2.6 Auszug von "MA LA BUDDA MINHU"
Tdahaarah (Reinheit) kann von hhukmi Nadschasah (was rechtlich als unrein gilt) kann nicht erlangt werden außer durch die Verwendung von reinem Wasser, das vom Himmel gefallen ist (Regen) oder aus der Erde entspringt, wie Meerwasser, Brunnenwasser oder Quellwasser. Das Wasser (Saft) von Bäumen und Früchten – zum Beispiel Wassermelone, Traube oder Banane – ist nicht geeignet, etwas Unreines in den Zustand von Tdahaarah zu bringen.
Wenn eine fremde, jedoch reine Substanz wie Sand, Seife oder Safran ins Wasser gelangt, ist es dschaaiz (erlaubt), mit diesem Wasser Wuḍuu' zu verrichten – außer, die Konsistenz des Wassers wird dadurch so verändert, dass es seine Dünnflüssigkeit verliert oder im Verhältnis gleich wird mit der beigemischten Substanz (z. B. ein halber Liter Fruchtsaft und ein halber Liter Wasser), oder die beigemischte Substanz überwiegt derart, dass man nicht mehr von „Wasser“ spricht, sondern von Brühe, Rosenwasser oder Essig. Denn nach dem Idschmaa' (Konsens der Gelehrten) ist es nicht erlaubt, mit solch einer Flüssigkeit Ghusl oder Wuḍuu' vorzunehmen. Nach Imam Abu Hhanifah dürfen solche Flüssigkeiten jedoch zur Reinigung von Kleidern verwendet werden. Die Imame Muhhammad und Schafiʿii sind hingegen der Meinung, dass dies nicht erlaubt sei.
Rechtsstellung. Samen (Sperema): Wenn getrockneter und geronnener Samen von einem Kleidungsstück abgeschabt wird, sodass nichts mehr sichtbar bleibt, gilt das Kleidungsstück als rein. . Metallgegenstände: Schwerter und ähnliche Dinge (wie ein Spiegel) können durch bloßes Abwischen gereinigt werden. . Boden: Wenn der Boden unrein wird und dann austrocknet, sodass keine Spur der Nadschaasah mehr erkennbar ist, gilt er als rein geworden, und Ssalaah darf an diesem Ort verrichtet werden. Jedoch ist es nicht erlaubt, diese Erde für Tayammum zu verwenden. . Wände, Bäume, Blätter: Ziegel, Bäume und Blätter werden durch das Austrocknen und Verschwinden der Nadschaasah wieder rein. Wenn Blätter vom Baum fallen oder Ziegel aus der Mauer brechen, werden sie erst durch Waschen rein. *
Rechtsstellung. Sichtbare Nadschaasah: Nach Imam Abu Hhanifa gilt eine Oberfläche als rein, wenn die sichtbare Nadschaasah vollständig entfernt wurde. Andere Imame verlangen zusätzlich dreimaliges Waschen und, wenn möglich, Auswringen oder Trocknen zwischen den Waschungen. . . Unsichtbare Nadschaasah: Muss mindestens dreimal gewaschen werden (siebenmal ist besser), jedes Mal ausgewrungen oder getrocknet. . Tierhäute: Werden durch Gerbung (chemisch oder durch die Sonne) rein. . Fließendes oder großes Wasser: Fließendes Wasser oder große Wassermengen (z. B. See, Teich, großes Becken – mindestens ca. 10 Quadratfuß) werden nicht unrein wenn Nadschaasah hineinfällt oder darüber hinweg fließt, außer das Nadschaasah verändert Geschmack, Farbe oder Geruch.
. Wenn ein Hund im fließenden Wasser sitzt, etwas Totes hineinfällt oder Wasser über Nadschaasah hinweg fließt: Das Wasser wird unrein, wenn der größere Teil davon mit der Nadschaasah in Berührung kommt; andernfalls bleibt es rein. . Kleine Wassermengen werden unrein, sobald Nadschaasah hineinfällt.
. Große Wassermengen . Nach den meisten Imamen gilt Qullatain (ca. 225 Sirs bzw. 210 Liter) als Grenze. Nach Imam Abuu Hhanifah gilt Wasser als „groß“, wenn eine Bewegung auf einer Seite nicht sofort auf der anderen Seite spürbar ist. Spätere Hhanifi-Gelehrte haben dies vereinfacht mit der „10 mal 10“-Formel" beschrieben. .
