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3.4

Vorbedingungen für  das  ssalaah

 

 

1. Körperliche tahaarah von haqiiqi als auch hukmi nadschasah.   

2. tahaarah der Kleidung.   

3. tahaarah der Örtlichkeit, an der Ssalaah verrichtet wird. 

4. Hinwendung zur Qiblah.   

5. Bedeckung (zumindest) der aurah; für den Mann vom Nabel bis unter die Knie und für die Frau der gesamte Körper, ausgenommen Gesicht, die Hände und die Füsse.   

 

BEISPIEL: Sollte ein Viertel (eines Körperteils, der bedeckt sein muss,) entblösst werden, so wird Ssalaah ungültig. 

 

Die bei einer Frau herabhängenden Haupthaare werden rechtlich als eigener Körperteil betrachtet, und daher wird Ssalaah ungültig, wenn ein Viertel der Haare (während dem Ssalaah) einer Frau unbedeckt bleibt.   

 

BEISPIEL: Jene Person, die keine Kleider besitzt (keine reinen Kleider oder überhaupt keine oder nicht genügend, um die aurah zu bedecken), kann Ssalaah ohne diese (oder mit soviel wie vorhanden) verrichten.   

 

BEISPIEL: Wenn die Richtung der Qiblah unbekannt oder ungewiss ist (und es unmöglich ist, sie mit einiger Sicherheit festzustellen), muss eine Schätzung vorgenommen und Ssalaah in der so bestimmten Richtung verrichtet werden. Es nicht gestattet (in solch einer Situation), Ssalaah ohne vorangegangene Schätzung zu verrichten.   

 

BEISPIEL: Sollte es jemandem aus Gründen der Sicherheit oder Angst vor Krankheit nicht möglich sein, die Richtung der Qiblah einzuhalten, kann er sein Ssalaah in der für ihn angemessenen Richtung verrichten.   

 

BEISPIEL: Eine berittene Person in der Wüste (oder anderer Wildnis) kann nafl (aber nicht farḍt) (während des Reitens) in jeder Richtung, in der sie unterwegs ist, verrichten.   

 

BEISPIEL: Die Stimme einer Frau ist ebenfalls Teil ihrer aurah. Sollte eine Frau daher (in Gegenwart eines  Nicht-mahram (potentieller Ehepartner)) ihr Ssalaah laut verrichten, wird ihr Ssalaah ungültig. (Hingegen ist nichts einzuwenden wenn sie alleine Ssalaah verrichtet oder eine dschmaa'ah (Gemeinschaft) ausschließlich für Frauen leitet und dabei laut rezitiert.)   

 

BEISPIEL: Die niyyah (Absicht) ist eine weitere Voraussetzung für Ssalaah. Für nafl Ssalaah (wie Sunnah und traawiih) genügt eine allgemeine niyyah. Für farḍt und witr Ssalaah muss eine spezifische niyyah vor dem Eröffnungs takbiirahah gemacht werden. Der Muqtadi (der hinter einem Imaam betet) muss in seine niyyah auch einschließen, dass er einem bestimmten Imaam folgt. Er ist aber nicht verpflichtet, die Anzahl der rak'ah in seiner niyyah festzulegen.      

 

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