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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

3.6

Was im ßalaah wadschib ist (verpflichtend) + sadschdah sahw

 

Gemäss Imaam Abu Hanifa sind 15 Dinge in ßalaah wadschib:     

1. Qiraat (Rezitation) von faatiha.  

2. Zusätzlich qiraat einer surah  oder eines langen ayah in jedem rak'ah eines  nafl oder witr ßalaah und in zwei rak'ah jedes farḍt ßalaah.   

3. Zuordnung von qiraat zu den ersten beiden rak'ah.   

4. Auf die Abfolge der sadschdas (Niederwerfungen) achtzugeben.  

5. Eine Stellung für eine Weile beizubehalten (bevor man die nächste einnimmt)

6. Qiaam (stehende Stellung) (nach rukuu'' wieder einzunehmen). In der fatwaa des Qadhi Khan steht geschrieben, dass wenn der Musalli rukuu'' ausgeführt hat und sich dann in sadschdah begibt, ohne qiaam noch einmal eingenommen zu haben, sein ßalaah gemäss den Imaamen Abu Hanifa und Muhammad nicht fasid wird, obschon er sadschdah schaw (Prostration "des Vergessens")zu machen haben wird.   

7. Dschalsah (sitzende Position) zwischen den beiden sadschdas.   

8. Erste q'adah.   

9. Rezitation von taschahud, während man sich (das erste Mal in q'adah) darin befindet.   

10. Die ordentliche Ausführung jeder Säule von ßalaah, d.h. wenn der Musalli nach dem ersten rukuu'' noch ein rukuu'' macht oder drei sadschdas verrichtet oder Daaruud nach der ersten Rezitation in taschahud spricht, so hat er in allen diesen Fällen sadschdah schaw zu machen.   

11. Die Rezitation von taschahud in der Schluss-q'adah.   

12. Die Abhaltung von qiraat durch den Imaam mit vernehmlicher Stimme in zwei rak'ah von fadschr, maghrib, 'Ischaa', dschum'ah, den beiden 'Id slaah's, schweigend in tdhuhr, 'asr und nafl slaah's.   

13. Beendigung des slaah's mit ßalaahm (as-ßalaahmu alaikum wa rahmatullah).   

14. Rezitation von du'aa' qunuut in witr ßalaah.   

15. Die zusätzlichen takbiirahahs in beiden 'Id slaah's.   

 

Im figh (Recht) von Abu Hanifa besteht ein Unterschied zwischen farḍt und wadschib. In der Praxis bedeutet das: Wird etwas ausgelassen, das farḍt ist, wird ßalaah fasid; wird etwas ausgelassen, das wadschib ist, (wird ßalaah nicht fasid, es) muss jedoch sadschdah schaw verrichtet werden. Wurde sadschdah schaw verrichtet, ist ßalaah akzeptabel. Wird sadschdah schaw jedoch nicht verrichtet oder etwas, das wadschib ist, absichtlich ausgelassen, dann muss ßalaah wiederholt werden. Die anderen Imaame unterscheiden nicht in dieser Weise zwischen beiden (farḍt und wadschib), obleich sie es verlangen; dass sadschdah schaw gemacht wird, wenn gewisse Dinge, die entweder wadschib oder Sunnah sind, ausgelassen werden.   

   

Sadschdah Sahw (Ergänzung zum sechsten Kapitel)   

 

BEISPIEL: sadschdah schaw (wird in folgender Weise verrichtet): Nach (der Beendigung des slaah's mit) den slaah's (vorzugsweise nach dem ersten ßalaahm, obwohl es nichts ausmacht, wenn beide ßalaahms schon gesprochen wurden) werden zwei zusätzliche sadschdas gemacht, gefolgt von taschahud, Daaruud und du'aa'. Dann wird ßalaah durch die Wiederholung der ßalaahms vollendet.   

 

Wenn der Musalli sadschdah schaw verrichtet, ehe er ein ßalaahm gesprochen hat, so gilt dies als korrekt.   

 

Wenn in einem ßalaah mehrere verschiedene wadschib Elemente ausgelassen wurden, dann ist trotzdem ein Mal sadschdah schaw ausreichend.   

 

Der Masbuuq (Zuspätgekommene) muss dem Imaam in sadschdah schaw folgen, selbst wenn der Fehler des Imaams passiert ist, bevor sich der Masbuuq der dschmaa'ah (Gemeinschaft) angeschlossen hat. Sollte jedoch der Masbuuq bei der Beendigung seines slaah's einen Fehler begehen, während der Imaam ßalaah mit der dschmaa'ah schon abgeschlossen hat, muss er sadschdah schaw für sich alleine verrichten.   

