4.4
BESUCH VON GRABSTÄTTEN
(Am Beginn seiner Sendung hat es Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei
auf ihm, den Muslimen untersagt, die Grabstätten ihrer Verstorbenen zu besuchen.
Dies geschah, um die Muslime vor den heidnischen Bestattungsbräuchen zu
bewahren. Als die Menschen im Islam erzogen waren, wurde es ihnen wieder
gestattet, ihre Friedhöfe zu besuchen.)
Die Imaame des hadiith Ibn Majah, Muslim und al Hakim haben berichtet, daß der
nabiy, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, gesagt hat:
"lch habe euch davon
abgehalten, eure Grabstätten zu besuchen. Aber nun hört, könnt ihr gehen und
sie besuchen."
Der Gebrauch des männlichen Personalpronomens (ihr) im letzten Satz des hadiith
hat einige Gelehrte veranlasst zu folgern, daß die Untersagung nur für die
Männer aufgehoben und den Frauen die Erlaubnis dazu nie erteilt wurde. Dies ist
jedoch unwahrscheinlich, denn der Gebrauch des männlichen Personalpronomens im
Plural, um Männer wie auch Frauen anzusprechen, war im klassischen Arabisch
höchst gebräuchlich. Das beste Beispiel dafür ist in der Tat der Qur'aan selbst.
Außerdem unterstützen die ahadiith diesen Anspruch nicht. Hadrat Aisha, Allah’s
Wohlgefallen sei auf ihr, wird in einer Anzahl von ahadiith erwähnt, da sie der
nabiy, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, auf ihre Frage nach dem
anemessenen du'aa' für den Friedhofsbesuch, belehrt hat. Wäre das Verbot
noch in Kraft gewesen, wäre es für sie ja nicht notwendig gewesen, nach diesem
du'aa' zu fragen.
Im Isaaba des Hafiz ibn Hajar wird berichtet, daß Aisha nach dem Tod ihres
Bruders Abdur Rahman sein Grab besuchte. Hätte es dazu keine Genehmigung
gegeben, wäre sie bestimmt nicht hingegangen.
Ein hadiith, von Imaam al Hakim überliefert, berichtet, daß Hadrat Fatima das
Grab ihres Vaters Onkel, Hadrat Hamza, möge Allah
zufrieden mit ihnen sein, jeden Freitag zu
besuchen pflegte.
Aufgrund dieser und weiterer ahadiith (Plural von hadiith; Überlieferung eines
Prophetenausspruches) sind die meisten Gelehrten der Meinung, daß Frauen die
Grabstätten besuchen dürfen, solange sie ihre Fassung bewahren können,
ordentlich bedeckt gekleidet sind und von einem oder mehreren ihrer männlichen
Angehörigen begleitet werden. Und Allah
weiß es am besten.
Es ist Sunnah, beim Besuch der Grabstätten folgende du'aa' zu sprechen:
"Friede sei auf euch, ihr
Leute in den Gräbern, von den Muslimen und Gläubigen. Ihr seid unsere
Vorgänger und wir folgen euch nach. Wenn Allah
es will, werden wir einander begegnen. Möge
Allah
mit denen unter uns Erbarmen haben, welche
früh gerufen wurden. Ich erbitte von Allah
unsere und eure Sicherheit. Möge Allah
uns und euch vergeben und über uns und euch
Gnade walten lassen."
Auf Gewähr des Amiir ul Muminin,
Hadrat Ali, Allah’s Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, daß jeder, der an
einem Friedhof vorbeigeht und elf Mal die surah Ikhlas als Segen für die darin
Begrabenen rezitiert, den gleichen Segen wie die im Friedhof Beerdigten erhält.
Auf Gewähr des Hadrat Abu Huraira, Allah’s Wohlgefallen sei auf ihm, wird
berichtet, Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, habe gesagt,
daß jeder, der die surahs faatiha, ikhlaas und takaatduhr zugunsten der
Verstorbenen rezitiert, der Fürsprache der dort Begrabenen (am Tage des
Gerichtes) sicher ist.
Hadrat Anas, Allah
’s Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet einen
hadiith, in welchem festgestellt wird, daß, wenn jemand die surah Yaa Sin auf
dem Friedhof für die dort Begrabenen rezitiert, Allah
ihre vorgesehene Bestrafung erleichtert; und
dem Rezitierenden wird entsprechend der Anzahl der dort Begrabenen Segen zuteil.
BEISPIEL: Die meisten Gelehrten stimmen darin überein, daß der Segen tatsächlich
die Verstorbenen erreicht, wenn jemand eine Handlung der frommen Ergebenheit
('Ibaadah), sei es eine pekuniäre, (wie ssadaqa; Armensteuer) oder eine
körperliche (wie nafl ßalaah), mit der Absicht verrichtet, daß der Segen dieser
Handlung den Verstorbenen zuteil werde.
BEISPIEL: hharaam ist es, sadschdah (als Handlung der Gottesverehrung) an den
Gräbern der Propheten und Heiligen oder Tawaaf (Umkreisung) um ihre Gräber zu
machen oder ein du'aa' an einen Verstorbenen zu richten (im Glauben, daß der
Verstorbene direkt für die Beantwortung verantwortlich sei) oder Versprechungen
an die Bewohner der Gräber abzugeben (als Gegenleistung für deren "Hilfe" bei
der Erfüllung von Bittgebeten). Tatsächlich führen diese Dinge geradewegs in
Kufr (Unglauben). Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm,
verfluchte die Leute, welche solche Dinge taten, untersagte der Ummah deren
Praxis und trug uns auf, kein Idol aus seinem Grab zu machen.
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