6.2
WAS qasaa UND kafaarah
BEDINGT
Wenn jemand während Ramaḍaan
ßaum absichtlich sexuellen Verkehr pflegt oder ein bereitwilliger Partner dafür
ist, absichtlich ißt, trinkt oder Medizin zu sich nimmt, dann wird sein ßaum
ungültig und er hat qasaa und kafaarah dafür einzuhalten. (kafaarah ist) Tag für
Tag ßaum (ohne Unterbechung) für zwei Monate lang, in welchen Ramaḍaan, die zwei
'Id Tage oder die Tashriq Tage nicht auftauchen. Sollte während dieser Zeit ein
Tag ohne Entschuldigung (außer wegen haid oder nifaas) ausgelassen werden,
müssen die zwei Monate ßaum von neuem begonnen werden. Ist jemand nicht fähig,
ßaum kafaarah einzuhalten, hat er statt dessen 60 arme Leute zu verköstigen,
wobei jede Person den Anteil wie bei 'Id ul Fitr bekommt.
Gemäß den Imaamen Shafei und Ahmad gibt es kein kafaarah außer wegen
Geschlechtsverkehr.
Es herrscht allgemeine
Übereinstimmung darüber, daß es kein kafaarah für eine vorsätzliche
Unterbrechnung von qasaa, kafaarah oder nadhr gibt.
Wenn innerhalb eines Ramaḍaan zwei oder mehrere ßaums in einer Weise gebrochen
wurden, daß kafaarah notwendig wird, muss, nachdem kafaarah für das erste
gebrochene ßaum geleistet wurde, kafaarah für das zweite gebrochene ßaum extra
geleistet werden und so fort. Wird jedoch kafaarah nach dem ersten gebrochenen
ßaum bis zum Monatsende aufgeschoben, genügt ein kafaarah für alle während des
Monats gebrochenen ßaums. Gemäß den Imaamen Shafei und Malik bedarf eine
bestimmte Anzahl gebrochener ßaums der entsprechenden Anzahl an kafaarahs.
Allgemeine Übereinstimmung besteht darüber, daß für zwei gebrochene ßaums in
zwei verschiedenen Ramaḍaans zwei getrennte kafaarahs erforderlich sind, selbst
wenn das erste kafaarah noch uneingelöst geblieben war, als das zweite ßaum
gebrochen wurde.
Sollte jemand durch ein Versehen sein ßaum brechen oder gegen seinen Willen dazu
gezwungen werden oder er benutzt Augen- oder Ohrentropfen oder Tropfen für eine
Bauch- oder Kopfwunde, welche dann in das Körperinnere dringen oder wenn ein
Stein oder etwas anderes außer Nahrung oder Medizin seine Kehle hinuntergelangt
oder wenn jemand absichtlich erbricht oder jemand ißt, in der Meinung, es sei
noch immer Nacht und er bemerkt dann, daß der Tag bereits angebrochen war oder
jemand ißt, weil er glaubt, die Sonne sei schon untergegangen und dies war nicht
der Fall oder jemand ißt aus Unachtsamkeit und glaubt dann, sein ßaum wäre schon
gebrochen und ißt daher absichtlich weiter oder wenn jemand Wasser während des
Schlafes schluckt oder während des Schlafes oder während er zeitweise nicht bei
Sinnen oder bewußtlos ist Sexualverkehr hat, dann hat in allen diesen Fällen
qasaa ßaum und nicht kafaarah eingehalten zu werden.
Wenn es jemand während des Ramaḍaans unterläßt, niyyah für ßaum und das
Fastenbrechen zu machen und sich von allem enthält, was sein Fasten brechen
könnte, so hat er qasaa und nicht kafaarah einzuhalten.
Wenn jemand im Ramaḍaan kein niyyah macht, ßaum einzuhalten (obwohl er dazu in
der Lage ist) und dann ißt, hat er gemäß Imaam Abu Hanifa kein kafaarah
einzuhalten. Gemäß den Imaamen Yusuf und Muhammad ist in diesem Fall kafaarah
wadschib (die fatwaa ist hier mit Imaam Abu Hanifa).
Wenn jemand darauf vergißt, daß er fastet und aus Unachtsamkeit ißt, trinkt oder
Sexualverkehr hat, macht er dadurch sein ßaum nicht ungültig und hat dafür kein
qasaa zu leisten. Das gleiche gilt auch für den Samenerguß während des Schlafes;
wenn man Körperöl oder Schminke für die Augen aufträgt; für Verleumden;
vorsätzliches Erbrechen einer kleinen Menge und wenn etwas Wasser in die Ohren
gelangt.
Wenn bei einem Kuß oder einer Liebkosung ein Erguß erfolgt, bricht ßaum. Ohne
Erguß bleibt ßaum aufrecht.
Schluckt jemand ein Stück Nahrung, welches zwischen den Zähnen gesteckt hat,
bricht ßaum, wenn es mit den Händen entfernt wurde, obwohl dafür nicht kafaarah
erforderlich wird. Wurde es mit der Zunge gelöst, ist nur dann qasaa zu leisten,
wenn das Stückchen schwerer als ein Gramm war, sonst bleibt ßaum aufrecht.
Sollte jemand unabsichtlich erbrechen und davon absichtlich ein Mundvoll
schlucken, bricht ßaum. Erbricht man jedoch nur eine kleine Menge und schluckt
sie unabsichtlich, bleibt ßaum ungebrochen. Schluckt man jedoch ein Mundvoll
unabsichtlich, bricht ßaum gemäß Imaam Yusuf. Gemäß Imaam Muhammad bleibt
in diesem Fall ßaum gültig. Schluckt man eine kleine Menge absichtlich, so
bricht man gemäß Muhammad ßaum, wohingegen gemäß Abu Yusuf ßaum gültig bleibt
(die fatwaa ist in den letzten beiden Fällen mit Imaam Muhammad).