 

BEISPIEL: Die Verrichtung der täglichen fünf Fadh slaah's in einer dschmaa'ah ist gemäss Imaam Ahmad  farḍt, obwohl die slaah's auch angenommen werden, wenn sie nicht in einer dschmaa'ah verrichtet werden. Gemäss Imaam Shafei ist dies farḍt ul Kifaya, (d.h. es ist farḍt, dass es eine dschmaa'ah für die täglichen fünf farḍt slaah's gibt, aber nicht, dass es farḍt für jedermann ist, daran teilzuhaben. Wenn niemand daran teilhat, ist jeder in der Gemeinde dieser masdschid (Moschee) für die Nichteinhaltung von etwas farḍt verantwortlich). Gemäss den Imaamen Abu Hanifa und Malik ist dschmaa'ah Sunnah Muakada (empfohlen), was die nächste Stufe nach wadschib ist.   

 

Für den Fall, dass man dschmaa'ah versäumen könnte, (da die Zeit zu kurz ist,) können die beiden Sunnah rak'ah von fadschr, ßalaah das wichtigste aller Sunnah slaah's ausgelassen werden.   

 

Sollten die (muslimischen) Bewohner einer Stadt, (in der Islamisches Recht herrscht,) gemeinsam die Verrichtung von ßalaah in dschmaa'ah aufgeben, so sollten sie (wenn notwendig) in einen Kampf verwickelt werden, (bis sie wieder einverstanden sind, sich wie Muslime zu benehmen und die Islamischen Verordnungen zu achten und aufrecht zu erhalten).   

 

BEISPIEL: Eine dschmaa'ah nur aus Frauen bestehend ist gemäss Imaam Abu Hanifa makruh (verpönt). Die anderen Imaame halten dies für mubaah (gestattet).   

 

BEISPIEL: Der geeignetste Imaam (in Abwesenheit des ernannten Imaam) ist jene Person, die (besser als jeder andere der Anwesenden) den Qur'aan auswendig kann und die Beispiele betreffend ßalaah kennt (so viele wie z.B. in diesem Buch). Dann kommt jene Person, die am besten mit Scharii'ah vertraut ist (nicht nur mit den Beispiele von ßalaah) und den Qur'aan genügend kennt, um ßalaah zu halten (Dies ist die Meinung von Abu Yusuf) die meisten Imaame hingegen (einschließlich Abu Hanifa) sind der Meinung, dass die umgekehrte Reihenfolge die richtige (den am meisten mit Scharii'ah (Islamischer Rechtskörper) Vertrauten und Gebildeten vorzuziehen) ist. (Die fatwaa ist hier mit Imaam Abu Hanifa).   

 

Es ist gestattet, jedoch makruh, dass ein (bekannter notorischer) Übertreter, die Pflichten eines Imaam übernimmt.   

 

Ein männlicher Erwachsener, der in der Lage ist, ßalaah zu verrichten, darf dies als Muqtadi (hinter einem Imaam Betender) nicht hinter einem Kind, einer Frau oder einem Ungebildeten (jemandem, der nicht aus dem Qur'aan rezitieren kann) tun. Auch kann jemand, der farḍt ßalaah verrichtet, nicht hinter einem Imaam Muqtadi werden, der nafl (einschließlich Sunnah) ßalaah verrichtet (darauf haben besonders die Zuspät-kommenden bei traawiih zu achten).   

 

Sollte ein Ungebildeter als Imaam für jemanden, der den Qur'aan liest, und noch einen Ungebildeten ßalaah verrichten, wird für alle drei ßalaah fasid.   

 

ßalaah hinter einem muhdith (jemand ohne wudu') ist nicht gestattet.   

 

Sollte der Imaam sein ßalaah verderben, so ist auch das ßalaah des Muqtadi verdorben.   

 

ßalaah eines stehenden Muqtadi hinter einem sitzenden Imaam und das eines Mutawassi (jemand mit wudu') hinter einem Mutayammum (jemand mit tayammum) ist gestattet.   

 

ßalaah einer Person, die fähig ist, rukuu'' und sadschdah auszuführen, hinter einer Person, die dazu nicht in der Lage ist, ist nicht gestattet.   

 

BEISPIEL: Wenn nur ein Muqtadi mit einem Imaam ßalaah verrichtet, so hat dieser parallel rechts von dem Imaam zu stehen. 

 

Verrichten zwei oder mehrere Muqtadis ßalaah hinter einem Imaam, so stehen sie hinter diesem. 

 

Steht jemand alleine hinter einer Reihe Muqtadis und verrichtet ßalaah, so ist dies makruh. Gemäss Imaam Ahmad ist dies hharaam. 

 

Sollte ein Muqtadi sein ßalaah (auch nur wenige Zentimeter) vor dem Imaam verrichten, so wird sein ßalaah ungültig.   

 

Der Imaam des hadiith, Ibn Majah, berichtet auf Gewähr des Anas, dass Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, gesagt hat, dass ßalaah im eigenen Haus den Segen eines ßalaah birgt, ßalaah in der nächsten masdschid den Segen von 25 slaah's, ßalaah in der masdschid, wo dschum'ah gehalten wird, den Segen von 500 slaah's, ßalaah in der masdschid al Aqsaa den Segen von 1000 slaah's und ßalaah in der masdschid al Haram den Segen von 10.000 slaah's. 

 

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