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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

3.1

Wann wird ßalaah zur farDt (Pflicht)

 

 

BEISPIEL: ßalaah wird farḍt, wenn die dafür vorgesehene Zeit angebrochen ist, für jede Person die sich im Islam befindet, (die den Islam angenommen hat oder in ihn hineingeboren wurde) die gesund, reif und rein von haid und nifaas ist.  

 

Sollte ein Ungläubiger Muslim, ein Kind reif oder ein Verrückter gesund werden, so wird jenes ßalaah für diese Person farḍt, für welches noch genügend Zeit vorhanden ist, um zumindest takbiirah zu sprechen (die Worte "Allahu akbar" ("Gott ist größer") am Beginn des Gebets, wobei die Hände bis an die Ohren erhoben werden).  

 

Gleiches gilt für die Beendigung von haid und nifaas, wenn noch genügend Zeit bleibt, um ein Bad zu nehmen und takbiirah zu sprechen.  

 

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