.

MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

3.13

dschum'ah ßalaah  VERSAMMLUNGSGEBET

 

Wenn dschum'ah ßalaah ordentlich verrichtet werden soll und damit tdhuhr ßalaah ersetzt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:   

 

1. Es muss in einer Stadt gehalten werden, einem Zentrum für die Bevölkerung mit einem muslimischen Herrscher und einem Qadhi oder in den Vorstädten einer Stadt, die errichtet wurden, um die Bedürfnisse der Stadt zu regeln. Gemäss Imaam Abu Hanifa ist es daher nicht gestattet, dschum'ah ßalaah in einem kleinen Dorf zu verrichten. Gemäss Imaam Shafei und den meisten anderen Imaamen ist diese Praxis jedoch gestattet, gleichwie diese wiederum nicht gestatten, dass dschum'ah ßalaah in den Vorstädten verrichtet wird.   

 

2. ßalaah muss in Anwesenheit des Sultans oder eines Herrschers oder eines seiner Stellvertreter verrichtet werden. Für die Mehrheit der anderen Imaame ist dies jedoch keine Bedingung. In Ländern ohne muslimische Herschaft können die Muslime einen der ihren wählen, um dschum'ah ßalaah zu leiten.   

 

3. Es muss in der Zeit für tdhuhr verrichtet werden.   

 

4. Es muss eine khutbah (Ansprache auf Arabisch) gehalten werden.   

 

BEISPIEL: Eine khutbah ist gemäss Imaam Abu Hanifa in der Länge von einem tasbih ausreichend (nur durch das Aussprechen von "Subhaan Allah  " oder "Allah hu Akbar" ist diese Bedingung erfüllt). Gemäss den beiden Begleitern, Imaam Abu Yusuf und Muhammad muss sie zumindest so lange wie ein längeres Dhikr (Gottesgedenken) (mindestens so lange wie taschahud) sein.   

 

Der Vortrag zweier arabischer khutbahs (zwischen denen der khatib (Redner, Prediger) für die Dauer, die man braucht, um drei Verse aus dem Qur'aan zu rezitieren, sich niedersitzt) einschließlich hamd (Lobpreisung Gottes) und Daaruud (Segenswünsche für den Gesandten Allah ’s ), Rezitation aus dem Qur'aan, Belehrung der anwesenden Muslime - ist alles Sunnah gemäss Imaam Abu Hanifa. Für die anderen drei Imaame sind diese Dinge farḍt. Gemäss Imaam Abu Hanifa ist es makruh, diese Dinge auszulassen.   

 

5. Es muss mit einer dschmaa'ah verrichtet werden. Eine dschmaa'ah besteht nach den Imaamen Shafei und Ibn Hanbal aus mindestens 40 Personen. Gemäss Imaam Abu Hanifa machen drei Personen außer dem Imaam eine dschmaa'ah und gemäss Abu Yusuf zwei Personen außer dem Imaam.   

 

BEISPIEL: Löst sich während dschum'ah ßalaah die Versammlung auf, und es bleiben weniger Leute übrig, als nötig sind, um eine dschmaa'ah zu bilden, dann wird dschum'ah ßalaah fasid und die Verbliebenen haben statt dessen tdhuhr ßalaah zu verrichten.   

 

6. Es muss bei freiem Eintritt in die masdschid gehalten werden.   

 

BEISPIEL: Für Kinder, Frauen, den Musaafir, den Kranken und gemäss Imaam Abu Hanifa auch für den Blinden, der jemanden hat, um ihn zu führen, ist dschum'ah ßalaah nicht wadschib. Gemäss den meisten anderen Imaamen muss der Blinde, der jemanden hat um ihn zu führen, dschum'ah ßalaah beiwohnen, andernfalls ist dies nicht für ihn notwendig.   

 

BEISPIEL: Wenn jemand außerhalb der Stadtgrenzen den adhaan für dschum'ah hört, hat er sich ebenfalls dorthin zu begeben.   

 

BEISPIEL: Es ist erlaubt, einen Kranken oder Musaafir als Imaam für dschum'ah ßalaah zu haben.   