Es ist makruh, während ßaum irgendetwas zu kauen oder an etwas herumzusaugen,
ohne einen triftigen Grund dafür zu haben. Es ist jedoch erlaubt, wenn es
notwendig ist, einem kleinen Kind sein Essen vorzukauen, um es damit zu füttern.
Wasser in die Nase einzusaugen oder in den Mund zu nehmen, um die Hitze während
ßaum zu lindern oder aus dem gleichen Grund ein Bad zu nehmen oder sich in
nasses Gewand zu kleiden, ist gemäß Imaam Abu Hanifa makruh. Gemäß Imaam
Abu Yusuf (und das ist die verbreitete Ansicht; Burhaan) sind diese Dinge nicht
makruh.
BEISPIEL: Sollte jemand während der Nacht unrein (dschanaabah) werden und dann
sein ßaum in der Frühe beginnen, bevor er ghusl genommen hat, bleibt sein ßaum
aufrecht. Es ist jedoch mustahabb, ghusl vor Sonnenaufgang zu nehmen.
BEISPIEL: Die 'Ulamaa sind darin einig, daß Lügen, Verleumden oder Beschimpfen
ßaum nicht bricht. Nichtsdestoweniger sind diese Dinge äußerst makruh. Der Imaam
Ausaai war der Meinung, daß diese Dinge ßaum tatsächlich ungültig werden lassen,
denn Rasuulullah, der Friede und Segen Allah
’s sei auf ihm, hat gesagt, daß der
Allmächtige keinen Wert auf ßaum einer Person legt, welche sich von Falschheit
und Übeltaten nicht enthalten kann; das heißt, daß solches Fasten nicht
angenommen wird.
BEISPIEL: Eine kranke Person, die aus guten Gründen eine Verschlimmerung ihrer
Krankheit befürchtet oder eine gesunde Person, die aus guten Gründen fürchten
muss krank zu werden oder ein Musaafir haben die Erlaubnis zu wählen, ob sie
ßaum einhalten wollen oder nicht (um es bei passender Gelegenheit nachzuholen).
Trotzdem ist es für den Musaafir besser, wenn er keine Schwierigkeiten zu
erwarten hat, ßaum einzuhalten. Befindet er sich in Dschihaad oder glaubt, daß
sein ßaum ihn in Schwierigkeiten oder Gefahr bringen könnte, ist es besser, ßaum
in diesen Fällen nicht einzuhalten. Hat er Grund zur Annahme, daß sein ßaum sein
Ableben verursachen könnte, ist es sogar wesentlich (wadschib), daß er ßaum
nicht einhält; tut er es trotzdem, begeht er eine große Missetat.
Ein kranker Mensch oder ein Musaafir, der sich entschlossen hat, ßaum nicht
einzuhalten, und dann während seiner Krankheit oder Reise stirbt, ist nicht für
qasaa verantwortlich. Stirbt diese Prson jedoch nach ihrer Genesung oder
Heimkehr, ist sie nur für so viele Tage qasaa verantwortlich, wie Tage seit der
Gesundung oder Heimkehr bis zu ihrem Tod vergangen sind. Für den Fall, daß sie
kein qasaa für die ßaums in dieser Zeitspanne verrichtet hat, wird es für den
waliy dieser Person bindend (wadschib), fidiyah aus dem Teil des Nachlasses
jener Person zu zahlen, der wassiiah genannt wird und zwar für jedes ßaum,
welches der Verstorbene versäumt hat, soviel , wie bei ssadaqat ul Fitr an eine
arme Person gegeben wird. Hat der Verstorbene keine Anweisungen für fidiyah in
seinen Vermächtnis hinterlassen, ist es nicht notwendig, daß für ihn von jemand
anderem bezahlt wird. Sollte jedoch irgend jemand dies aus Güte übernehmen
wollen, wird dies angenommen (und die Verantwortlictkeit des Verstorbenen ist
beendet).
BEISPIEL: Ramaḍaan qasaa kann entweder durchgehend (Tag für Tag) oder "auf
Raten" (einmal in der Woche etc., aber nicht in einem anderen Ramaḍaan)
eingehalten werden.
Vergeht ein ganzes Jahr, ohne daß jemand qasaa für sein Versäumnis verrichtet
hat, so hat man zuerst den anstehenden Ramaḍaan einzuhalten und dann Qsaa für
den vergangenen zu verrichten. In diesem Fall ist es nicht notwendig, fidiyah zu
zahlen (gemäß Imaam Malik und Imaam Shafei muss für jedes ßaum, welches nicht
innerhalb eines Jahres durch qasaa eingelöst wurde, fidiyah gezahlt werden).
BEISPIEL: Der Shaykh ul Fani oder eine Peron, die zu alt und schwach ist, hat
die Erlaubnis, so sie es wünscht, ßaum nicht einzuhalten und statt dessen für
jedes ausgelassene ßaum, Essen im gleichen Wert wie bei ssadaqat ul Fitr an die
Armen auszugeben. Sollte sich diese Person soweit erholen, daß sie stark genug
ist, ßaum einzuhalten, ist sie zu qasaa für jedes ausgelassenes ßaum
verpflichtet.
BEISPIEL: Schwangere und stillende Frauen, wenn sie um die eigene Gesundheit
oder die ihrer Kinder fürchten, haben die Erlaubnis, ßaum nicht zu leisten.
Später haben sie dafür qasaa einzuhalten, aber nicht fidiyah zu zahlen.
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