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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der Hhanifitischen Rechtsschule  Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".


 

2.2

Was den Wudtuu'  وضوء  (rituelle Waschung) ungültig macht.

 

 

1. Alles, was aus dem After oder der Harnröhre austritt.

Dazu gehören Urin, Stuhl, Wind, Samenflüssigkeit, Madhii مذي  (prä-ejakulatorische Flüssigkeit) und Wadii ودي   (weißlicher Ausfluss nach dem Wasserlassen).

2. Nadschaasah (Unreinheit),

die aus irgendeinem Körperteil austritt und dann zu einer Stelle fließt, die beim Wudtuu' oder Ghusl gewaschen werden muss. Beispiel: Blut oder Eiter, das aus einer Wunde austritt und über die Haut fließt. Wenn Blut oder Eiter lediglich an die Oberfläche tritt und dort gerinnt, ohne zu fließen, bricht der Wudtuu'  nicht.

3. Erbrechen

in einer Menge, die größer als ein Mundvoll ist – unabhängig davon, ob es sich um feste oder flüssige Substanz handelt, ob Galle oder Blut. Ausnahme: Schleim (Speichel oder Sputum) bricht den Wudtuu' nicht.

Wenn Blut sich mit Speichel vermischt und den Mund füllt und überläuft, und der Speichel durch das Blut rot gefärbt ist, dann bricht der Wudtuu'.

Wenn jemand mehrmals in kleinen Mengen erbricht (jeweils weniger als ein Mundvoll), dann gilt laut Imam Muhhammad: Wenn alle Erbrechensvorgänge auf eine einzige Ursache zurückzuführen sind (z. B. Übelkeit), werden die Mengen zusammengerechnet. Wenn die Gesamtmenge dann mehr als ein Mundvoll ergibt, bricht der Wudtuu'

 

4. Schlaf, bei dem man auf dem Rücken oder der Seite liegt

oder sich an etwas lehnt, das – wenn entfernt – zum Umfallen führen würde. Solcher Schlaf bricht den Wudtuu'. Schlaf im Stehen oder Sitzen ohne sich anzulehnen, oder Schlaf in den vorgeschriebenen Sunnah-Stellungen wie Rukuuʿ (Verbeugung im Stehen) oder Sudschuud, bricht den Wudtuu' nicht.

 

5. Geisteskrankheit, Berauschung und Bewusstlosigkeit

 – unabhängig von der Ursache. Jeglicher Zustand, in dem das Bewusstsein verloren geht, macht den Wudtuu' ungültig.

6. Lachen während des Ssalaah (Ritualgebet)

– wenn es laut genug ist, dass andere es hören können, und von einer geschlechtsreifen Person verrichtet wird, in Gebeten mit Rukuuʿ und Sudschuud. Solches Lachen bricht den Wudtuu'. Lachen außerhalb des Gebets oder im Ssalaahtu-l-Dschanaazah (Totengebet) bricht das Wudtu' nicht.

7. Geschlechtsverkehr – bricht den Wudtuu'. 

Jedoch, laut Imam Abuu Hhaniifah, führt weder das direkte Berühren der eigenen Geschlechtsteile noch das Berühren einer [eigenen] Frau durch einen Mann zum Bruch des Wudtuu'. Nach allen anderen Imaamen (also Maalik, Sc haafii, Ahhmad) bricht beides den Wudtuu'.

8. Der Verzehr von Kamel-Fleisch

laut Imam Ahhmad ibn Hhanbal bricht den Wudtu'.  Die anderen Imaame sehen dies nicht als Grund für den Bruch des Wudtuu'.