3.12
ßalaah DES MUSAAFIR
REISENDEN
Wenn jemand seinen ständigen Hauptwohnsitz verlässt und die Gemeindegrenzen dabei
in der Absicht über-schreitet, zumindest 78 km weit zu reisen, ist er rechtlich
ein Musaafir (Reisender) und verrichtet sein farḍt ßalaah mit zwei anstatt vier
rak'ah (fadschr und maghrib behalten ihre ursprüngliche Form).
Wenn der Musaafir vier rak'ah verrichtet und q'adah nach den ersten beiden
rak'ah ausführt, gelten diese ersten beiden rak'ah als sein farḍt ßalaah und die
zweiten beiden als nafl. Jedenfalls gilt er als Übertreter, weil er farḍt mit
nafl ßalaah vermischt hat.
Sollte er diesen Fehler aus Unwissenheit begangen haben, so hat er wegen der
verspäteten ßalaahms (zwei rak'ah später als es hätte sein sollen) sadschdah schaw
zu machen.
BEISPIEL: Jemand bleibt ein Musaafir (und den damit verbundenen Regeln
unterworfen), bis er nach Hause zurückgekehrt oder an einen bewohnten Ort
gelangt ist, an dem er niyyah gemacht hat, (vorübergehend) mindestens 15 Tage
lang zu bleiben. Seine niyyah, an einem Ort in der Wüste (oder sonst einem
unbewohnten Ort) zu bleiben, beeinträchtigt den Status des Musaafirs nicht. Der
Nomade jedoch, der unentwegt umherzieht, verrichtet sein ßalaah, als wäre er zu
Hause, und hat nicht das Recht der Reisenden, sein ßalaah abzukürzen.
Sollte der Musaafir sich dem ßalaah eines Muqiim (Sesshaften) als Muqtadi
anschließen, wenn ßalaah zur festgesetzten Zeit abehalten wird, dann muss er alle
vier rak'ah mit dem Imaam verrichten. Wird ßalaah jedoch zu einer anderen Zeit
als qasaa verrichtet, so ist es dem Musaafir nicht erlaubt, der Muqtadi eines
Imaam zu sein, der muqiim ist.
Ein Muqiim kann der Muqtadi eines Musaafir Imaam werden, sowohl wenn ßalaah zur
festgesetzten Zeit, als auch verspätet verrichtet wird. Der Musaafir Imaam wird
ßalaahms nach zwei rak'ah geben (und so sein ßalaah beschließen), und der Muqiim
Muqtadi wird aufstehen und in seinem ßalaah fortfahren, bis er seine vier rak'ah
beendet hat.
BEISPIEL: Der ständige Wohnsitz verliert seine Gültigkeit nur dann, wenn er
durch einen anderen ersetzt wird, nicht durch eine Reise oder einen temporären
Wohnsitz.
Der temporäre Wohnsitz verliert seinen Status durch einen anderen temporären
Wohnsitz (wenn man zu dem ersteren zurückkehrt, wird man weiter als Musaafir
sein ßalaah verrichten, bis man niyyah macht, mehr als 15 Tage zu bleiben),
durch die Rückkehr an den ständigen Wohnsitz und durch den (blossen) Aufbruch zu
einer Reise.
BEISPIEL: Jedes ßalaah (mit vier rak'ah), welches als Muqiim versäumt wurde,
muss, wenn es als Musaafir in qasaa nachgeholt wird, in voller Länge (vier
rak'ah) verrichtet werden. Jedes ßalaah, welches als Musaafir versäumt wurde und
dann als Muqiim in qasaa nachgeholt wird, hat nur zwei rak'ah.
BEISPIEL: Die "falsche Reise" (die wegen eines Verbrechens unternommen wird) ist
gemäss den anderen drei Imaamen (Malik, Shafei und Hanbal kein Grund für den
(übelwollenden) Musaafir, ßalaah zu verkürzen. Gemäss Imaam Abu Hanfa ist es
jedoch gestattet, dass der Musaafir unter diesen Umständen sein Fasten bricht
und, wenn er sich dafür entscheidet, (wie jeder andere Musaafir) sein ßalaah
verkürzt.
BEISPIEL: Auf der Reise und während des Aufenthalts ist niyyah jener Person
ausschlagebend, welcher man folgt wie z.B. einem Amiir oder Ehemann, und nicht
niyyah der Begleitperson wie z.B. des Soldaten oder der Ehefrau oder sonst eines
Abhängigen.
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