Wenn ein Tier in einen Brunnen fällt und stirbt . Wenn der Kadaver anschwillt oder aufplatzt, muss der Brunnen vollständig geleert werden. Wenn er nicht anschwillt: Bei einem großen Tier (Katze oder größer) muss ebenfalls alles Wasser entfernt werden. Bei drei oder mehr mittelgroßen Tieren (z. B. Vögel) gilt dasselbe. Bei kleinen Tieren (Maus, Spatz) müssen 20–30 Eimer Wasser entfernt werden. Bei mittelgroßen Tieren (z. B. Taube) müssen 40–60 Eimer entfernt werden. Drei Spatzen gelten rechtlich a8ls eine Taube. Und Allah weiß es am besten.
Ende des Auszugs von "MA LA BUDDA MINHU"
* Ein Wasserbecken gilt als „groß“ (und damit nicht leicht durch Nadschaasah verunreinigt), wenn es mindestens 10 Ellen × 10 Ellen (ungefähr 5 m × 5 m) Fläche hat und so tief ist, dass beim Schöpfen mit der Hand der Boden nicht sichtbar wird.
* Weitere Erklärung zu "Wenn Blätter vom Baum fallen oder Ziegel aus der Mauer brechen, werden sie erst durch Waschen rein." Wenn man weiß dass sich auf den Blätter Unreinheit befindet. Solange das Blatt noch zum Baum gehört, gilt der gesamte Baum als rein, doch wenn das Blatt abtrocknet und vom Baum fällt, ist es zu einem unabhängigen Gegenstand geworden, der Nadschazah auf sichhaben könnte und - nun als unabhängiger Gegenstand - erst durch Waschung wieder rein wird; das selbe gilt für denn Ziegel, der - so lange er Bestanḍeil des Hauses war rein galt wie das ganze Haus, doch nach seinem Herausfallen zu einem unabhängigen Gegenstand wurde , der Nadschazah auf sich haben könnte und nun mit Wasser gereinigt werden müsste. ...
Gebetsmatten aus Blättern Unterscheidung zwischen „natürlicher Unreinheit“ und „potenzieller Unreinheit“: Die Regel bezieht sich auf Blätter oder Ziegel, die tatsächlich mit Nadschasah (Unreinheit) in Berührung gekommen sind und auf sich haben. Wenn die Blätter aber ohne Kontakt mit Nadschasah vom Baum gefallen sind, gelten sie nicht als unrein. Solange die Blätter am Baum hängen, kann eine gegebenenfalls vorhandene Unreinheit durch Austrocknen wieder verschwinden. Sobald sie aber abfallen sind, verlieren sie ihren „Status“ als "Baum" und müssen im Falle von vorhandener Verunreinigung aktiv gewaschen werden um wieder als rein zu sein.
Das Fiqh-Prinzip Dinge werden nicht automatisch als Nadschaaah eingestuft, nur weil sie sich vom Ursprung lösen. Sie gelten nur dann als unrein, wenn sie tatsächlich mit Unreinheit in Kontakt waren. In Konsequenz sind etwa Gebetsmatten aus Palmblättern, Bambus oder Gras usw. als rein zu betrachten, solange ihre Blätter nicht mit Nadschasah verunreinigt wurden.
Die Regel von Imaam Abu Hhaniifah ist eine Vorsichtsmaßnahme die im Zweifelsfall zur Anwendung kommt. ..... „Wenn sich ein Blatt vom Baum löst oder etwas Erde vom Boden genommen wird, bleibt es rein, solange nicht bekannt ist, dass es mit Nadschaasah (Unreinheit) in Berührung gekommen ist. Ist es aber mit Nadschis in Berührung gekommen, bleibt es nadschis (unrein) auch wenn die Spuren verschwunden sind, bis das Objekt es mit Wasser gereinigt wurde.
....... Die Wahrheit dahinter ist, dass Imaam Abu Hanifah darauf bestand, dass die Fuqahaa (Rechtsgelehrten) auf jede Eventualität vorbereitet sein müssen, falls ein solcher Fall (wie z.B. die vom Baum fallenden Blätter) eintreten sollte. Daher stellten sie schwierige und seltene Fälle hypothetisch auf, von denen einige bis heute noch nicht eingetreten sind. Imaam Malik hingegen war abgeneigt, seltene Fälle zu beantworten oder überhaupt zu erwägen, solange sie nicht tatsächlich eingetreten waren. Zwei unterschiedliche Standpunkte.“
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