4.3
m'atam
TRAUERZEIT
Wenn eine Frau verwitwet, ist es erforderlich, dass sie eine Trauerzeit von vier
Monaten und zehn Tagen (m'atam) einhält.
Während dieser Zeit darf sie sich nicht (mit hellen oder bunten Farben)
schmücken, kein Parfüm, Öle oder Makeup benützen oder die Haare färben, außer
sie hat eine Entschuldigung dafür. außerdem darf sie das Haus ihres verstorbenen
Mannes nur verlassen, wenn es unbedingt nötig ist (sie darf allerdings ihren
täglichen Einkauf erledigen oder ihren Lebensunterhalt verdienen). Die Nächte
muss sie ebenfalls darin verbringen, außer sie wurde delogiert oder das Haus ist
niedergebrannt oder sie muss um ihr Gut oder Leben darin fürchten (in diesen
Fällen darf sie sich an einem Ort ihrer Wahl niederlassen).
Sollte ein anderer Verwandter als ihr Mann sterben, ist es für sie hharaam, mehr
as drei Tage m'atam einzuhalten (die Gepflogenheit, eine Frau für die Zeit ihrer
'Iddah (synonym für m'atam) in ihren Gemächern einzusperren ist unmenschlich und
entbehrt jeder Rechtfertigung durch die Islamische Scharii'ah).
BEISPIEL: Es ist erlaubt, im Herzen zu trauern und Tränen über den Verstorbenen
zu vergiessen. Das absichtliche Erheben der Stimme, indem man schreit oder
wehklagt (nauh), das Zerreissen der Kleider, das sich an den Kopf und ins
Gesicht Schlagen, alle diese Dinge sind hharaam.
BEISPIEL: Es gibt eine gute Anzahl von sahiih (authentische) ahadiith, die klar
feststellen, dass der Verstorbene (im Grab) wegen dem übermässigen Wehklagen
seiner Familie zu leiden haben wird. Diese Angelegenheit betreffend haben die
Uleema (Gelehrten) verschiedene Auffassungen. Der Verfasser ist der Meinung,
dass ein Verstorbener, der solche Praktiken gepflegt oder in seinem Testament
verfügt hat oder über solch ein Verhalten seiner Familie erfreut gewesen wäre
und nichts dagegen unternommen hätte, wegen des Verhaltens seiner Familie zu
leiden haben wird. Andernfalls wird ein Muslim nicht für die exzessiven Taten
anderer bestraft.
BEISPIEL: Es ist Sunnah, der Familie des Verstorbenen am Tag des Trauerfalls das
Essen zukommen zu lassen (da sie aus Gründen der Trauer und wegen der
Beerdiungsvorbereitungen möglicherweise keine Zeit hat, Essen zuzubereiten.
Sollte man jedoch erfahren, dass für ihr Essen bereits gesorgt ist, wird es
nicht mehr notwendig sein, ihnen welches zu senden).
BEISPIEL: Es ist Sunnah, folgenden ayah aus dem Qur'aan Majid (Erhabener
Qur'aan) zu sprechen, wenn ein Unglücksfall eingetreten ist:
"Wahrlich, wir gehören Allah,
und zu Ihm kehren wir zurück."
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