 

BEISPIEL: Verrichtet eine Gruppe Musaafirs dschum'ah ßalaah in einer Stadtmoschee, und es ist kein Muqiim anwesend, (sodass die ganze dschmaa'ah nur aus Musaafirs besteht) so ist dies gemäss Imaam Abu Hanifa korrekt. Gemäss  Imaam Shafei und Ahmad ibn Hanbal ist dieses dschum'ah ßalaah nicht korrekt, solange nicht mindestens 40 Personen anwesend sind, die Muqiim sind (andernfalls muss tdhuhr ßalaah verrichtet werden).   

 

Wenn jemand sein tdhuhr ßalaah ohne wichtigen Grund vor dschum'ah ßalaah verrichtet, so gilt sein tdhuhr ßalaah als verrichtet, aber makruh. Sollte diese Person dann beim Versuch, an dschum'ah ßalaah teilzunehmen, fest-stellen, dass der Imaam dschum'ah ßalaah noch nicht abgeschlossen hat, wird sein tdhuhr ßalaah ungültig. Ist es ihm dann möglich, sich (der dschmaa'ah in) dschum'ah ßalaah anzuschließen, ist alles gut. Ist ihm dies jedoch nicht möglich, muss er sein tdhuhr ßalaah wiederholen. Gemäss den Imaamen Abu Yusuf und Muhammad wird sein tdhuhr ßalaah nicht ungültig, wenn es ihm nicht gelingt, sich (der dschmaa'ah in) dschum'ah ßalaah anzuschließen.   

 

BEISPIEL: Es ist makruh für Gefangene (und Personen wie Kranke und Musaafirs), die von der Teilnahme an dschum'ah ßalaah befreit sind, tdhuhr ßalaah in einer dschmaa'ah zu verrichten (in einer Stadt, in der dschum'ah ßalaah gehalten wird). (Die Imaame Malik, Shafei und Ahmad halten dies jedoch für Sunnah. Spätere Hanafii Gelehrte, wie Mufti Aziz ur Rahman von Deoband halten es für gestattet (gesammelte Fatwas, Seite 211; bzw 95), dass Gefangene für sich dschmaa'ah ul dschum'ah abhalten. außerdem hält er es für korrekt, wenn ein Nichtgefangener hinter einem SträflingsImaam am dschum'ah ßalaah teilnimmt. Al Amriki)   

 

BEISPIEL: Wenn sich jemand dschum'ah ßalaah (oder 'Id ßalaah) anschliesst, während der Imaam (in der Schluss-q'adah) taschahud rezitiert oder sadschdah schaw ausführt, hat er nach Imaam Abu Hanifa zwei rak'ah dschum'ah ßalaah nachzuholen, nachdem der Imaam sein ßalaah mit den ßalaahms beendet hat. Nach den Imaamen Muhammad, (Malik und Shafei) hat jemand, dem es nicht gelingt, sich (der dschmaa'ah in) dschum'ah ßalaah im zweiten rak'ah (bevor der Imaam sich aus rukuu'' erhebt) anzuschließen, mit derselben tahrimah (d.h. ohne noch einmal von vorne zu beginnen) vier rak'ah tdhuhr ßalaah zu verrichten.   

 

BEISPIEL: Nach dem ersten adhaan für dschum'ah ßalaah ist alles Kaufen und Verkaufen hharaam (untersagt), und man muss den Versuch unternehmen, zur masdschid zu gelangen.   

 

Nachdem der Imaam herauskommt und die mimbar (Kanzel) ersteigt, um khutbah zu halten, muss jedes Reden oder die Verrichtung von (nafl und Sunnah) ßalaah unterbleiben, bis die khutbah beendet ist.   

 

Wenn der Imaam das erste Mal herauskommt und auf der mimbar sitzt, so ist der zweite adhaan (vom Muezzin, der dem Imaam zugewendet steht) zu rufen. Ab diesen Zeitpunkt haben alle Anwesenden ihre Aufmerksamkeit auf den Imaam zu lenken. Wenn die khutbah beendet ist, darf iqaamah gesagt werden.   

 

BEISPIEL: Es ist Sunnah, die surahs "dschum'ah" und "Munaafiqun" in dschum'ah ßalaah zu rezitieren. Gemäss einem anderen hadiith ist es Sunnah, die surahs "Al A'ala" und "Ghashia" zu rezitieren.   

 

BEISPIEL: Es ist erlaubt, dschum'ah ßalaah an mehr als einem Ort in derselben Stadt zu verrichten.   

 

[source/frame/bab/islam_bot.htm]