sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen
        Anordnungen.  
		                         
		                         
		A.4.
        Die Islamischen SeelsorgerInnen 
		                      
        Definition: 
		Eine/e
        Islamische/r SeelsorgerIn ist DienerIn an den Mitgliedern der
        Gemeinschaft der Muslime und hat sich um das ausgeglichene Verhältnis
        zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem – welche in ihrem
        komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen – unter Berücksichtigung
        der Islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen
        Zustand zu verbessern. Islamische Seelsorgeorgane sollen allen
        Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und
        Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan
        (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein. 
		Männliche
        und weibliche Seelsorger sind grundsätzlich gleichgestellt, mit der
        Einschränkung, dass gemäss der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten männliche
        Vorbeter sowohl männliche als auch weibliche Gemeinden beim Gebet führen
        dürfen, während weibliche Vorbeterinnen ausschliess
lich weibliche
        Gemeinden beim Gebet führen dürfen. Auch bei der rituellen Waschung
        und Ausstattung der Toten müssen SeelsorgerInnen geschlechtsspezifisch
        herangezogen werden. 
		Im
        Allgemeinen wird empfohlen, dass SeelsorgerInnen sich vornehmlich
        geschlechtsspezifischer Fragen des eigenen Geschlechts annehmen. 
		Die
        den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende Amtsautorität darf nur
        gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke,
        die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher
        Rechte zu hindern. Ein äusserer Zwang darf bei der Ausübung dieser
        Amtsautorität nicht angewandt werden. 
		  
		 
		Artikel
        30        
        Seelsorgeorgane: 
		
		1.     
        Erster Imam (Mufti der Religionsgemeinde) 
		
		2.     
        Imam (VorbeterInnen) 
		
		3.     
        Vaez (PredigerInnen) 
		
		4.     
        Muezzin (Gebetsrufer) 
		
		5.     
        ReligionsdienerInnen (für spezielle Aufgaben wie rituelle 
		Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.) 
		
		6.     
        SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, 
		Haftanstalten, Krankenhäuser, etc.) 
		
		7.     
        ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag 
		  
		
		Artikel 31        
        Aufgabenbereich: 
		
		1.     
        Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und 
		moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime 
		
		2.     
        Qur'aanlesung, Qur'aan
 erklärung und Qur'aan
 unterricht
 
		
		3.     
        Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung 
		gemeinschaftlicher Gebete 
		
		4.     
        Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen 
		
		5.     
        Aufnahme und Belehrung von Konvertierten 
		
		6.     
        Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde 
		
		7.     
        Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in 
		Ritualfragen 
		
		8.     
        Vereinsbetreuung 
		
		9.     
        Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von 
		religiösen Eheschliessungen 
		
		10. 
        Beratung in sozialen Angelegenheiten  
		
		11. 
        Militär-, Haftanstalten- und Krankenseelsorge 
		
		12. 
        Schwangerschaftsberatung 
		
		13. 
        Beratung bei Erziehungsfragen 
		
		14. 
        Trost und Beistand in Krisensituationen 
		
		15. 
        Sterbebegleitung 
		
		16. 
        Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen 
		  
		
		Artikel 32      
        
		Bestellung: 
		In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn 
		diese Verfassung nichts anderes vorsieht auf Vorschlag der 
		Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und 
		ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen. 
		Diese Kompetenzen können vom Obersten Rat auf den 
		Gemeindeausschuss übertragen bzw. von diesem entzogen werden. 
		Die Zuweisung eines Seelsorgeorgans kann ständig oder 
		vorübergehend sein. 
		Voraussetzungen für die Bestellung: 
		Um zum/r Islamischen SeelsorgerIn bestellt zu werden, ist 
		eine abgeschlossene Ausbildung an einer höheren Islamischen 
		Bildungsanstalt oder eine entsprechende von der IGGiÖ als adäquat 
		anerkannte praktische Erfahrung in der seelsorgerischen Betreuung von 
		Muslimen nachzuweisen, 
		oder ein erfolgreicher Abschluss eines 
		Ausbildungslehrganges über „Islamische Seelsorge in Österreich“ 
		veranstaltet von der IGGiÖ. 
		Gründliche Kenntnisse der Lehre des Islams und der 
		Einrichtungen der IGGiÖ müssen vorhanden sein sowie ein unbescholtener 
		Lebenswandel.  
		Die Eignung muss durch eine Anhörung vor dem Obersten Rat 
		oder eines von diesem ermächtigten Gremiums bestätigt werden. 
		Die Beherrschung der deutschen Sprache ist erwünscht.   
		
