3.6
Was im
ßalaah wadschib ist (verpflichtend) +
sadschdah sahw
Gemäss Imaam Abu Hanifa sind 15 Dinge in ßalaah wadschib:
1. Qiraat (Rezitation) von
faatiha. 2. Zusätzlich
qiraat einer surah oder eines langen ayah in jedem rak'ah eines
nafl oder witr ßalaah und in zwei rak'ah jedes farḍt ßalaah.
3. Zuordnung von qiraat zu den ersten beiden rak'ah.
4. Auf die Abfolge der
sadschdas (Niederwerfungen) achtzugeben.
5. Eine Stellung für eine Weile beizubehalten (bevor man die nächste
einnimmt) 6. Qiaam (stehende
Stellung) (nach rukuu'' wieder einzunehmen). In der fatwaa des Qadhi Khan
steht geschrieben, dass wenn der Musalli rukuu'' ausgeführt hat und sich
dann in sadschdah begibt, ohne qiaam noch einmal eingenommen zu haben, sein
ßalaah gemäss den Imaamen Abu Hanifa und Muhammad nicht fasid wird, obschon
er sadschdah schaw (Prostration "des Vergessens")zu machen haben wird.
7. Dschalsah (sitzende
Position) zwischen den beiden sadschdas.
8. Erste q'adah.
9. Rezitation von taschahud,
während man sich (das erste Mal in q'adah) darin befindet.
10. Die ordentliche
Ausführung jeder Säule von ßalaah, d.h. wenn der Musalli nach dem ersten
rukuu'' noch ein rukuu'' macht oder drei sadschdas verrichtet oder Daaruud
nach der ersten Rezitation in taschahud spricht, so hat er in allen diesen
Fällen sadschdah schaw zu machen.
11. Die Rezitation von
taschahud in der Schluss-q'adah.
12. Die Abhaltung von qiraat
durch den Imaam mit vernehmlicher Stimme in zwei rak'ah von fadschr,
maghrib, 'Ischaa', dschum'ah, den beiden 'Id slaah's, schweigend in tdhuhr,
'asr und nafl slaah's.
13. Beendigung des slaah's
mit ßalaahm (as-ßalaahmu alaikum wa rahmatullah).
14. Rezitation von du'aa' qunuut in witr ßalaah.
15. Die zusätzlichen
takbiirahahs in beiden 'Id slaah's.
Im figh (Recht) von Abu Hanifa besteht ein Unterschied zwischen farḍt und
wadschib. In der Praxis bedeutet das: Wird etwas ausgelassen, das farḍt ist,
wird ßalaah fasid; wird etwas ausgelassen, das wadschib ist, (wird ßalaah nicht
fasid, es) muss jedoch sadschdah schaw verrichtet werden. Wurde sadschdah schaw
verrichtet, ist ßalaah akzeptabel. Wird sadschdah schaw jedoch nicht verrichtet
oder etwas, das wadschib ist, absichtlich ausgelassen, dann muss ßalaah
wiederholt werden. Die anderen Imaame unterscheiden nicht in dieser Weise
zwischen beiden (farḍt und wadschib), obleich sie es verlangen; dass sadschdah
schaw gemacht wird, wenn gewisse Dinge, die entweder wadschib oder Sunnah sind,
ausgelassen werden.
Sadschdah Sahw (Ergänzung zum
sechsten Kapitel)
BEISPIEL: sadschdah schaw (wird in folgender Weise verrichtet): Nach (der
Beendigung des slaah's mit) den slaah's (vorzugsweise nach dem ersten ßalaahm,
obwohl es nichts ausmacht, wenn beide ßalaahms schon gesprochen wurden) werden
zwei zusätzliche sadschdas gemacht, gefolgt von taschahud, Daaruud und du'aa'.
Dann wird ßalaah durch die Wiederholung der ßalaahms vollendet.
Wenn der Musalli sadschdah schaw verrichtet, ehe er ein ßalaahm gesprochen hat,
so gilt dies als korrekt.
Wenn in einem ßalaah mehrere verschiedene wadschib Elemente ausgelassen wurden,
dann ist trotzdem ein Mal sadschdah schaw ausreichend.
Der Masbuuq (Zuspätgekommene) muss dem Imaam in sadschdah schaw folgen, selbst
wenn der Fehler des Imaams passiert ist, bevor sich der Masbuuq der dschmaa'ah
(Gemeinschaft) angeschlossen hat. Sollte jedoch der Masbuuq bei der Beendigung
seines slaah's einen Fehler begehen, während der Imaam ßalaah mit der dschmaa'ah
schon abgeschlossen hat, muss er sadschdah schaw für sich alleine verrichten.
BEISPIEL: Die Verrichtung der täglichen fünf Fadh slaah's in einer dschmaa'ah
ist gemäss Imaam Ahmad farḍt, obwohl die slaah's auch angenommen werden,
wenn sie nicht in einer dschmaa'ah verrichtet werden. Gemäss Imaam Shafei ist
dies farḍt ul Kifaya, (d.h. es ist farḍt, dass es eine dschmaa'ah für die
täglichen fünf farḍt slaah's gibt, aber nicht, dass es farḍt für jedermann ist,
daran teilzuhaben. Wenn niemand daran teilhat, ist jeder in der Gemeinde dieser
masdschid (Moschee) für die Nichteinhaltung von etwas farḍt verantwortlich).
