|
Auszug von "MA LA BUDDA MINHU" . Eine Person, die ihren festen Wohnsitz verlässt und über die Stadtgrenzen hinaus mit der Nyyjah (Absicht) reist, mindestens 48 Meilen (77,25 Kilometern) zurückzulegen, gilt rechtlich als Musaafir und verrichtet ihr Farḍ‑Ssalah (Pflichtgebete) mit zwei statt vier Rakaah. (Fadschr und Maghrib werden wie gewohnt vollständig verrichtet.) . Wenn der Musaafir vier Rakaah verrichtet und nach den ersten zwei Rakaah im Q'aʿdah (Sitzen) verweilt, dann gelten die ersten zwei Rakaah als sein Farḍ‑Ssalah und die zweiten zwei als Nafl (freiwillig). Da er jedoch Nafl mit Farḍ vermischt hat, gilt er als ein Fehlhandelnder. . Wenn er dies aus Nachlässigkeit tut, muss er wegen der verspäteten Salaams (die er zwei Rakaah früher hätte geben müssen) Sadschdah as‑Sahuu verrichten. . Wenn der Musaafir vier Rakaah verrichtet, ohne nach den ersten zwei Rakaah die Q'aʿdah‑Position einzunehmen, dann ist sein Farḍ-Ssalah ungültig. Die vier Rakaah, die er verrichtet hat, gelten als Nafl, und er muss ebenfalls Sadschdah as‑Sahuu verrichten.
Mas’alah. Eine Person bleibt Musaafir (und unterliegt den entsprechenden Rechtsregeln) bis sie zu ihrem Wohnort zurückkehrt oder an einem Ort (z. B. einer Stadt auf dem Weg) ankommt und dort die Absicht fasst, mindestens fünfzehn Tage zu bleiben. Die Absicht, sich irgendwo in der Wüste oder an einem unbewohnten Ort aufzuhalten, hat keinen Einfluss auf seinen Status als Musaafir. . Der Nomade jedoch, der ständig umherzieht, verrichtet sein Gebet immer wie ein Ansässiger. (Das heißt: Er darf die Erleichterung des Verkürzens nicht nutzen.) . Wenn ein Musaafir sich dem Gebet eines Muqeem (Ansässigen) als Muqtadi anschließt, während das Gebet in seiner regulären Zeit verrichtet wird, muss er alle vier Rakaah mit dem Imam beten. Wenn das Gebet jedoch als Qaḍaa (Nachholung) verrichtet wird, darf der Musaafir nicht hinter einem Muqeem‑Imam beten. . Ein Muqeem darf hinter einem Musaafir‑Imam beten - sowohl wenn das Gebet pünktlich als auch wenn es als Qaḍaa verrichtet wird. Der Musaafir‑Imam gibt nach zwei Rakaah den Salaam (und beendet sein Gebet), während der Muqeem‑Muqtadi aufsteht und sein Gebet vervollständigt, bis er vier Rakaah vollendet — ohne in den zwei Rakaah, die er allein betet, die Faatihha zu rezitieren.
Mas’alah. Der feste Wohnsitz verliert seinen Status nur, wenn er durch einen neuen festen Wohnsitz ersetzt wird — nicht durch eine Reise und nicht durch die Absicht eines vorübergehenden Aufenthalts. . Der vorübergehende Aufenthaltsort verliert seinen Status jedoch, wenn der Musaafir ihn für einen anderen vorübergehenden Aufenthaltsort verlässt (sodass er, wenn er zum ersten Ort zurückkehrt, weiterhin als Musaafir gilt, bis er erneut die Absicht fasst, dort mindestens fünfzehn Tage zu bleiben). Er verliert seinen Status auch, wenn der Musaafir zu seinem festen Wohnsitz zurückkehrt oder wenn er sich erneut auf eine Reise begibt.
Mas’alah. Jedes vier‑Rakaah‑Ssalaah, das jemand als Muqeem versäumt und dann als Musaafir nachholt, wird vollständig mit vier Rakaah verrichtet. Jedes Ssalaah, das jemand als Musaafir versäumt und dann als Muqeem nachholt, wird nur mit zwei Rakaah verrichtet.
Mas’alah. Eine „Reise des Unrechts“ (eine Reise zu kriminellen Zwecken) darf nach den drei Imamen (Maalik, Schaafiʿii und Ibn Hanbal) nicht als Anlass genutzt werden, das Gebet zu verkürzen. Nach Imam Abuu Haniifa jedoch ist es erlaubt, dass der Musaafir unter solchen Umständen das Fasten bricht, wenn er möchte, und verpflichtend, dass er sein Gebet verkürzt — wie jeder andere Musaafir auch.
