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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule.   Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".     [ ....   hinzugefügt ]


 

3.6

 

Das, was im Ssalaah Waadschib ist

 

Im Ssalaah sind fünfzehn Dinge Waadschib, nach Imam Abuu Hhaniifah

 

1. Die Rezitation der Faatihha.

 

2. Die zusätzliche Rezitation einer Suurah, oder eines langen Aajaah (Vers), oder dreier kurzer Verse – in jedem Rakʿaah des Nafl- und Witr-Dsalah sowie in zwei Rakʿaat jedes Farḍ-Ssalaah.

 

3. Die Bestimmung der ersten beiden Rakʿaah für die Rezitation.

 

4. Beachtung der Reihenfolge der beiden Sudschuud (dass einer nach dem anderen kommt).

 

5. Das Verweilen in jeder Stellung (für eine gewisse Zeit, bevor man die nächste einnimmt).

 

6. Das Wiederaufstehen (Qiyaam) nach dem Rukuu'. In den Fataawaa von Qaadtii Khan steht: Wenn der Betende nach dem Ruhuu' direkt in den Sudschuud geht, ohne Qiyaam wieder aufzunehmen, wird sein Gebet nach Abuu Hhaniifah und [seinem Schüler] Muhhammad nicht ungültig, doch er muss Sudschuud as-Sahuu machen.

 

7. Das Sitzen (Dschalsah baina-s-sudschadain الجلسة بين السجدتين) zwischen den beiden Sudschuud.

 

8. Das erste Qaʿdah.

 

9. Die Rezitation des Tschaschahud im ersten Qaʿdah.

 

10. Die Verrichtung jeder Säule des Ssalaah in der richtigen Reihenfolge. Wenn der Betende etwa einen zweiten Rukuu' macht (nach dem ersten und dem Aufstehen), oder drei Sudschuud, oder den Daruud nach dem ersten Tschaschahud rezitiert – in all diesen Fällen muss Sudschuud as-Sahuu gemacht werden.

 

11. Die Rezitation des Tschaschahud im letzten Qa'dah.

 

12. Die Rezitation durch den Imaam laut in zwei Rak'aah von Fadschr, Maghrib, ÄIschaa', Dschumu'ah und den beiden 'Iid-Ssalaah; und leise in Dhuhr, 'Assr und Nafl-Ssalah.

 

13. Der Abschluss des Ssalaah mit dem Salaam („As-salaamu ʿalaikum wa rahhmatullaah“).

 

14. Die Rezitation des Du'aa' Qunūt im Witr-Ssalah.

 

15. Die zusätzlichen Takbiiraat in den beiden 'Iid-Ssalah.

 

Es gibt einen Unterschied zwischen Fardt und Waadschib im Fiqh von Abuu Hhaniifah.

 

 

Praktisch gilt: Wenn ein Fardt ausgelassen wird, wird das Ssalah ungültig (faasid). Wenn ein Waadschib ausgelassen wird, wird das Ssalaah nicht ungültig, jedoch wird Sudschuud as-Sahuu  notwendig. Wenn dieser vollzogen wird, ist das Gebet gültig. Wird Sudschuud as-Sahuu jedoch nicht gemacht oder ein Waadschib absichtlich ausgelassen, muss das Gebet wiederholt werden.

 

Die anderen Imame unterscheiden nicht zwischen Fardt und Waadschib, verlangen aber Sudschuud as-Sahuu, wenn bestimmte Dinge – deren Verrichtung entweder Waadschib oder Sunnah ist – ausgelassen werden.

 

 


 

3.6 A

 

Sadschdah as-Sahuu   سجدة السهو

 

 

Masa'lah  مسألة   Rchtsstellung

 

Sadschdah Sahuu wird folgendermaßen verrichtet

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Nach dem Abschließen des Ssalaah mit den Salaams (vorzugsweise nach nur einem Salaam, auch wenn zwei erlaubt sind) werden zwei zusätzliche Niederwerfungen gemacht, gefolgt von Taschahud, Daruud und Du'aa'. Danach wird das Gebet erneut mit den Salaams abgeschlossen.

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Wenn der Mussalli (der das Ssalaah verrichtet) Sadschdah Sahuu vor den Salaams macht, gilt es dennoch als korrekt.

Wenn in einem Gebet mehrere verschiedene Waadschib-Elemente ausgelassen werden, genügt dennoch ein einziger Sadschdah Sahuu.

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Der Masbuuq (jemand, der verspätet zur Dschma'ah kommt) muss dem Imaam im Sadschdah Sahuu folgen, auch wenn der Fehler des Imaams vor seinem Eintritt in die Dschma'ah geschah. Wenn der Masbuuq jedoch beim Nachholen seines Gebets nach dem Abschluss des Imāms einen Fehler begeht, muss er Sadschdah Sahuu allein verrichten.