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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

3.10

WAS ßalaah BEEINTRÄCHTIGT ODER UNGÜLTIG MACHT

 

 

BEISPIEL: Folgendes macht ßalaah ungültig:  

 

1. Reden; ungeachtet ob dies absichtlich geschieht oder der Musalli nur kurz eingenickt ist (und im Schlaf spricht).  

2. du'aa' für etwas, wofürfür man genauso gut irgendeine Person bitten könnte (z.B. "0 Allah  , gib mir ein Paar neue Schuhe"). du'aa' für etwas, das nur in der Macht Allah  ’s liegt, wie z.B. Vergebung, macht ßalaah nicht ungültig.  

3. Wehklagen.  

4. Stöhnen, auch wenn der Musalli krank ist.  

5. Schreien oder sich vor Schmerzen oder wegen Alltagssorgen kümmen, außer der Imaam oder der Musalli rezitierte über dschannah oder dschahannam.  

6. Husten ohne Grund.  

7. Jemandem auf sein Niesen antworten.  

8. Auf gute Nachrichten z.B. mit "al hamdu lillah" zu reagieren.  

9. Auf überraschende Nachrichten z.B. "subhaan Allah " zu sagen.  

10. Auf schlechte Nachrichten z.B. "innaa lillahi wa in naa ilaihi raadschiuun" zu sagen.  

 

BEISPIEL: Wenn der Musalli einem Imaam souffliert (wenn dieser einen Vers vergessen hat), der nicht sein Imaam ist, so wird das ßalaah des Musalli fasid. Souffliert er seinem eigenen Imaam, so wird sein ßalaah nicht beeinträchtigt (es ist besser, dem Imaam nur dann zu soufflieren, wenn dieser weniger rezitiert hat, als für das ßalaah notwendig ist).  

 

Wenn der Musalli jemanden absichtlich grüsst oder jemandem auf einen Gruss antwortet, so wird sein ßalaah fasid. Wenn er irrtümlich ßalaahms gibt (nicht weil er grüsst, sondern weil er meint, damit sein ßalaah zu beenden), wird sein ßalaah nicht ungültig.  

 

Rezitation (des slaah's) direkt von einer Abschrift abgelesen, Essen, Trinken und übermässige Bewegungen machen ßalaah ungültig. Eine übermässige Bewegung ist jede, zu der man beide Hände benötigt. Gemäss manchen 'Ulamaa ist eine übermässige Bewegung jene, wenn sie von jemand anderem bemerkt wird und diesen denken lässt, dass die sich bewegende Person nicht ßalaah verrichtet. Nach der Meinung anderer ist eine übermässige Bewegung jede, die der Musalli selbst als solche erkennt.  

 

Wird sadschdah auf nadschasah ausgeführt, wird ßalaah fasid.  

 

Beginnt der Musalli, während er sich in ßalaah befindet, ein neues ßalaah, indem er takbiirahah spricht, wird sein erstes ßalaah fasid. Beginnt er jedoch dasselbe ßalaah noch einmal, so wird dieses nicht fasid (und wird in sein Buch der guten Taten als nafl ßalaah eingetragen).  

 

Lockert der Musalli mit seiner Zunge Reste einer Mahlzeit von zwischen seinen Zähnen und schluckt diese und sie sind nicht größer als eine Kichererbse, so wird sein ßalaah nicht fasid. Sind die Reste jedoch größer, so wird sein ßalaah ungültig.  

 

Achtet der Musalli auf eine Schrift an der Wand oder in einem Buch und nimmt ihre Bedeutung auf, wird sein ßalaah nicht fasid.  

 

Wenn jemand an einem Musalli vorbeigeht, während sich dieser in ßalaah befindet, sei es im Freien oder in einem geschlossenen Raum, wird sein ßalaah nicht fasid. Derjenige, welcher vorbeigegangen ist, hat in jedem Fall eine Missetat begangen, wenn er geistig gesund ist, außer der Ort, an dem ßalaah verrichtet wurde, liegt höher als der Kopf des Vorübergehenden.  

 

Sunnah (wenn ßalaah im Freien verrichtet wird) ist es für den Musalli, dass er eine sutrah errichtet (einen Stab oder Stock, zumindest eine Spanne oder ca. 23 cm hoch). Der Stock sollte zumindest einen Finger dick sein und vor ihm, ein wenig aus der Mitte, in den Boden gesteckt werden. Die sutrah nur auf den Boden zu legen, anstatt sie in den Boden zu stecken oder eine Linie in den Staub zu ziehen, ist von keinem Nutzen.  

 

Eine sutrah vor dem Imaam ist genug für die ganze dschmaa'ah.  

 

Ein Musalli kann, wenn er keine sutrah vor sich hat (obwohl es besser ist, dies nicht zu tun), den Vorübergehenden durch ein Zeichen mit dem Kopf oder den Augen oder durch die Worte "subhaan Allah " oder durch beides warnen. (Obwohl dies makruh ist.)  