Mas’alah. Bei Fragen des Reisens und Aufenthalts wird die Absicht desjenigen berücksichtigt, dem gefolgt wird — wie eines Emirs oder Ehemanns — und nicht die Absicht desjenigen, der folgt, wie eines einfachen Soldaten, einer Ehefrau oder eines anderen Abhängigen.
Ende des Auszugs von "MA LA BUDDA MINHU"
Sobald du aber deine Absicht änderst und z.B. nach einigen Tagen länger wie 15 Tage bleiben willst, dann bist du nicht mehr Musaafir sondern wieder Muqiim (Sesshafter) geworden und musst dann deine Ssalaahs (Tdhur, 'Assr, 'Ischaa' ) mit vier Rakaat verrichten.
Qassr-Ssalaah (Verkürzung) des Ssalaah: Solange du Musaafir bist, ist es für dich Farḍ (Pflicht) das du Dhuhr- (Mittagsgebet), das 'Assr-, (Nachmittagsgebet) und das 'Ischaa-Ssalaah (Nachtgebet) auf zwei Rak'aat zu verkürzen.. Das Kürzen der vier Rakʿaat-Ssalaahs (Dhuhr, Asr, Isha) auf zwei Rakʿaat während der Reise ist Farḍ (Pflicht). Das gilt, wenn man alleine oder mit einem Imaam betet; sollte der Imaam vier Rakaah verrichten, gilt das dritte und vierte Rak'aa für den Reisenden als Nafil (freiwillig). . Der Prophet ﷺ sagte: „Der Imam ist nur dazu da, gefolgt zu werden.“ (Bukhari, Muslim). . Das bedeutet: Wenn der Imam vier Rakʿaah betet, muss der Hanafi-Muqallid (Nachfolger) ebenfalls vier beten, auch wenn er Reisender ist. Ein Hanafi-Musaafir darf nicht nach zwei Rakʿaat Salam sagen, wenn der Imam vier betet. Er muss mit dem Imam bis zum Ende beten, auch wenn dies bedeutet, dass er die Pflicht zum Kürzen nicht umsetzt. Das Gebet ist gültig und korrekt, da die Regel „dem Imam wird gefolgt“ Vorrang hat. . . Nach Imaam Schafiʿi ist Qassr (Kürzen) nicht verpflichtend, sondern eine freiwillige Erleichterung. Schafiʿi-Reisende beten öfters vier Rakʿaat. Wenn nun ein Hanafi hinter einem solchen Imam betet, muss er die vier Rakʿaat vollständig verrichten, sofern der Imaam vor dem Ssalaah mitgeteilt hat dass er ein Reisender ist und vier Rakaat beten wird. Erfährt der Hanifi Muqtadii nach dem Ssalaah dass der Imaam ein Muzaafir ist, muss er das Ssalaah wiederholen, da seine Nyyjah nicht mit der des Imaam übereinstimmte (also hinter einem Reisenden sein Ssalaah zu verrichten), so die Übereinstimmung in der Niyyah ein Fard ist. .
Dschamʿ at-Taqdiim جمع التقديم (Zusammenlegung von von zwei Farḍ-Ssalaahs) ist für den Musaafir nicht erlaubt. Ausnahme: Während der Hhaddsch, in der Masdschid Namirah, legst du das Ssalaatu-l-Dhur mit Ssalaatu-Assr zusammen (sofern der Imam ein Muzaafir ist und deshalb zwei Rakaat verrichten) und in Muztalifah legst du die Ssalawaat von Magrib (welchges du nicht in 'Arafaat verrichtest) mit 'Ischaa' zusammen. Das kann (sofern möglich) als Dschamh' al‑Suurii (formelles Zusammenlegen), nicht aber als Dschamʿ at-Taqdiim (echtes Zusammenlegen) wie bei Schaafiʿii oder Hanbalii erfolgen.
Mashh ʿala-l-Khuffaiiyn مسح على الخفين Du kannst vor einer Abreise, im Zustand von Tdahhaarah die Khuff (Ledersocken) angelegen und brauchst dann du beim Verrichten des Wuḍuu' (kleine Waschung) deine Khuff nicht ausziehen und nur Mashh ʿala al-khuffaiin (mit den nassen Fingern über beide Fußrücken der Khuff streichen); spätestens nach drei Tagen musst du die Khuff wieder ausziehen und im Wuḍuu' die Füße wie üblich waschen; danach kannst du die Khuff wieder anziehen und wieder drei Tage lang über die Khuff nass streichen solange du Musaafir bist; wenn du nicht Muzaafir bist, musst du nach einem Tag die Khuff wieder ausziehen und mit Wasser die Füße waschen.
|