		Artikel 33      
        Amtsenthebung: 
		Die Amtsenthebung wird (wenn diese Verfassung nichts 
		anderes vorsieht) vom Obersten Rat der IGGiÖ ausgesprochen und erfolgt 
		aufgrund: 
		
		1.     
        Beendigung der Mitgliedschaft in der IGGiÖ 
		
		2.     
        Entlassung durch den Obersten Rat oder einem anderen zuständigen 
		Organ der IGGiÖ 
		
		3.     
        Verlegung des Wohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich 
		
		4.     
        Verstoss gegen die in der Seelsorgeausbildung vermittelten 
		Islamischen Grundsätze und Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der 
		zuständigen Organe trotz Mahnung durch das zuständige Organ der IGGiÖ 
		
		5.     
        Rechtskräftige Verurteilung wegen verbrecherischen und/oder 
		unehrenhaften Delikten 
		
		6.     
        Amtsmissbrauch und/oder erwiesene sittenwidrige Handlungen     
		B.5. Schurarat  
		
		Artikel 34       
        Der Schurarat ist das legislative Organ der Islamischen 
		Glaubensgemeinschaft in der Republik Österreich. 
		                         
		Der Schurarat besteht aus mindesten 16 Mitgliedern. 
		                         
		                       
        Nicht mehr als ein Drittel der 
		Mitglieder des Schurarates dürfen einer einzigen ethnischen und 
		sprachlichen Gruppe angehören. 
		  
		Dem Schurarat gehören mit beschliess ender Stimme die 
		Vorsitzenden, Generalsekretäre, Kassiere und die ersten Imame jeder 
		Religionsgemeinde an. Die restlichen Mitglieder werden von den 
		Gemeindeausschüssen entsprechend dem Verhältnis der Mitglieder dieser 
		Gemeinde gewählt. 
		  
		Das Amt der Mitglieder des Schurarates währt 6 Jahre, 
		jedenfalls aber bis zum Zusammentritt des nächsten Schurarates. 
		Sitz des Schurarates ist Wien.  
		
		Artikel 35      
        Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, 
		seinen Generalsekretär, sowie deren Stellvertreter. 
		Der
        Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich die ordentliche 
		Sitzung des Schurarates einzuberufen. 
		Über begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder ist 
		ein auss erordentlicher Schurarat einzuberufen. 
		Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei 
		Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.   
		
		Artikel 36     
        Der Schurarat übt folgende Funktionen aus: 
		 
		1.     
        Er trifft Entscheidungen über die Organisation und Tätigkeit der 
		Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. 
		2.     
        Er erlässt Vorschriften über die Einrichtung von Moscheen, 
		Räumlichkeiten zur Erteilung des Religionsunterrichtes und anderer 
		religiöser Einrichtungen und Anstalten der Religionsgemeinden. 
		3.     
        Er sorgt für die Befriedigung aller Bedürfnisse der Islamischen 
		Glaubensgemeinschaft und erlässt die erforderlichen Richtlinien. 
		4.     
        Er erstellt das Budget und bewilligt den Rechnungsabschluss. 
		5.     
        Er überprüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Obersten 
		Rates. 
		6.     
        Er ernennt  über 
		Vorschlag des Obersten Rates die Ersten Imame 
		(Muftis). 
		7.     
        Er wählt und enthebt den Vorsitzenden, den stellvertretenden 
		Vorsitzenden und die Mitglieder des Obersten Rates. 
		8.     
        Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über die Verwaltung und 
		Aufsicht des Vermögens aller Einrichtungen der Religionsgemeinden. 
		9.     
        Er erlässt Vorschriften und Richtlinien über den Erwerb, die 
		Veräusserung und die Belastung des Vermögens. 
		10. Er genehmigt nach den Bestimmungen dieser Verfassung 
		die Beschlüsse der                
		nachgeordneten Organe. 
		11. 
        Er beschliesst Verfassungsänderungen mit einer Mehrheit 
		von 2/3 der Stimmen. 
		12. 
        Er hat das Recht, den Gemeindeausschuss oder einzelne Personen 
		daraus abzuwählen. 
		  
