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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

3.12

ßalaah DES MUSAAFIR  REISENDEN 

 

 

Wenn jemand seinen ständigen Hauptwohnsitz verlässt und die Gemeindegrenzen dabei in der Absicht über-schreitet, zumindest 78 km weit zu reisen, ist er rechtlich ein Musaafir (Reisender) und verrichtet sein farḍt ßalaah mit zwei anstatt vier rak'ah (fadschr und maghrib behalten ihre ursprüngliche Form).  

 

Wenn der Musaafir vier rak'ah verrichtet und q'adah nach den ersten beiden rak'ah ausführt, gelten diese ersten beiden rak'ah als sein farḍt ßalaah und die zweiten beiden als nafl. Jedenfalls gilt er als Übertreter, weil er farḍt mit nafl ßalaah vermischt hat.  

 

Sollte er diesen Fehler aus Unwissenheit begangen haben, so hat er wegen der verspäteten ßalaahms (zwei rak'ah später als es hätte sein sollen) sadschdah schaw zu machen.  

 

BEISPIEL: Jemand bleibt ein Musaafir (und den damit verbundenen Regeln unterworfen), bis er nach Hause zurückgekehrt oder an einen bewohnten Ort gelangt ist, an dem er niyyah gemacht hat, (vorübergehend) mindestens 15 Tage lang zu bleiben. Seine niyyah, an einem Ort in der Wüste (oder sonst einem unbewohnten Ort) zu bleiben, beeinträchtigt den Status des Musaafirs nicht. Der Nomade jedoch, der unentwegt umherzieht, verrichtet sein ßalaah, als wäre er zu Hause, und hat nicht das Recht der Reisenden, sein ßalaah abzukürzen.  

 

Sollte der Musaafir sich dem ßalaah eines Muqiim (Sesshaften) als Muqtadi anschließen, wenn ßalaah zur festgesetzten Zeit abehalten wird, dann muss er alle vier rak'ah mit dem Imaam verrichten. Wird ßalaah jedoch zu einer anderen Zeit als qasaa verrichtet, so ist es dem Musaafir nicht erlaubt, der Muqtadi eines Imaam zu sein, der muqiim ist.  

 

Ein Muqiim kann der Muqtadi eines Musaafir Imaam werden, sowohl wenn ßalaah zur festgesetzten Zeit, als auch verspätet verrichtet wird. Der Musaafir Imaam wird ßalaahms nach zwei rak'ah geben (und so sein ßalaah beschließen), und der Muqiim Muqtadi wird aufstehen und in seinem ßalaah fortfahren, bis er seine vier rak'ah beendet hat.  

 

BEISPIEL: Der ständige Wohnsitz verliert seine Gültigkeit nur dann, wenn er durch einen anderen ersetzt wird, nicht durch eine Reise oder einen temporären Wohnsitz.  

 

Der temporäre Wohnsitz verliert seinen Status durch einen anderen temporären Wohnsitz (wenn man zu dem ersteren zurückkehrt, wird man weiter als Musaafir sein ßalaah verrichten, bis man niyyah macht, mehr als 15 Tage zu bleiben), durch die Rückkehr an den ständigen Wohnsitz und durch den (blossen) Aufbruch zu einer Reise.  

 

BEISPIEL: Jedes ßalaah (mit vier rak'ah), welches als Muqiim versäumt wurde, muss, wenn es als Musaafir in qasaa nachgeholt wird, in voller Länge (vier rak'ah) verrichtet werden. Jedes ßalaah, welches als Musaafir versäumt wurde und dann als Muqiim in qasaa nachgeholt wird, hat nur zwei rak'ah.  

 

BEISPIEL: Die "falsche Reise" (die wegen eines Verbrechens unternommen wird) ist gemäss den anderen drei Imaamen (Malik, Shafei und Hanbal kein Grund für den (übelwollenden) Musaafir, ßalaah zu verkürzen. Gemäss Imaam Abu Hanfa ist es jedoch gestattet, dass der Musaafir unter diesen Umständen sein Fasten bricht und, wenn er sich dafür entscheidet, (wie jeder andere Musaafir) sein ßalaah verkürzt.  

 

BEISPIEL: Auf der Reise und während des Aufenthalts ist niyyah jener Person ausschlagebend, welcher man folgt wie z.B. einem Amiir oder Ehemann, und nicht niyyah der Begleitperson wie z.B. des Soldaten oder der Ehefrau oder sonst eines Abhängigen.  

 

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