 

Wenn ßalaah auf einem am Boden ausgebreiteten Tuch verrichtet wird, von dem ein Teil (nahe dem Rand) unrein ist, so ist ßalaah ordentlich, egal ob sich die unreine Seite bewegt, wenn die reine Seite beweget wird.  

 

Wenn ßalaah auf einem langen Stück Stoff verrichtet wird, von dem ein Teil von dem Musalli als Kleidung getragen wird, und davon ein Teil unrein ist, so wird sein ßalaah ungültig, wenn der Musalli seinen Teil bewegt und sich dadurch der unreine Teil ebenfalls bewegt. Bewegt sich dabei der unreine Teil nicht, so ist sein ßalaah gültig.  

 

BEISPIEL: Mit den Kleidern oder am Körper herumzutändeln ist während ßalaah makruh, solange die Bewegungen nicht übermässig sind. Sind die Bewegungen übermässig, wird ßalaah fasid.  

 

Den Kies auf dem Boden für sadschdah während ßalaah zu glätten, außer sadschdah wäre anders nicht möglich, ist makruh.  

 

Fingerschnippen oder -knacken oder mit der Hand am Bauch herumzuspielen ist makruh.  

 

Das Gesicht nach links oder rechts zu drehen, selbst wenn die Schultern auf die Qiblah gerichtet bleiben, ist makruh.  

 

Zu sitzen (anstatt die ordentliche q'adah Haltung einzunehmen) wie ein Hund (mit dem Gesäss und den Händen am Boden und die Knie gegen die Brust) ist makruh.  

 

Folgendes ist in ßalaah makruh:  

 

1. Den Unterarm während sadschdah auf den Boden zu setzen (außer der Musalli ist eine Frau).  

2. Jemandes Gruss mit einer Bewegung der Hand zu beantworten.  

3. Mit gekreuzten Beinen in farḍt ßalaah (ohne triftigen Grund) zu sitzen.  

4. Die Kleider zusammenzuraffen, um sie vor Staub zu schützen.  

5. Ein Stück Kleidung (wie ein Schal) vom Kopf oder den Schultern baumeln zu lassen, ohne die Enden zu befestigen.  

6. Gähnen.  

7.  Den Körper zu strecken, um die Müdigkeit loszuwerden (ist man müde, ist es besser, auszuruhen).  

8. Die Augen geschlossen zu halten. Der Musali sollte sich angewöhnen, wenn er steht, die Augen an den Ort zu heften, den er in sadschdah mit dem Kopf berührt.  

9. Die Finger durch die Haare gleiten zu lassen, während man ßalaah verrichtet.  

10.  ßalaah ohne Kopfbedeckung zu verrichten, außer dies geschieht aus Demut oder Selbster-niedrigung.  

11. Mit den Fingern die Anzahl der Verse oder tasbihs zu zählen, obwohl dies gemäss den Imaamen Abu Yusuf und Muhammad nicht makruh ist.  

12. Wenn der Imaam alleine in der Mihraab (Nische, in welcher nur der Vorbeter während eines, in Gemeinschaft verrichteten slaah's zu stehen kommt) in der masdschid steht, während die hinter ihm Rezitierenden draussen stehen oder wenn er über ihnen (auf einem Podest) steht.  

13. Wenn der Muqtadi alleine in einer Reihe steht, wenn vor ihm noch Platz wäre. Ist kein Platz für ihn mehr da, kann er jemanden aus der Reihe vor ihm herausziehen und die beiden beginnen eine neue Reihe.  

14. Kleider zu tragen, auf denen Tiere oder Menschen abgebildet sind. ßalaah an einem Ort, an dem sich das Bild eines Lebewesens an einem Ehrenplatz befindet (z.B. an der Wand, egal ob links oder rechts oder vor dem Musalli). Befindet sich die Abbildung hinter dem Musalli oder auf dem Boden (z.B. als Muster auf einem Teppich), ist ßalaah nicht makruh. Ist die Abbildung einer Landschaft oder eines Lebewesens ohne Kopf vorhanden, ist ßalaah auch nicht makruh.  

BEISPIEL: Es ist nicht makruh, eine Schlange oder einen Skorpion in ßalaah zu töten (auch wenn eine übermässige Bewegung dazu notwendig ist).  

 

Es ist für den Imaam nicht makruh, sadschdah in der mihraab der masdschid zu machen, wenn er während der Rezitation außerhalb der mihraab (Gebetsnische in Richtung Mekka, in welcher der Imaam den Musallis vorsteht) steht.  

 

Es ist nicht makruh, ßalaah zu verrichten, wenn man dabei den Rücken von jemandem vor sich hat, der sich unterhält oder in Richtung eines an der Wand hängenden Schwertes, einer Lampe oder Kerze.  

 

 

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