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6.4

'Itikaaf   ABSONDERUNG 

 

 

'Itikaaf in einer masdschid, (in der die fünf täglichen slaah's in dschmaa'ah verrichtet werden) ist eine Handlung von 'Ibaadah.  

 

Am besten ist es, 'Itikaaf in einer Jami masdschid zu verrichten.  

 

'Itikaaf wird wadschib, wenn es als nadhr unternommen wird.  

 

Es gibt drei Arten von 'Itikaaf:  

1. wadschib bei nadhr,  

2. Sunnah in den letzten zehn Tagen des Ramaḍaan,  

3. mustahabb zu irgendeiner anderen Zeit des Jahres. 

'Itikaaf besteht aus dem sich Einschließen innerhalb der masdschid mit dem dafür vorausgegangenem niyyah.

 

Die kürzeste Spanne 'Itikaaf zu verrichten ist gemäss Imaam Abu Hanifa ein Tag, gemäss Imaam Abu Yusuf der größte Teil eines Tages und gemäss Imaam Muhammad jede beliebige Zeitspanne (die fatwaa ist hier mit Imaam Muhammad).  

 

'Itikaaf während der letzten zehn Tage im Ramaḍaan ist Sunnah muakkadah.  

 

Eine wadschib-Bedingung des 'Itikaaf ist das gleichzeitige Einhalten von ßaum. Gleicherweise ist dies auch nach der gleichen Quelle Bedingung für die ordentliche Verrichtung von nafl 'Itikaaf. (Die verlässlichsten Hanafii Quellen berichten, dass der Imaam Abu Hanifa und seine beiden Beleiter ßaum nicht als wesentlichen Bestandteil für die ordentliche Verrichtung von 'Itikaaf betrachteten.)  

 

Eine Frau die 'Itikaaf verrichten möchte, sollte dies zu Hause an dem Ort tun, an dem sie ßalaah zu verrichten pflegt (es ist einer Frau erlaubt, aber makruh, 'Itikaaf in einer masdschid zu verrichten).  

 

BEISPIEL: Der Mutakif (jemand der 'Itikaaf verrichtet) darf die masdschid nicht verlassen, außer um seine Notdurft zu verrichten. (Er darf auch hinausgehen, um tahaarah wie wudu' oder ghusl zu nehmen. Weiters darf er die masdschid verlassen, wenn ein dringender Anlass besteht; z.B. wenn jemand allein lebt und niemanden hat, der ihn mit Nahrung versorgt, so darf er sie besorgen gehen). Er darf auch gehen um am dschum'ah ßalaah teilzunehmen und er darf sich anschließend Zeit nehmen, die vorgeschriebenen Sunnah rak'ah zu verrichten, aber nicht mehr. Wenn er länger verweilt, ist sein 'Itikaaf zwar nicht gänzlich ungültig (aber der Nutzen ist sicher beeinträchtigt).  

 

BEISPIEL: Wenn der Mutakif die masdschid, egal für wie lange ohne gültige Entschuldigung verlässt, wird sein 'Itikaaf ungültig.  

 

Dem Mutakif ist es gestattet zu essen, zu trinken, zu schlafen und sein Geschäft aus der masdschid zu leiten. Seine Waren, die er kauft und verkauft, darf er jedoch nicht mit sich in der masdschid haben. Diese oben erwähnten Dinge sind niemandem außer dem Mutakif erlaubt.  

 

BEISPIEL: Es ist hharaam für den Mutakif, Sexualverkehr zu haben oder irgendetwas zu tun, das dazu führen könnte.  

 

'Itikaaf wird durch Küssen und Kosen ungültig, wenn dies zu einem Erguss führt. Andernfalls (wenn keine Emission stattfindet) bleibt 'Itikaaf gültig.  

 

In 'Itikaaf ist es makruh, vollständiges Schweigen einzuhalten. Es ist jedoch mehr makruh, sich mit bedeutungslosen oder gar frivolen Gesprächen zu unterhalten. Statt dessen sollte sich der Mutakif mit guten Themen beschäftigen. (Der Mutakif soll sich mit Dhikr, tilaawah des Qur'aan, Lesen der Ahadiithbücher, tafsiir, Siiraht, Biographien der Suufis oder anderer Persönlichkeiten des Islam und mit Imaan beschäftigen.)  

 

BEISPIEL: Wenn jemand ein Nadhr gibt, eine bestimmte Zeit in 'Itikaaf in der Masdschid zu verbringen, so hat er sowohl am Tag wie auch in der Nacht in 'Itikaaf zu verbleiben. Daher hat jemand, der nadhr gibt, zwei Tage in 'Itikaaf zu verbringen, auch zwei Nächte darin zu verbleiben.  

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