Gemäss den Imaamen Abu Hanifa und Malik ist dschmaa'ah Sunnah Muakada
(empfohlen), was die nächste Stufe nach wadschib ist.
Für den Fall, dass man dschmaa'ah versäumen könnte, (da die Zeit zu kurz ist,)
können die beiden Sunnah rak'ah von fadschr, ßalaah das wichtigste aller Sunnah
slaah's ausgelassen werden.
Sollten die (muslimischen) Bewohner einer Stadt, (in der Islamisches Recht
herrscht,) gemeinsam die Verrichtung von ßalaah in dschmaa'ah aufgeben, so
sollten sie (wenn notwendig) in einen Kampf verwickelt werden, (bis sie wieder
einverstanden sind, sich wie Muslime zu benehmen und die Islamischen
Verordnungen zu achten und aufrecht zu erhalten).
BEISPIEL: Eine dschmaa'ah nur aus Frauen bestehend ist gemäss Imaam Abu Hanifa
makruh (verpönt). Die anderen Imaame halten dies für mubaah (gestattet).
BEISPIEL: Der geeignetste Imaam (in Abwesenheit des ernannten Imaam) ist jene
Person, die (besser als jeder andere der Anwesenden) den Qur'aan auswendig kann
und die Beispiele betreffend ßalaah kennt (so viele wie z.B. in diesem Buch).
Dann kommt jene Person, die am besten mit Scharii'ah vertraut ist (nicht nur mit
den Beispiele von ßalaah) und den Qur'aan genügend kennt, um ßalaah zu halten
(Dies ist die Meinung von Abu Yusuf) die meisten Imaame hingegen
(einschließlich Abu Hanifa) sind der Meinung, dass die umgekehrte Reihenfolge
die richtige (den am meisten mit Scharii'ah (Islamischer Rechtskörper)
Vertrauten und Gebildeten vorzuziehen) ist. (Die fatwaa ist hier mit Imaam Abu
Hanifa).
Es ist gestattet, jedoch makruh, dass ein (bekannter notorischer) Übertreter,
die Pflichten eines Imaam übernimmt.
Ein männlicher Erwachsener, der in der Lage ist, ßalaah zu verrichten, darf dies
als Muqtadi (hinter einem Imaam Betender) nicht hinter einem Kind, einer Frau
oder einem Ungebildeten (jemandem, der nicht aus dem Qur'aan rezitieren kann)
tun. Auch kann jemand, der farḍt ßalaah verrichtet, nicht hinter einem Imaam
Muqtadi werden, der nafl (einschließlich Sunnah) ßalaah verrichtet (darauf
haben besonders die Zuspät-kommenden bei traawiih zu achten).
Sollte ein Ungebildeter als Imaam für jemanden, der den Qur'aan liest, und noch
einen Ungebildeten ßalaah verrichten, wird für alle drei ßalaah fasid.
ßalaah hinter einem muhdith (jemand ohne wudu') ist nicht gestattet.
Sollte der Imaam sein ßalaah verderben, so ist auch das ßalaah des Muqtadi
verdorben.
ßalaah eines stehenden Muqtadi hinter einem sitzenden Imaam und das eines
Mutawassi (jemand mit wudu') hinter einem Mutayammum (jemand mit tayammum) ist
gestattet.
ßalaah einer Person, die fähig ist, rukuu'' und sadschdah auszuführen, hinter
einer Person, die dazu nicht in der Lage ist, ist nicht gestattet.
BEISPIEL: Wenn nur ein Muqtadi mit einem Imaam ßalaah verrichtet, so hat dieser
parallel rechts von dem Imaam zu stehen.
Verrichten zwei oder mehrere Muqtadis ßalaah hinter einem Imaam, so stehen sie
hinter diesem.
Steht jemand alleine hinter einer Reihe Muqtadis und verrichtet ßalaah, so ist
dies makruh. Gemäss Imaam Ahmad ist dies hharaam.
Sollte ein Muqtadi sein ßalaah (auch nur wenige Zentimeter) vor dem Imaam
verrichten, so wird sein ßalaah ungültig.
Der Imaam des hadiith, Ibn
Majah, berichtet auf Gewähr des Anas, dass Rasuulullah, der Friede und Segen
Allah’s sei auf ihm, gesagt hat, dass ßalaah im eigenen Haus den Segen eines
ßalaah birgt, ßalaah in der nächsten masdschid den Segen von 25 slaah's, ßalaah
in der masdschid, wo dschum'ah gehalten wird, den Segen von 500 slaah's, ßalaah
in der masdschid al Aqsaa den Segen von 1000 slaah's und ßalaah in der masdschid
al Haram den Segen von 10.000 slaah's.
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