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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

3.11

Das ßalaah DER KRANKEN

 

 

Wenn eine erkrankte Person nicht stehen kann oder fürchtet, dass dadurch ihre Krankheit schlimmer wird, kann diese Person ihr ßalaah im Sitzen verrichten und rukuu'' und sadschdah mehr oder weniger in der üblichen Weise ausführen.   

 

Wenn eine kranke Person rukuu'' und sadschdah nicht machen kann, jedoch fähig ist zu stehen, so ist es gemäss Imaam Abu Hanifa für diese Person besser, ßalaah im Sitzen als stehend zu verrichten. Verrichtet sie dann ihr ßalaah sitzend, kann sie mit ihrem Kopf rukuu'' und mit einem noch tieferen Senken sadschdah andeuten. Trotzdem ist es ihr gestattet; ßalaah stehend zu verrichten und rukuu'' und sadschdah mit dem Kopf anzudeuten.   

 

Kann jemand weder stehen noch rukuu'' oder sadschdah ausführen, dann kann ßalaah sitzend verrichtet und rukuu'' und sadschdah mit dem Kopf angedeutet werden. Sollte jemand auch nicht fähig sein zu sitzen, so kann ßalaah auf dem Rücken liegend verrichtet werden, wobei die Füsse auf die Qiblah ausgerichtet werden; wenn man es vorzieht, auf der Seite zu liegen, zeigt das Gesicht auf die Qiblah, und rukuu'' und sadschdah werden mit einer Kopfbewegung angezeigt.   

 

Kann eine Person auch den Kopf nicht bewegen, so kann ßalaah solange aufgeschoben werden, bis der Kopf wieder bewegt werden kann. Sollte diese Person vorher wegen dieser Krankheit sterben, stirbt sie nicht als Übeltäter.   

 

Sollte der Musalli während ßalaah krank werden, so kann er sein ßalaah in der Weise beenden, in der er dazu am besten in der Lage ist.   

 

BEISPIEL: Sollte eine kranke Person, welche ßalaah im Sitzen verrichtet und sadschdah in der mehr oder weniger üblichen Weise ausführt, plötzlich wieder stehen können, dann sollte sie aufstehen und ßalaah in der üblichen Weise beenden.   

 

Sollte eine Person, die ßalaah sitzend verrichtet und rukuu'' und sadschdah mit dem Kopf andeutet, plötzlich wieder rukuu'' und sadschdah ausführen können, dann sollte sie gemäss der gesamten 'Ulamaa ßalaah neu beginnen.   

 

BEISPIEL: Sollte eine Person für weniger als einen Tag und eine Nacht das Bewusstsein oder den Verstand verloren haben, so ist sie für qasaa der ausgelassenen slaah's verantwortlich. Sollte ihre Unfähigkeit auch nur etwas länger als 24 Stunden andauern, ist sie nicht mehr für qasaa der versäumten slaah's verantwortlich. Gemäss Imaam Muhammad (und die fatwaa ist mit ihm) ist diese Person bis zum sechsten ßalaah für qasaa verantwortlich. (Mit anderen Worten muss er die gesamte Zeit bewusstlos sein, die es dauert um das sechste ßalaah zu verrichten.)  

 

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