		13. Die Abwahl des Vorsitzenden des Obersten Rates 
		und Präsidenten
        der Islamischen Glaubensgemeinschaft 
        sowie des Vorsitzenden des Gemeindeausschusses, welche für 
		 6 Jahre gewählt werden, ist nur mit einer Mehrheit von 
		2/3 der Stimmen der Mitglieder des Schurarates nach erwiesener 
		Verfehlung und Überprüfung der Beschuldigungen durch den Vorsitzenden 
		des Schurarates und des Muftis der IGGiÖ vorzunehmen. 
		  
		  
		B.6. Oberster Rat 
		  
		
		 Artikel 
		37      Der 
		Oberste Rat ist das Exekutivorgan der IGGiÖ. Es ist das 
		Hauptorgan für religiöse, religiös-kulturelle und vermögensrechtliche 
		Belange der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Das Mandat der vom 
		Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates währt so lange wie das 
		Mandat des Schurarates; es führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen 
		Obersten Rates. 
		  
		Der Oberste Rat besteht aus zwölf Mitgliedern, 
		welche vom Schurarat gewählt werden. Die Mitglieder müssen dem Schurarat 
		angehören. Die Hälfte der Mitglieder muss im Besitz der angemessenen 
		religiösen Bildung sein. Der Mufti der IGGiÖ gehört dem Obersten 
		Rat mit beratender Stimme an.    
			Nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des 
			Obersten Rates dürfen einer ethnischen und sprachlichen Gruppe 
			angehören.   
		Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem 
		Stellvertreter vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der IGGiÖ als 
		geschäftsführender Präsident, so lange der Verhinderungsfall besteht, 
		längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden. 
		  
		Die Entscheidungen werden in den vom Vorsitzenden 
		einberufenen Sitzungen getroffen. In dringenden, unaufschiebbaren Fällen 
		entscheidet der Vorsitzende; er hat die Genehmigung des Obersten Rates 
		in der nächsten Sitzung einzuholen. 
		  
		Eine Sitzung des Obersten Rates ist vom Vorsitzenden über 
		begründeten Antrag dreier Mitglieder oder eines Ausschusses einer 
		Religionsgemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuberufen. 
		Kommt der Vorsitzende den Einberufungsanträgen innerhalb von sechs 
		Monaten nicht nach, dann hat der Stellvertretende Vorsitzende den 
		Obersten Rat zu einer Sitzung einzuberufen. 
		  
		Die Islamische Glaubensgemeinschaft in der Republik 
		Österreich wird nach aussen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates 
		vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen 
		Glaubensgemeinschaft in Österreich. 
		  
		
		Artikel 38       Der 
		Oberste Rat führt insbesondere in administrativer Hinsicht folgende 
		Aufgaben durch: 
		  
		1.    Er 
		verwaltet alle religiösen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der 
		Islamischen Glaubensgemeinschaft und beaufsichtigt die Tätigkeit der 
		Gemeinden und Stiftungsorgane. 
		2.   
        Er gibt Erklärungen und Erläuterungen zu religiösen Fragen. 
		3.   Er 
		erteilt Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, erlässt 
		die Lehrpläne und bestellt die Fachinspektoren zur unmittelbaren 
		Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes. 
		4.    Er 
		bestellt und enthebt auf Vorschlag der Gemeindeausschüsse die 
		Religionslehrer und beaufsichtigt deren Lehrtätigkeit. 
		5.  
        Er ernennt, versetzt und enthebt die Bediensteten der Moscheen 
		der Religionsgemeinden und der andern Angestellten des Obersten Rates 
		und dessen Institutionen. 
		6.    Er 
		bewilligt die Budgets und die Rechnungsabschlüsse der 
		Religionsgemeinden. 
		7.     Er 
		sorgt für die Errichtung und Instandhaltung von Moscheen und anderen 
		religiösen Einrichtungen der Religionsgemeinden. 
		8.    Er 
		beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens aller Islamischen 
		Einrichtungen der Religionsgemeinden. 
		
