6.3
Nafl ßaum
ZUSÄTZLICHES FASTEN
nafl ßaum, einmal begonnen, wird wadschib. nafl ßaum welches jedoch an einem Tag
begonnen wird, an welchem ßaum untersagt ist, wird nicht wadschib (an den zwei
'Id Tagen und am 11., 12. und 13. Tashriq).
nafl ßaum darf nicht grundlos gebrochen werden. Sollte der Grund von aussen her
auftreten, darf nafl ßaum gebrochen werden. Die Ankunft eines Gastes wird z.B.
als gültige Entschuldigung angesehen (qasaa wird dann dafür notwendig;
nachmittags sollte nur unter äusserst dringenden Umständen ßaum gebrochen
werden).
BEISPIEL: Sollte im Ramaḍaan, ein Kind untertags in das Reifestadium treten oder
ein Kaafir Muslim oder ein Musaafir Muqiim werden oder eine Frau haid oder
nifaas beenden, so ist es wesentlich, dass ßaum den Rest des Tages eingehalten
wird. Ega1 ob den Rest des Tages ßaum eingehalten wurde oder nicht, wird dafür
kein qasaa verlangt, außer im Falle der Frau und des Musaafirs.
BEISPIEL: Es ist Haram, ßaum an den 'Id Tagen und den Tashriq Tagen einzuhalten.
Begonnenes ßaum an diesen Tagen wird nicht wadschib. Hat jemand jedoch nadhr für
ßaum an diesen Tagen oder für jeden Tag des Jahres gemacht, hat er in beiden
Fällen sein ßaum zu unterbrechen und später qasaa dafür zu verrichten. Wenn er
mit dem ßaum fortfährt, begeht er eine Übeltat, hat aber sein nadhr erfüllt und
kein qasaa zu verrichten.
Zu Eurem Nutzen: Im hadiith wurde berichtet, dass jemand, der sechs ßaums nach
Ramaḍaan im Monat schawwal einhält, soviel Segen erwirkt, als hätte er ßaum für
das ganze Jahr eingehalten.
Einige der 'Ulamaa sind der Ansicht, dass die sechs ßaums im schawwal einige
Tage nach 'Id ul Fitr und nicht unmittelbar danach verrichtet werden sollten.
Die fatwaa ist jedoch, dass es nicht makruh ist, unmittelbar nach 'Id ul Fitr
damit zu beginnen.
Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, pflegte viele ßaums
während des schawwal einzuhalten. In einigen ahadiith wurde jedoch ßaum in der
zweiten Hälfte von sha'baan untersagt, um den Körper vor Ramaḍaan ßaum nicht
übermässig zu schwächen.
BEISPIEL: Es ist Sunnah, drei ßaum jeden Monat einzuhalten. Es war die
Gewohnheit Rasuulullahs, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, manchmal an
den drei mittleren Tagen des Monats ßaum zu halten, (13., 14., 15. des
Mondmonats) manchmal an den letzten oder ersten drei Tagen oder an jedem 10. Tag
des Monats und manchesmal Donnerstag - Montag - Donnerstag, manchmal Montag -
Donnerstag - Montag und manchmal Samstag - Sonntag - Montag in einem Monat und
in einem anderen Monat Dienstag - Mittwoch - Donnerstag.
Jemandem der ßaum am arafaattag (der 9. dhil hidscha) einhält, werden die Sünden
zweier Jahre, des vergangenen und zukünftigen Jahres vergeben.
Jemandem der am Ashuratag (der 10. muharram, der Tag an dem der Stamm Israel aus
der Macht Firauns-des Pharaos- entlassen wurde) ßaum einhält, werden alle
Sünden, die er dieses Jahr begangen hat, vergeben. Es ist mustahabb, noch einen
Tag ßaum, entweder vorher oder nachher an das des Ashuratages anzuhängen.
Gemäss einigen 'Ulamaa ist es makruh, ßaum am dschum'ah Tag (außer dieses ßaum
ist Teil eines Dreitage ßaums) zu verrichten. Gemäss den Imaamen Abu Hanifa und
Muhammad ist dies jedoch nicht makruh.
BEISPIEL: Sowohl ßaum ud Dahr (lebenslanges tägliches ßaum) und ßaum ul Wisaal
(ungebrochenes ßaum von einem Tag zum anderen) sind makruh. Das beste aller
ßaums ist jenes, welches wir als ßaum des Daud (David), Friede sei auf ihm,
kennen, welches jeden zweiten Tag, mit je einem Tag Pause dazwischen gehalten
wird, unter der Bedingung, dass der Durchführende physisch in der Lage ist,
dieses ßaum unbegrenzt lange zu verrichten.
BEISPIEL: Eine Frau sollte nafl ßaum nur mit der Erlaubnis ihres Mannes
verrichten. (Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm sagte: "Keine
Frau darf fasten, wenn ihr Mann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.")
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