		9.    Er 
		unterbreitet dem 
		Vorsitzenden
        des Schurarates Vorschläge für die auss erordentliche Einberufung des 
		Schurarates und führt die notwendigen Vorbereitungen durch. 
		10.   Er 
		erstellt Berichte über seine Tätigkeit an den Schurarat. 
		11.  Er 
		bereitet Vorschläge für das Budget und den Rechnungsabschluss an den 
		Schurarat vor. 
		12. Er 
		genehmigt die Beschlüsse der Religionsgemeinden, wie dies in dieser 
		Verfassung vorgesehen ist. 
		13.   Er 
		führt die Beschlüsse des Schurarates durch. 
		14. Er 
		leitet die genehmigten Vorschläge der Religionsgemeinden auf Änderung 
		dieser Verfassung an den Schurarat weiter und stellt Selbst 
		Verfassungsänderungsanträge. 
		15. Er trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen 
		Entscheidungen, die in den Kompetenzbereich des Schurarates fallen und 
		holt deren nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein.       
		B.7. Beirat   
		
		Artikel 39       Der 
		Beirat (BR) ist ein beratendes Organ der IGGiÖ. Ihm gehören die Obmänner 
		der gross en Islamischen Organisationen in Österreich oder, im Falle der 
		Unvereinbarkeit, bevollmächtigte Vertreter der betreffenden 
		Organisationen an. 
		                      Der 
		Schurarat bestimmt bei Beginn seiner Amtsperiode auf Vorschlag des 
		Obersten Rates die Organisationen, deren Obmänner oder bevollmächtigte 
		Mitglieder als Mitglieder des BR herangezogen werden. 
		                       Die 
		Mitgliedschaft eines Obmanns oder bevollmächtigten Mitglieds einer 
		Islamischen Organisation im BR der IGGiÖ ist mit dem Fortbestehen seiner 
		Funktion in seiner Mutterorganisation gekoppelt. Verlust der 
		angestammten Funktion in der eigenen Organisation führt automatisch zum 
		Verlust der Mitgliedschaft im BR der IGGiÖ. 
		Die Amtsperiode des BR währt so lange wie die Amtsperiode 
		des Schurarates. 
		Der Präsident der IGGiÖ führt den Vorsitz bei Sitzungen 
		des BR. Er beruft auf Beschluss des Obersten Rates oder auf Antrag eines 
		Drittels der Mitglieder des BR den BR zu ordentlichen und auss 
		erordentlichen Sitzungen ein. 
		  
		Artikel 40 
		Der BR bereitet dem Obersten Rat und dem Schurarat 
		Vorschläge, Anträge und Anregungen vor. Er sorgt vornehmlich für die 
		Erhaltung einer lebendigen Verbindung zwischen den Organen der IGGiÖ und 
		der Gemeinschaft der Muslime in Österreich.     
		 B.8. Mufti der 
		IGGiÖ
		  
		
		Artikel 41       Der 
		Mufti der IGGiÖ wird von den Mitgliedern des Schurarates mit 
		einfacher Mehrheit gewählt. Er muss die erforderlichen religiösen und 
		bildungsmässigen Voraussetzungen besitzen. Er kann nur wegen schwerer 
		Verfehlungen gegen die Gesetze des Islams vom Schurarat mit 2/3 
		-Mehrheit abgewählt werden. 
		  
		
		Artikel 42 
        Der Mufti der IGGiÖ entscheidet über religiöse Fragen in 
		der Islamischen Glaubensgemeinschaft.    
		  
		Im Verhinderungsfall bestellt der Mufti der IGGiÖ 
		im Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des 
		Obersten Rates zu seinem Vertreter. 
		  
		Ist der Mufti der IGGiÖ dauernd an der Ausübung 
		seiner Amtsgeschäfte
        verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des 
		Obersten Rates zum provisorischen Geschäftsträger (Na ´ib) zu ernennen, 
		der die Funktion bis zur Wahl des neuen Muftis auszuüben hat. 
		  
		  
		
		Artikel 43      
        Der Mufti der IGGiÖ übt folgende Funktionen aus: 
		  
		1.   Er 
		kontrolliert die Tätigkeit der Imame und Religionslehrer im Einvernehmen 
		mit dem Obersten Rat und den Fachinspektoren. 
		2.   Er 
		trifft in dringenden und unaufschiebbaren Fällen religiöse 
		Entscheidungen aus dem Kompetenzbereich des Obersten Rates und holt 
		dessen nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Sitzung ein. 
		3.   Er 
		hat das Recht, gegen jede Entscheidung des Obersten Rates oder seiner 
		Organe Einspruch zu erheben, falls er der Meinung ist, dass sie gegen 
		den Geist des Islams verstösst oder den Interessen der Islamischen 
		Glaubensgemeinschaft widerspricht. Die endgültige Entscheidung trifft 
		der Schurarat. 
		4.   
        Er hat sich unter Heranziehen der Imame auch der 
		Erwachsenenbildung zu widmen. 
		  
		    
		B. 9. Das Schiedsgericht   
		
		 Artikel 
		44      Das 
		Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der IGGiÖ. Es wird auf 
		Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat aus 7 verdienten und 
		integeren Persönlichkeiten des Islamischen öffentlichen Lebens gebildet. 
		Der Schurarat wählt auch zugleich den 
		Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.   
		
		Es kontrolliert und beobachtet die verfassungsmässige Einhaltung der 
		Wahltermine, der IGGiÖ-Organe und ihre ordnungsmässige Einhaltung der 
		Durchführung. Bei einer Überschreitung eines Wahltermins von einem Organ 
		der IGGiÖ tritt das Schiedsgericht zusammen und setzt dem säumigen Organ 
		eine angemessene Frist zur Durchführung der in Verzug geratenen Wahl. 
		Kommt das betreffende Organ der Aufforderung des Schiedsrichters bis zum 
		Ablauf der eingesetzten Frist nicht nach, so tritt das Schiedsgericht 
		zusammen, erklärt das säumige Organ für abgesetzt, führt seine 
		Amtsgeschäfte provisorisch weiter und führt die verzögerte Wahl 
		innerhalb der Frist von zwei Monaten durch.   
		Das Schiedsgericht kann den Antrag eines Organs der IGGiÖ 
		über Divergenzen und Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung oder 
		Auslegung der Bestimmungen dieser Verfassung eine bindende Entscheidung 
		treffen. Das Schiedsgericht wacht insbesondere über Einhaltung der in 
		dieser Verfassung bestimmten ethnischen und sprachlichen Verhältnisse.       
		IV. 
        
		Rechte und Pflichten   
		
		Artikel 45       Jedes 
		Mitglied einer Islamischen Religionsgemeinde hat in dieser das aktive 
		Wahlrecht, unabhängig vom Geschlecht, wenn es in dem vom 
		Gemeindeausschuss geführten Mitgliederverzeichnis (Registerblätter) 
		mindestens sechs Monate eingetragen und mit der Bezahlung des 
		jährlichen Mindestbeitrages nicht säumig ist. 
		  
		Das passive Wahlalter zum Gemeindeausschuss ist 20 Jahre 
		und an einen dreijährigen ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gebunden. 
		  
		
		Artikel 46       Alle 
		Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde haben das Recht, alle 
		Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft 
        unter den vorgesehenen Bedingungen zu benützen. Die Anhänger des 
		Islams sind diesbezüglich den Mitgliedern gleichgestellt. 
		  
		
		Artikel 47       Alle 
		Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft haben die Vorschriften 
		des Islams und dieser Verfassung zu beachten.     
		V. 
		Übergangsvorschriften   
		
		Artikel 48       Anlässlich 
		der ersten Wahl des Gemeindeausschusses nach den Bestimmungen dieser 
		Statuten sind jene Personen wahlberechtigt, die in die Liste der 
		Mitglieder der zu konstituierenden Gemeinde eingetragen sind. Diese 
		Liste ist vom Obersten Rat zu führen; in diese können jene Moslems 
		aufgenommen werden, die im Sprengel der zu konstituierenden 
		Religionsgemeinde durch mehr als ein Jahr ihren Wohnsitz oder ständigen 
		Aufenthalt haben, sich bereit erklärt haben, den vom Obersten Rat 
		festgesetzten jährlichen Mindestbeitrag zu bezahlen und für das erste 
		Jahr auch tatsächlich entrichtet haben.   |